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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20 (https://dejure.org/2020,33791)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.11.2020 - 11 S 94.20 (https://dejure.org/2020,33791)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. November 2020 - 11 S 94.20 (https://dejure.org/2020,33791)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Abs 1 CoronaVEindV BB, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Corona-Krise; Tattoo-Studio; Parlamentsvorbehalt; Verhältnismäßigkeit; Ungleichbehandlung; CoronaVEindV BB vom 30. Oktober 2020

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 SARS-CoV-2-EindV, § 47 Abs 6 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Corona-Pandemie; Tattoo-Studio; Parlamentsvorbehalt; Verhältnismäßigkeit; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Angemessenheit;Ungleichbehandlung; wesensgleicher Sachverhalt; sachlicher Grund

  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Schließung Tattoo-Studio - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Tattoo-Studio - und der Corona-Lockdown

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gerichte zum "Lockdown light": "Eine denkbare Reaktion auf das pandemische Geschehen"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt

 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und B vom. 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Hoheitsträger, der mit der Differenzierung zwischen Dienstleistungen, deren Verfügbarkeit für die Grundversorgung der Bevölkerung er als unbedingt erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann, im hier in Rede stehenden Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungssituation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. bezogen auf vergleichbare Differenzierungen beim Einzelhandel: Beschluss des Senats vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
    Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

    Wie bereits dargelegt, ermöglicht es Art. 80 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rz. 10).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 10).

  • OVG Thüringen, 08.04.2020 - 3 EN 245/20

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Rahmen der Corona-Panepedemie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
    des Streitwertkatalogs 2013 für gewerberechtliche Untersagungsverfahren angenommenen Wert von 15.000 EUR, der im Hinblick auf die hier begrenzte Dauer der Maßnahme zu halbieren ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 57).
  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
    Zwar ist § 28 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
    Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rz. 24).
  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 -).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20

    OVG Berlin-Brandenburg billigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 800

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 11 S 87.20

    Corona-Pandemie; Beherbergungsbetrieb in Brandenburg; Verbot der Beherbergung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    16 Der Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.).

    21 Die vorstehenden Erwägungen sind auf das Anbieten körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die entsprechenden Studios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und begründen damit ebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragen Coronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios).

    Dabei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht offensichtlich vor (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 37 ff. in Bezug auf Tattoo-Studios).

    Schließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 51).

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 349/20

    Corona-Pandemie; Tattoo- und Piercing-Studio; Parlamentsvorbehalt;

    Da sowohl Tattoos als auch Piercings unmittelbar in den Körper eines Menschen gestochen werden, handelt es sich mithin um körpernahe Dienstleistungen (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, und NdsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2020 - 13 MN 165/20 -, juris für Tattoo-Studios).

    21 1. Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist (künftig: IfSG).22 Der Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.).

    27 Die vorstehenden Erwägungen sind auf das Anbieten körpernaher Dienstleistungen wie dem Tätowieren und Piercen übertragbar, denn auch die entsprechenden Studios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und begründen damit ebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragen Coronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios).

    Dabei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht offensichtlich vor (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 37 ff. in Bezug auf Tattoo-Studios).51 Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56).

    Schließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 51).

  • VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20

    Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - VGH 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; VGH München, Beschluss vom 1. September 2020 - VGH 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; Saarländischer VerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Lv 15/20 - EA S. 15 f.; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2020 - OVG 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2020 - OVG 13 MN 244/20 -, juris Rn. 11.; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Juni 2020 - VGH 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 27 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. Juni 2020 - OVG 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.).

    § 28 IfSG ist als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 30; OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Die beispielhafte Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, macht deutlich, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von den Antragstellern angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34).

    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 32 für Tattoo-Studios; zuvor bereits so Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 - 22; Beschluss vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und Beschluss vom 16. Oktober 2020 - OVG 11 S 87/20 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Zwar hätte mit Blick darauf, dass die auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zurückzuführende Pandemie bereits im Frühjahr 2020 auch Deutschland erfasst hat, für den Bundesgesetzgeber durchaus Gelegenheit bestanden, den den Verordnungsgebern der Länder zugestandenen Maßnahmenkatalog weiter zu konkretisieren (s. dazu und im Folgenden auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 33).

    Grundrechtseingriffe sind danach nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

    Anders als die Antragsgegnerin meint, wird dem Parlamentsvorbehalt auch nicht schon dann hinreichend genüge getan, wenn der Gesetzgeber in Kenntnis der Verordnungslage untätig bleibt (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris Rn. 33).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 6 B 11345/20

    Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten

    Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 39).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch derzeit nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 45).

    Unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder untereinander verletzen nämlich den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, da Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fordert (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 28. August 2020 - 6 B 10864/20.OVG -, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 58).

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 369/20

    Kontaktbeschränkung; Patchworkfamilie; Gaststätte; Kantine; Fitnessstudio;

    Der Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.).

    Die vorstehenden Erwägungen sind auf das Anbieten körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die entsprechenden Studios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und begründen damit ebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragen Coronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios).

    Dabei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Schließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 51).

  • VG Berlin, 12.11.2020 - 14 L 516.20

    Schlosspark Theater bleibt für das Publikum geschlossen

    bremen.de/; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 - und - 13 MN 433/20 -, jeweils juris Rn. 14 ff. ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 - 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.2020 - 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 27 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.).

    Nach diesem Grundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.).

    Angesichts der bereits erörterten mangelnden Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten im Sinne einer "Quellensuche" kann die Pandemiebekämpfung schließlich auch deshalb nicht nur bei so genannten Haupttreibern ansetzen, weil sich solche jedenfalls im derzeitigen diffusen Infektionsgeschehen gar nicht mehr ausmachen lassen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 50).

    Insofern durfte der Verordnungsgeber - auch nach den Erfahrungen aus dem "lockdown" während der ersten Infektionswelle - von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung gerade dieser Dienstleistungen ausgehen (vgl. zu allem Vorstehenden: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 55, sowie ferner OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 MR 60/20 - [im Volltext noch unveröffentlicht]).

    Berücksichtigt man ferner, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Verordnungsgeber im hier in Rede stehenden Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungssituation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.) und die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit wohl nicht eingefordert werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13), vermag die Kammer nach allem nicht festzustellen, dass die angegriffenen Verbote voraussichtlich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar zu bewerten sein werden.

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 350/20

    Corona, Schließung von Anlagen, Einrichtungen; Kontaktbeschränkung;

    "Rechtsgrundlage der beanstandeten Schließung ist ausweislich der Präambel der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist (künftig: IfSG).Der Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannte Bestimmung eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (so auch NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020, a. a. O. Rn. 29 ff.).

    Die vorstehenden Erwägungen sind auf das Anbieten körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik und Nagelpflege übertragbar, denn auch die entsprechenden Studios stehen grundsätzlich dem Publikumsverkehr offen und begründen damit ebenso ein Risiko für die Verbreitung des von Mensch zu Mensch übertragen Coronavirus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 32 in Bezug auf Tattoo-Studios).

    Dabei kommt den Behörden ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Schließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 51).

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 412.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Infektionsschutzregeln

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94.20 -, juris, Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.).

    Grundrechtseingriffe sind danach nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 42 m.w.N.).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 45).

    Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft zu gewärtigen wären, sind - im Verhältnis hierzu - von deutlich höherem Gewicht (zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 46 ff.).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 53 m.w.N.).

    Unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder untereinander verletzen den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fordert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 58).

  • OVG Sachsen, 21.04.2021 - 3 C 8/20

    Bestimmtheitsgrundsatz; Parlamentsvorbehalt; Wesentlichkeitsgrundsatz; Vorrang

    28 Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 20.11.2020 - 3 B 356/20

    Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Auch die Verbote für touristische

  • VG Berlin, 23.11.2020 - 14 L 549.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 413.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 363/20

    Fitnessstudio; milderes Mittel; Kontaktnachverfolgung; Gleichbehandlung;

  • OVG Sachsen, 26.11.2020 - 3 B 374/20

    Nagelstudio

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 362/20

    Fitnessstudio

  • OVG Sachsen, 20.11.2020 - 3 B 378/20

    Corona; Nagelstudio

  • VG Berlin, 01.12.2020 - 14 L 559.20

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen in Zeiten der Corona-Pandemie

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 420.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Berlin, 18.11.2020 - 14 L 580.20

    Touristische Übernachtungen bleiben in Berlin verboten

  • VG Berlin, 16.11.2020 - 14 L 511.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Tattoo- und Piercingstudios auf

  • VG Berlin, 25.11.2020 - 14 L 589.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 351/20

