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   VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03   

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VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03 (https://dejure.org/2003,3302)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.09.2003 - 11 S 973/03 (https://dejure.org/2003,3302)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. September 2003 - 11 S 973/03 (https://dejure.org/2003,3302)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausweisungsschutz bei türkischem Straftäter - assoziationsrechtliche Lage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausweisung eines Türken mit Abschiebungsandrohung; Spezialpräventive Gründe für eine Ausweisung; Hohe Wahrscheinlichkeit für erneute schwere Rechtsverstöße; Ausnahme vom Regelfall bei Handel mit Betäubungsmitteln; Gefahr der erneuten Verstrickung in den Drogenhandel bei ...

  • Judicialis

    AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; ENA Art. 3 Abs. 3; ; EMRK Art. ... 8 Abs. 1; ; EMRK Art. 8 Abs. 2; ; ARB 1/80 Art. 6; ; ARB 1/80 Art. 7; ; ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1; ; EG Art. 39 Abs. 3; ; EWGV Art. 48 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige bei Ist-Ausweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03
    Der dem Art. 39 Abs. 3 EG bzw. Art. 48 Abs. 3 EWGV nachgebildete Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 geht bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen regelmäßig nicht über den Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG hinaus.

    Schließlich sei die Ausweisung auch nach Art. 14 ARB 1/80 gerechtfertigt, weil sie auf spezialpräventiven Gründen beruhe.

    Die Ausweisung des Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht in Gestalt des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -.

    Ob der Kläger sich auf die Vergünstigungen des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

    Eine derartige beschäftigungsrechtliche Position stand ihm jedenfalls nicht (mehr) nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu.

    Der Kläger kann wegen der Berufstätigkeit seiner Mutter allenfalls in den Genuss der Rechte aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 kommen.

    Denn auch wenn der Kläger assoziationsrechtlichen Schutz genießt, ist die Ausweisung nach dem Maßstab des ihm dann zugute kommenden Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht zu beanstanden.

    Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gelten die Vorschriften über die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Kapitel II, Abschnitt 1, Art. 6 bis 13 ARB 1/80) "vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind".

    Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 knüpft damit (wie auch § 12 AufenthG/EWG) wörtlich an die Terminologie des Art. 39 Abs. 3 EG (früher Art. 48 Abs. 3 EWGV) an.

    Der Europäische Gerichtshof hat ferner - in Fortentwicklung seiner aus Art. 12 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12.9.1963, aus Art. 36 des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 und aus dem Zweck des ARB 1/80 hergeleiteten Rechtsprechung, wonach die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EWGV geltenden Grundsätze auf die vom ARB 1/80 begünstigten türkischen Arbeitnehmer "soweit wie möglich ...übertragen werden sollen" - entschieden, dass "bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird" (vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 - Rs C-340/97 -, RdNrn. 55 und 56 , NJW 2000, 1029 = InfAuslR 2000, 161).

    Dieser Auffassung einer Gleichstellung des Gefahrenbegriffs nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und des Gefahrenbegriffs bei der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Angehöriger der EG-Mitgliedstaaten folgt seit längerem auch die gefestigte höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11.9.1996 a.a.O.; ebenso Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54) .

    Der Begriff der öffentlichen Ordnung nach Art. 39 Abs. 3 EG wie nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setzt nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass außer der (erfolgten) Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine "tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. Urteil vom 20.2.2000 - Rs C-340/97 - a.a.O sowie Urteil vom 27.10.1977 - Rs C-30.77 -, -, NJW 1978, 479; ebenso BVerwG, Urteile vom 29.09.1998 und vom 11.6.1996 a.a.O.).

    Demnach ist die Ausweisung des Klägers durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gerechtfertigt.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2003 - 11 S 420/03

    Ermessensausweisung - Schadensausmaß - Wiederholungswahrscheinlichkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03
    Zum anderen müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996, a.a.O.), also eine mindestens hinreichende Wahrscheinlichkeit von erneuten, dem Ausweisungsanlass entsprechenden, schweren Rechtsverstößen besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2003 - 11 S 420/03 - [juris]).

