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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17 (https://dejure.org/2017,12004)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2017 - 11 S 6.17 (https://dejure.org/2017,12004)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. April 2017 - 11 S 6.17 (https://dejure.org/2017,12004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG 2004, Art 7 Abs 1 EWGAssRBes 1/80
    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis gemäß AufenthG 2004 § 51 Abs 1 Nr 7; Entstehung von Ansprüchen nach ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) bei nachziehenden Personen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG, Art 7 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, § 80 Abs 5 VwGO
    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis; Ausreise in die Türkei; 6-Monats-Frist; assoziationsrechtlicher Anspruch; Familienangehörige; Zugehörigkeit des Stammberechtigten zum regulären Arbeitsmarkt während der Dauer des Zusammenlebens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17
    Dabei muss der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben (EuGH, a.a.O., Rn. 62; Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 37).
  • OVG Niedersachsen, 09.04.2009 - 11 ME 484/08

    Grundsatz der Unerheblichkeit des Grundes für den Eintritt des gesetzlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17
    Dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. April 2009 - 11 ME 484/08 - juris, Rn. 4), hat sie nicht geltend gemacht.
  • EuGH - C-509/15 (anhängig)

    Kilic

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt der Erwerb der Rechte aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 voraus, dass die betreffende Person Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist, dass sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dass sie seit mindestens drei oder fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-508/15 und C-509/15 - Celex-Nr. 62015CJ0508, juris).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt der Erwerb der Rechte aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 voraus, dass die betreffende Person Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist, dass sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dass sie seit mindestens drei oder fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-508/15 und C-509/15 - Celex-Nr. 62015CJ0508, juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Die Entstehung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hängt danach unter anderem davon ab, dass der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörende türkische Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums von mindestens drei Jahren, in dem der Familienangehörige bei ihm im Bundesgebiet gelebt, also mit ihm eine grundsätzlich ununterbrochene tatsächliche Lebensgemeinschaft gebildet hat, durchgehend beschäftigt gewesen ist, wobei eine bloße vorübergehende Unterbrechung der Beschäftigung mit Blick auf die Zugehörigkeit des türkischen Arbeitsnehmers zum regulären Arbeitsmarkt ggf. unbeachtlich sein kann (vgl. Senatsbeschl. v. 22.2.2018 - 13 LA 28/18 - V.n.b. Umdruck S. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.4.2017 - OVG 11 S 6.17 -, juris Rn. 5; Kurzidem, in: BeckOK, Ausländerrecht, EWG-Türkei, Art. 7 Rn. 3 ff. (Stand: 1.10.2023)).
  • VG Hannover, 23.11.2023 - 9 A 699/23

    Ausweisung; Beschäftigungsaufnahme nach Ausweisung; Beschäftigungszeiten;

    Voraussetzung für das abgeleitete Recht ist allerdings, dass zwischen dem Kind und dem türkischen Arbeitnehmer über den Zeitraum der drei Jahre eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 40) und der stammberechtigte türkische Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des dreijährigen Zusammenlebens dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates angehört, also durchgehend beschäftigt gewesen ist (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 12.04.2017 - OVG 11 S 6.17 -, Rn. 5, juris; Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 18 (Stand: November 2017); Nr. 4.8.3 (Stichwort "Arbeitnehmereigenschaft während der ersten drei/fünf Aufenthaltsjahre") der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen - AAH ARB 1/80 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2019 - 3 L 91.19

    Auffangwert bei Streit um eine Niederlassungserlaubnis

    Dies wird auch in der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung so vertreten (vgl. VGH München, Urteil vom 5. August 2015 - 10 B 15.429 - juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 19 ZB 14.2293 - juris Rn. 14; Beschluss vom 7. März 2016 - 10 ZB 14.822 - juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 6 A 2732/15 - juris Rn. 32; s. auch zu Eilverfahren: OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2016 - 18 B 791/16 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 12. April 2017 - OVG 11 S 6.17 - juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 19 CS 17.37 - juris Rn. 14; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. April 2018 - 3 B 34/18 - juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 06.09.2018 - 3 B 120/18

    Ausreisepflicht; Abschiebungsandrohung; Erlöschen Aufenthaltstitel

    Es ist deshalb für das Erlöschen des Aufenthaltstitels unerheblich, ob die nicht rechtzeitige Rückkehr auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers oder ob es auf seinem Verschulden beruht oder auf Gründen, die von seinem Willen unabhängig sind (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 12. April 2017 - OVG 11 S 6.17 -, juris Rn. 4).
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