    Corona-Pandemie; Mund-Nasenbedeckung; Aussagefähigkeit von PCR-Tests; kein

  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 20 NE 20.2503

    Betriebsschließung eines Kosmetik- und Nagelstudios wegen Corona

  • OVG Sachsen, 07.12.2020 - 3 B 396/20

    Corona; Maske; Mund-Nasenbedeckung; Gesundheitsgefahr; psychosoziale Folgen

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20

    Corona; Kontaktbeschränkung; Kontaktnachverfolgung; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • VG Stuttgart, 10.11.2020 - 16 K 5206/20

    Voraussichtlich keine Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht im Freien ohne

  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 20 NE 20.2485

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs eines Nagelstudios im Hinblick auf

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 13 MN 487/20

    Folgenabwägung; gebietsbezogen; Infektionsgeschehen; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 13 B 1635/20

    Eilanträge gegen die Untersagung körpernaher Dienstleistungen und die Schließung

  • VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin von Fitnessstudios auf einstweilige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 6 B 11642/20

    Personenbegrenzung in großflächigen Lebensmittelmärkten zur Corona-Bekämpfung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21

    Anordnung der Schließung eines Elektronikfachmarkts in Zeiten der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2020 - 2 KM 768/20

    Corona-Pandemie, hier: Schließung von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr in

  • OVG Sachsen, 26.11.2020 - 3 B 386/20

    Mund-Nasen-Bedeckung; Corona

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 3 MR 60/20

    Weitere Eilentscheidung nach neuerlichem Corona-Lockdown - Gaststätten und

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 51.21

    Anspruch auf Beschulung im Präsensunterricht in Zeiten der SARS-CoV2-Pandemie

  • VG Berlin, 22.04.2021 - 3 L 124.21

    SARS-CoV-2: Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bestätigt

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 4 L 31.21

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr

  • VG Berlin, 10.11.2020 - 14 L 561.20

    Corona-Beschränkungen gelten auch für Laternenumzug und Kindergeburtstag

  • VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21

    SARS-CoV-2: Pauschales berlinweites Wechselmodell an Grundschulen rechtswidrig

  • VG Berlin, 23.12.2021 - 14 L 632.21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Beschränkung des Einzelhandels

  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

  • VG Berlin, 14.04.2021 - 14 L 163.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 8 B 2701/20

    Gaststätten in Hessen dürfen Speisen und Getränke weiterhin nur zur Abholung und

  • VG Berlin, 29.12.2020 - 1 L 458.20

    Verbot von Demonstrationen über Silvester aufgrund der Corona-Pandemie

  • VGH Bayern, 17.11.2020 - 20 NE 20.2603

    Betriebsschließung eines Nagel- und Kosmetikstudios wegen Corona

  • VGH Hessen, 19.11.2020 - 8 B 2684/20

    Fitnessstudios in Hessen bleiben weiterhin geschlossen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2021 - 2 KM 120/21

    § 2 Abs. 1 Corona-Landesverordnung M-V voraussichtlich verfassungswidrig, bleibt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2020 - 13 B 1636/20

    Untersagung des Erbringens von mobilen Massagen als körpernahe Dienstleistung zur

  • VGH Bayern, 17.11.2020 - 20 NE 20.2620

    Beriebsschließung eines Kosmetikstudios wegen Corona

  • VG Berlin, 01.04.2021 - 14 L 91.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - 11 S 32.21

    Verbot der Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 19.21

    Corona; Schließungsanordnung; Einzelhandel; nicht-privilegiert;

  • VGH Bayern, 26.11.2020 - 20 NE 20.2484

    Schließung von Spielhallen wegen Corona

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - 2 KM 38/21

    Zulässigkeit der Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für Kunden in

  • VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 23.21

    Anordnung der Schließung eines Modehauses in Zeiten der Corona-Pandemie

  • VGH Bayern, 30.11.2020 - 20 NE 20.2484

    Betriebsuntersagung von Spielhallen wegen Corona-Pandemie

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20

    Weitere pandemiebedingte Betriebsöffnungsverbote bestätigt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 107.20

    COVID-19; Kosmetikstudio

  • VGH Hessen, 30.11.2020 - 8 B 2681/20
  • VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 257.20

    Rechtmäßigkeit einer seuchenrechtlichen Maßnahme dergestalt, Fitness- und

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 11 E 4671/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Tanzschule auf einstweilige

  • VG Berlin, 20.04.2021 - 14 L 125.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Kontaktbeschränkungen

  • VG Schwerin, 09.04.2021 - 7 B 609/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen Schließung einer Jagdschule

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