    Innerhalb dieses Rahmens kann auch dem normativen Bewertungskriterium des Gewichts, der Gefährlichkeit und der Schwere der Straftat eine gewisse Bedeutung zukommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - und BVerwG, Beschluss vom 2.6.1983 - 1 B 80783 -, InfAuslR 1983, 307 zu freizügigkeitsberechtigten Ausländern nach Gemeinschaftsrecht).

    Dabei besteht zwischen den "schwerwiegenden Gründen" im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG und den "besonders schwerwiegenden Gründen" des Art. 3 Abs. 3 ENA kein qualitativer Unterschied (BVerwG, Urteil vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = NVwZ 1997, 297: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, [juris]).

    Die Anforderungen an diesen Gefahrenmaßstab liegen bei § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG unterhalb der Schwelle des Gefahrenbegriffs nach allgemeinem Polizeirecht, der eine "gegenwärtige" Gefahr in dem Sinne voraussetzt, dass der Eintritt eines Schadens in unmittelbarer Zukunft und mit hoher, fast an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss (so zum Gefahrenbegriff nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.7.2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 10.02.1995 - 1 B 221.94

    Nichtanwendung der Regel-Ausweisung bei Begehung eines Drogendelikts durch einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03
    Die Beteiligung am Rauschgifthandel stellt ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt dar (BVerwG, Urteil vom 10.2.1995 - 1 B 221/94 -, InfAuslR 1995, 273).

    Denn es hat einerseits entschieden, dass der Schutz nach EG-Recht "nicht weiter reicht" als der Schutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA (vgl. etwa Beschluss vom 10.2.1995 - 1 B 221.94 -, InfAuslR 1995, 273); andererseits hat es - wie oben dargelegt - die Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 ENA mit denen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG qualitativ gleichgesetzt (Urteil vom 11.6.1996 a.a.O.).

    Der Handel mit und die Verwendung von gefährlichen Betäubungsmitteln stellt aber zweifellos sowohl einen schweren Ausweisungsanlass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394) als auch einen EG-rechtlich relevanten Verstoß gegen Grundinteressen der Gesellschaft dar (vgl. zum einen beispielhaft BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 a.a.O., zum anderen EuGH, Urteil vom 20.2.2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03
    Zudem spricht die geringe soziale und wirtschaftliche Integration des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse - er verfügt über keine Berufsausbildung und hat illegalen Drogenhandel als Einnahmequelle betrieben - dagegen, dass er sich aufgrund seiner gesamten Entwicklung derart irreversibel in Deutschland eingerichtet hat, dass ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben in der Türkei nicht mehr zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54 ).

    Dieser Auffassung einer Gleichstellung des Gefahrenbegriffs nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und des Gefahrenbegriffs bei der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Angehöriger der EG-Mitgliedstaaten folgt seit längerem auch die gefestigte höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11.9.1996 a.a.O.; ebenso Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54) .

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03
    Der Europäische Gerichtshof hat ferner - in Fortentwicklung seiner aus Art. 12 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12.9.1963, aus Art. 36 des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 und aus dem Zweck des ARB 1/80 hergeleiteten Rechtsprechung, wonach die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EWGV geltenden Grundsätze auf die vom ARB 1/80 begünstigten türkischen Arbeitnehmer "soweit wie möglich ...übertragen werden sollen" - entschieden, dass "bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird" (vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 - Rs C-340/97 -, RdNrn. 55 und 56 , NJW 2000, 1029 = InfAuslR 2000, 161).

