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   LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99   

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https://dejure.org/2000,3925
LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99 (https://dejure.org/2000,3925)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99 (https://dejure.org/2000,3925)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - 11 Sa 1849/99 (https://dejure.org/2000,3925)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    EFZG §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 1, Abs. 4 Satz 1; TVG § 1 Auslegung; § 1 Tarifverträge: Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1994, Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    EFZG §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 1, Abs. 4 Satz 1; TVG § 1 Auslegung; § 1 Tarifverträge: Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1994, Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Abweichung von Bemessensgrundlage und Berechnungsmethode des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts durch die Tariferöffnungsklausel; Geltung der gesetzlichen Regelungen i. F. der Nichtabweichung der tarifvertraglichen Vereinbarungen von der gesetzlichen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltfortzahlung: Begriff der wöchentlichen Arbeitszeit nach BezMTV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.02.1978 - 5 AZR 739/76

    Überstunden - Krankenlohn - Lohnfortzahlungszeitraum - Erkrankung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
    5 AZR 739/76 EzA § 2 LohnFG Nr. 12; vgl. auch LAG Berlin v. 28.08.1995.

    Hierdurch soll eine vergangenheitsbezogene Beurteilung ermöglicht werden, um die bei schwankender Arbeitszeit schwierige Feststellung, welche Arbeitszeit tatsächlich für den Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist, zu erleichtern (vgl. BAG v. 15.02.1978 5 AZR 739/76.

    Der Begriff der Regelmäßigkeit setzt mithin eine gewisse Stetigkeit und Dauer voraus (BAG v. 03.05.1989 5 AZR 249/88 EzA § 2 LohnFG Nr. 21 im Anschluss an BAG v. 15.02.1978 - 5 AZR 739/76 - a. a. O.).

  • BAG, 08.09.1999 - 5 AZR 671/98

    Entgeltfortzahlung im Krankkeitsfall 80 % oder 100 %

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
    - 5 AZR 769/97 - EzA § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 12; BAG v. 21.10.1998 EzA § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 16 nur Leits.; BAG v. 08.09.1999 - 5 AZR 671/98 - demnächst EzA § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 38; Diller, NJW 1994, 1690, 1691; Geyer/Knorr/Krasney § 4 EFZG Rz. 58; Schmitt EFZG 4. Aufl. 1999, § 4 Rz. 140, ders., RdA 1996, 5, 9).
  • BAG, 03.05.1989 - 5 AZR 249/88

    Überstunden - Lohnfortzahlungszeitraum

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
    Der Begriff der Regelmäßigkeit setzt mithin eine gewisse Stetigkeit und Dauer voraus (BAG v. 03.05.1989 5 AZR 249/88 EzA § 2 LohnFG Nr. 21 im Anschluss an BAG v. 15.02.1978 - 5 AZR 739/76 - a. a. O.).
  • BAG, 16.06.1999 - 5 AZR 317/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80 % oder 100 %

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
    Damit richtet sich die dem Kläger für die Zeit vom 01. bis zum 17.01.1999 zustehende Lohnfortzahlung gemäß § 7 Nr. 3 BezMTV nach den gesetzlichen Regelungen und damit, da es sich insoweit um eine Verweisungsklausel mit deklaratorischem Charakter handelt (vgl. z. B. BAG v. 16.06.1999 - 5 AZR 317/98 - EzA § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 30 nur Leits.; BAG v. 08.09.1999 - 5 AZR 451/98 - EzA § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 37) ausschließlich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 4 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 1 EFZG n. F. Danach stände dem Kläger zumindest die von ihm auf der Basis von 12, 47 Arbeitsstunden täglich errechnete Lohnfortzahlung für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von DM 2.381,27 brutto zu, wenn es sich bei dieser Stundenzahl um die für ihn maßgebende regelmäßige Arbeitszeit i. S. von § 4 Abs. 1 EFZG n. F. handeln würde.
  • BAG, 06.10.1976 - 5 AZR 503/75

    Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung während Kurzarbeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
    Nach diesem Prinzip bemisst sich das gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG fortzuzahlende Entgelt danach, welchen Durchschnittsverdienst der erkrankte Arbeitnehmer in einer der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangenen Vergütungsperiode (Berechnungszeitraum) erzielt hat (BAG v. 06.10.1976 5 AZR 503/75 EzA § 2 LohnFG Nr. 10; BAG v. 16.03.1988 5 AZR 40/87 EzA § 1 LohnFG Nr. 93).
  • BAG, 18.01.1973 - 5 AZR 362/72

    Ausschlußfristen - Modifiziertes Lohnausfallprinzip - Individuelle Arbeitszeit -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
    5 AZR 362/72 EzA § 2 LohnFG Nr. 5).
  • LAG Berlin, 28.08.1995 - 9 Sa 53/95

    Entgeltfortzahlung: Höhe - Einbeziehung von Überstunden

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
    9 Sa 53/95 LAGE § 4 EFZG Nr. 1).
  • BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 238/90

    Arbeitszeit in Saudi-Arabien

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
    Läge im Streitfall eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Maßgabe des § 2 Nr. 2 BezMTV vor, würde es sich hierbei auch um die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers in Abweichung von der Regelwochenarbeitszeit des § 2 Nr. 1 BezMTV handeln (vgl. BAG v. 12.12.1990 - 4 AZR 238/90 AP Nr. 2 zu § 4 TVG Arbeitszeit) mit der Folge, dass es sich zugleich um die regelmäßige Arbeitszeit i. S. von § 4 Abs. 1 EFZG handelt.
  • BAG, 08.11.1989 - 5 AZR 642/88

    Mehrarbeit für Schwerbehinderte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
    Hierunter versteht man üblicherweise die Stunden, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag festgelegte Arbeitszeit hinaus arbeitet (vgl. BAG v. 08.11.1989 5 AZR 642/88 DB 1990, 889, 890).
  • BAG, 15.02.1989 - 5 AZR 351/87

    Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes für die Zeit einer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99
    Die den Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eingeräumte Möglichkeit, anstelle des nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG an sich geltenden Lohnausfallprinzips eine andere Berechnungsmethode für die Krankenvergütung zu vereinbaren, kann sich auf beide für das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG fortzuzahlende Arbeitsentgelt maßgeblichen Faktoren des § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG, nämlich das Arbeitsentgelt und die regelmäßige Arbeitszeit, beziehen (Geyer/Knorr/Krasney, § 4 EFZG Rz. 57, 58; Schaub, NZA 1999, 177, 178; Schmitt, a. a. O., § 4 Rz. 140, 141; vgl. früher BAG v. 15.02.1989 5 AZR 351/87 EzA § 1 LohnFG Nr. 104).
  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 769/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • BAG, 16.03.1988 - 5 AZR 40/87

    Berechnung der Lohnfortzahlung

  • BAG, 08.09.1999 - 5 AZR 451/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80 % oder 100 %

  • LAG Düsseldorf, 03.02.2000 - 5 Sa 1766/99

    Entgeltfortzahlung: Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit

  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 265/00

    Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2000 - 11 Sa 1849/99 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 19.12.2000 - 11 Sa 927/00

    Berücksichtigung geleisteter Überstunden bei der Bemessung von Urlaubsentgelt und

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  • LAG Hamm, 18.04.2000 - 11 Sa 1872/99

    Anspruch auf einen Differenzbetrag aus einer Entgeltfortzahlung für die Dauer

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