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   LAG Köln, 21.01.2000 - 11 Sa 1195/99   

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https://dejure.org/2000,11516
LAG Köln, 21.01.2000 - 11 Sa 1195/99 (https://dejure.org/2000,11516)
LAG Köln, Entscheidung vom 21.01.2000 - 11 Sa 1195/99 (https://dejure.org/2000,11516)
LAG Köln, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - 11 Sa 1195/99 (https://dejure.org/2000,11516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung; Schwangerschaft der Arbeitnehmerin; Erforderlichkeit der Zustimmung Dritter; Fristberechnung anhand des mutmaßlichen Tags der Entbindung; Verfristung nach § 626 Abs. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 626 Abs. 2; MuSchG §§ 5, 9; SchwbG § 21
    Mutterschutz; Kündigungsverbot; Kündigungserklärungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2001, 303
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2022 - 5 Sa 122/21

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Elternzeit

    Ab Kenntnis der zum Wegfall des Zustimmungserfordernisses führenden Ereignisse ist die Kündigung unverzüglich auszusprechen, d. h. in der Regel am ersten folgenden Arbeitstag (LAG Köln, Urteil vom 21. Januar 2000 - 11 Sa 1195/99 - Rn. 11, juris = NZA-RR 2001, 303; ErfK/Schlachter, 22. Aufl. 2022, § 7 MuSchG, Rn. 16; Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz, 9. Auflage 2020, § 17 MuSchG, Rn. 253).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2008 - 3 Sa 765/07

    Kündigung bei beendetem Sonderkündigungsschutz - Kündigungserklärungsfrist

    Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21.01.2000 - 11 Sa 1195/99 - geltend, dass die Beklagte die Kündigung binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt habe aussprechen müssen, zu dem die Klägerin nicht mehr Mitglied des Betriebsrates gewesen sei.
  • LAG Hamburg, 26.11.2003 - 4 Sa 62/03

    § 9 MuSchG - Entbindung

    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist dieser nachwirkende Kündigungsschutz nur dann gegeben, wenn eine Entbindung vorliegt; die Beendigung der Schwangerschaft durch eine Fehlgeburt löst den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 S 1 MuSchG nicht aus (vergleiche bereits BAG, Urt. vom 16.02.1973 - 2 AZR 138/72 - NJW 1973, 1431; BAG, Urt. vom 30.05.1985 - 2 AZR 232/84 - n.v.; vgl. auch BAG, Urt. vom 18.01.2000 - 9 AZR 932/98 - NZA 2000, 1157; BSG, Urt. vom 17.04.1991 - 1/3 RK 21/88 - NZA 1991, 909; LAG Köln, Urt. vom 21.01.2000 - 11 Sa 1195/99 - NZA-RR 2001, 303; LAG Hamm, Urteil vom 01.12.1983, BB 1984, 1877 [LAG Hamm 01.12.1983 - 9 Sa 1618/83] ; KR-Etzel, 6. Aufl. 2002, § 9 MuSchG Rz 31; Erf/Komm./Schlachter, 4. Aufl. 2003, § 9 MuSchG Rz 5, § 6 Rz 2; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. 2000, § 170 Rz 22; Buchner/Becker, MuSchG und BErzGG, 7. Aufl. 2003, § 1 MuSchG Rz 138 ff., 139; Gröninger/Thomas, 31. Ergänzl.
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