    Der Begriff der öffentlichen Ordnung nach Art. 39 Abs. 3 EG wie nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setzt nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass außer der (erfolgten) Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine "tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. Urteil vom 20.2.2000 - Rs C-340/97 - a.a.O sowie Urteil vom 27.10.1977 - Rs C-30.77 -, -, NJW 1978, 479; ebenso BVerwG, Urteile vom 29.09.1998 und vom 11.6.1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03
    Zum anderen müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996, a.a.O.), also eine mindestens hinreichende Wahrscheinlichkeit von erneuten, dem Ausweisungsanlass entsprechenden, schweren Rechtsverstößen besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2003 - 11 S 420/03 - [juris]).

    Dabei besteht zwischen den "schwerwiegenden Gründen" im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG und den "besonders schwerwiegenden Gründen" des Art. 3 Abs. 3 ENA kein qualitativer Unterschied (BVerwG, Urteil vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = NVwZ 1997, 297: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, [juris]).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02

    Ausweisung eines türkischen Straftäters - Lockspitzel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03
    Sie dürfen und müssen allenfalls bestätigend für die Richtigkeit einer im Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abgestellten Prognose über das künftige Verhalten des Klägers gewürdigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.05.2001 - 1 B 125/00 -, InfAuslR 2001, 312 = DVBl. 2001, 1530, sowie Beschl. v. 27.6.1997 - 1 B 132/97 - Juris - Beschl. v. 16.11.1992 - 1 B 197.92 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394 = EZAR 037 Nr. 6 und Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 = EZAR 034 Nr. 14).

    Der Handel mit und die Verwendung von gefährlichen Betäubungsmitteln stellt aber zweifellos sowohl einen schweren Ausweisungsanlass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394) als auch einen EG-rechtlich relevanten Verstoß gegen Grundinteressen der Gesellschaft dar (vgl. zum einen beispielhaft BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 a.a.O., zum anderen EuGH, Urteil vom 20.2.2000 a.a.O.).

  • VG München, 06.02.2002 - M 7 K 01.3223
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03
    Demgemäß kann der Kläger auch aus der von seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erwähnten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 6.2.2002 - M 7 K 01.3223 -, InfAuslR 2002, 364) nichts für sich herleiten, denn diese Entscheidung bezieht sich auf den - hier nicht vorliegenden - Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Drogentherapie.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2001 - 13 S 2326/99

    Ausnahme von Regelausweisung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03
    Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die die spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke nicht berühren und in § 45 Abs. 2 AuslG ihren Niederschlag gefunden haben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.07.2001 - 13 S 2326/99 -, DVBl. 2001, 1547 = InfAuslR 2002, 72).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 11 S 1206/00

    Unverhältnismäßige Regelausweisung eines Ausländers der zweiten Generation

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03
    Solche Bindungen werden Ausländern der zweiten Generation jedoch im Regelfall über die Familie vermittelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28 = EZAR 032 Nr. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119 = VBlBW 2001, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 11 S 862/02

    Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation - Achtung des Familienlebens

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 11 S 2537/02

    Eilrechtsschutz bei Abschiebungsandrohung ohne vollziehbare Ausreisepflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 13 S 2401/99

    Einzelfall unverhältnismäßiger Ausweisung wegen Heroinhandels;

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • BVerwG, 16.11.1992 - 1 B 197.92

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis in der Revision - Ausweisung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 132.97

    Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen - Begründung einer

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

  • BVerwG, 02.06.1983 - 1 B 80.83

    Ausweisung eines Staatsbürgers der Europäischen Union - Begriff der schweren

  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausweisung; deklaratorische

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

    Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 = NVwZ 1997, 1119; Urteile des Senats vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EzAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, EzAR 033 Nr. 18).

