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   VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00   

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VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00 (https://dejure.org/2000,6703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 (https://dejure.org/2000,6703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. September 2000 - 11 S 988/00 (https://dejure.org/2000,6703)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, Beilage Nr. 1, 8
  • VBlBW 2001, 151
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1999 - 13 S 514/99

    Umfang des Beschwerdeausschlusses im Asylverfahren - abgelehnte Aussetzung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00
    Denn diese Regelung schließt die Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht aus, mit dem das Begehren eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers abgelehnt wird, die Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträger im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung (Duldung, § 55 AuslG) zu verpflichten (Beschluss des Senats vom 04.03.1999 - 11 S 215/99 -, VBlBW 1999, 273; ferner Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 14.08.1998 - 9 S 1552/98 - und 06.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 1999, 33 bzw. 2000, 231).

    Ein diesbezügliches Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat sich ebenfalls gegen das Bundesamt bzw. die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger zu richten (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.12.1997 - A 14 S 3104/97 - und 06.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 1998, 111 bzw. 2000, 231; Hailbronner, a.a.O., § 31 AsylVfG RdNrn. 50f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - A 14 S 3104/97

    Asylverfahren: Beschwerdeausschluß bei Streitigkeiten nach dem AsylVfG 1992 bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00
    Ein diesbezügliches Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat sich ebenfalls gegen das Bundesamt bzw. die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger zu richten (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.12.1997 - A 14 S 3104/97 - und 06.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 1998, 111 bzw. 2000, 231; Hailbronner, a.a.O., § 31 AsylVfG RdNrn. 50f.).
  • OVG Thüringen, 16.07.1999 - 3 EO 510/99

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Asylantrag; Folgeantrag;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00
    12/4450 S. 27; OVG Thüringen, Beschluss vom 16.07.1999 - 3 EO 510/99; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2000, AuAS 2000, 107; ebenso jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung: GK-AsylVfG 1992, § 71 RdNrn.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1998 - 9 S 1552/98

    Asylverfahren: Umfang des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 § 80 -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00
    Denn diese Regelung schließt die Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht aus, mit dem das Begehren eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers abgelehnt wird, die Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträger im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung (Duldung, § 55 AuslG) zu verpflichten (Beschluss des Senats vom 04.03.1999 - 11 S 215/99 -, VBlBW 1999, 273; ferner Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 14.08.1998 - 9 S 1552/98 - und 06.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 1999, 33 bzw. 2000, 231).
  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00
    Zudem ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG (ausgenommen nach § 42 Satz 2 AsylVfG der hier nicht gegebene Fall des § 53 Abs. 3 AuslG) an die durch das Bundesamt in dem früheren Asylverfahren getroffene Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden (dazu besonders BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00
    Das Bundesamt - und nicht die Ausländerbehörde - ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2 AsylVfG für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig, auch wenn ein Folgeantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt wird (BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 11 S 215/99

    Asylverfahren: Beschwerdeausschluß - Rechtsstreitigkeit nach dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00
    Denn diese Regelung schließt die Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht aus, mit dem das Begehren eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers abgelehnt wird, die Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträger im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung (Duldung, § 55 AuslG) zu verpflichten (Beschluss des Senats vom 04.03.1999 - 11 S 215/99 -, VBlBW 1999, 273; ferner Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 14.08.1998 - 9 S 1552/98 - und 06.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 1999, 33 bzw. 2000, 231).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2000 - 18 B 1141/99

    Gefährdung bei Rückkehr in den Kongo wegen politischer Betätigung im Ausland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2000 - 11 S 988/00
    12/4450 S. 27; OVG Thüringen, Beschluss vom 16.07.1999 - 3 EO 510/99; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2000, AuAS 2000, 107; ebenso jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung: GK-AsylVfG 1992, § 71 RdNrn.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2001 - 11 S 2099/01

    Fortbestehen der Ausreisepflicht

    Die Bindung der Ausländerbehörde hängt nicht davon ab, mit welchen Umständen, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht kommen, das Bundesamt sich im einzelnen befasst hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1999, NVwZ 2000, 204; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, AuAS 2000, 238).

    In Fällen der vorliegenden Art kann auf einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Bundesamt hin unter den Bedingungen moderner Kommunikation und bei effektiver Gestaltung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, insbesondere der umgehenden Unterrichtung der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörden durch das Verwaltungsgericht, regelmäßig effektiver Rechtsschutz gewährt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2000 a.a.O.).

    Gegebenfalls hätte der Antragsteller mit oder nach Stellung eines solchen Antrags rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundesamts beantragen können mit dem Ziel, diese zu verpflichten, es zu unterlassen, dem Antragsgegner eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zukommen zu lassen bzw. jenem mitzuteilen, dass der Antragsteller entgegen der im früheren Asylverfahren getroffenen Feststellung (vorerst) nicht in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden darf (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2000 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2018 - 12 S 2504/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    15 2. In Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylG) abgelehnt und gleichzeitig von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen hat, ist deshalb - zur vorläufigen Verhinderung der Abschiebung - der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach mittlerweile wohl einhelliger Auffassung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG abgeschoben werden darf (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26.01.2009 - 19 CE 09.130 - juris Rn. 2 und vom 18.07.2002 - 10 CE 02.1295 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, Beschlüsse 13.09.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 3 und vom 14.12.2006 - 8 Q 2642/06.A - juris Rn. 9; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.08.2000 - 4 Bs 48/00.A - AuAS 2001, 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2000 - 18 B 1141/99 - juris Rn. 8 und VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 - juris Rn. 4 bis 7 und vom 02.12.1997 - A 14 S 3104/97 - juris Rn. 3; vgl. auch Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 71 Rn. 389 bis 390 mwN; Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 108 bis 110).

    Im Übrigen wird nach den bisherigen Erfahrungen in der Praxis die Ausländerbehörde, die sich insoweit lediglich als Vollzugsorgan in Bezug auf die Entscheidungen des Bundesamts versteht, die Durchführung der Abschiebung auf eine telefonische Mitteilung des Verwaltungsgerichts unverzüglich abbrechen (so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2000, aaO juris Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 11 S 770/04

    Erforderlichkeit kumulativen Vorliegens nicht zu vertretenden Abschiebungs- und

    Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die "Gründe" für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - "nachgewachsenen" Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53).
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