    Im Fall des Klägers bestand zu dem nach nationalem Recht maßgeblichen (vgl. etwa Senatsurteile vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EzAR 037 Nr. 8 mwN.) Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

    Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 11 S 2472/08

    Verlust eines unbefristeten Aufenthaltsrechts durch nicht lediglich formell

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt bei den in Frage stehenden Delikten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wenn diese Delikte - insbesondere Diebstahl und Hehlerei - gehäuft auftreten und gewerbsmäßig begangen werden oder sonstige erschwerende Umstände vorliegen (Senatsurteile vom 10.09.2003 - 11 S 973/03 - EzAR 037 Nr. 8 und vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - InfAuslR 2008, 429).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2885/04

    Klagebefugnis von Familienangehörigen bei Ausweisung des Vaters bei eigener

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 m.w.N., zuletzt Urteil vom 31.8.2004 -, a.a.O.) und des Senats (Urteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, ZAR 2003, 323 ) müssen bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen von Ausländern mit besonderem Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht.
  • VG Sigmaringen, 09.08.2006 - 5 K 293/05

    Ausweisung: Anwendung des Art 7 Satz 1 EWGAssRBes

    Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8 und vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -, EZAR 033 Nr. 18).

    Indes fehlen ihm nicht alle über die bloße türkische Staatsangehörigkeit hinaus gehenden sozialen und soziokulturellen Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 13.5.2004, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 11 S 1504/05

    Ausweisung eines in der BRD als Sohn türkischer Eltern geborenem

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  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2005 - 11 S 2791/04

    Ausweisung eines EU-Bürgers nach schwerer Straftat - Mord; Regelvermutung;

    Eine von den Umständen des Einzelfalles losgelöste Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, wie sie das Regierungspräsidium vorgenommen hat, ist jedoch unzulässig (vgl. dazu auch Urteile des Senats vom 10.09.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8, und vom 09.07.2003 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2004 - 11 S 1080/04

    Ausweisung eines sog. faktischen Inländers

    Ob damit aber bereits alle über die Staatsangehörigkeit hinaus gehenden sozialen und soziokulturellen Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit fehlen (vgl. Senatsurteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8), dürfte schon deshalb fraglich sein, weil der Kläger offenbar noch Angehörige aus der engeren Familie im Bundesgebiet hat, die nicht deutsch sprechen (Großmutter) bzw. zwar deutsch sprechen, aber trotz jahrzehntelangen Aufenthalts und hinreichender Integration an der türkischen Staatsangehörigkeit festgehalten haben (Mutter) und weil auch keine Bemühungen zur Einbürgerung - aus der Zeit vor seiner Straffälligkeit - bekannt sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119 = VBlBW 2001, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04

    Der Streitwert für eine Zwischenstreitigkeit ist mit 20 % des Werts der

    Erfolg könnte die Klage nämlich nur dann haben, wenn vom Kläger aufgrund dieser nachträglichen Veränderungen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 - Rs C-340/97 -, InfAuslR 2000, 161; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 - mwN.), nicht mehr ausginge, der Ausweisungszweck demnach entfallen wäre.
  • VG Sigmaringen, 12.03.2004 - 7 K 2007/03

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen auf Grund eines Regelfalls nach dem

    Folge des Ausweisungsschutzes entsprechend der Richtlinie 64/221/EWG bzw. § 12 AufenthG/EWG ist danach, dass bei türkischen Staatsangehörigen die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder - wie hier der Antragsteller - nach Art. 7 ARB 1/80 besitzen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und keine generalpräventive Ausweisung, sondern nur eine spezialpräventive Ausweisung zulässig ist (vgl. EuGH, Urteil v. 10.02.2000 - C-340/97 - (Nazli), Urteil v. 19.01.1999 - C-348/96 - InfAuslR 1999, 165 (Calfa) sowie BVerwG, Urteil v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 - InfAuslR 2002, 338, VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.09.2003 - 11 S 973/03 - und Urteil v. 17.08.2000 - 13 S 950/00 - NVwZ-RR 2001, 134 = InfAuslR 2000, 476).
  • VG Karlsruhe, 30.12.2005 - 10 K 1854/05

    Ausweisung; nachgeschobene Abschiebungsandrohung gegenüber

  • VG Freiburg, 24.07.2007 - 1 K 1505/06

    Ausweisung einer assoziationsbegünstigten Türkin

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