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   LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14   

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LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14 (https://dejure.org/2017,59467)
LAG Köln, Entscheidung vom 22.11.2017 - 11 Sa 546/14 (https://dejure.org/2017,59467)
LAG Köln, Entscheidung vom 22. November 2017 - 11 Sa 546/14 (https://dejure.org/2017,59467)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 16 ; BGB § 242 ; BGB § 826
    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

  • rechtsportal.de

    BetrAVG § 16 ; BGB § 242 ; BGB § 826
    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat, ist auch die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 -).

    Der bloße Verlust der Wettbewerbsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin genügt nicht (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen muss zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben und die Prognose muss gerechtfertigt sein, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben wird (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängt, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin GFP bzw. später der Beklagten für die vorliegenden streitgegenständlichen Anpassungsstichtage ankommt, nichts geändert (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 -).

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, d. h. sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Einen über die Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG hinausgehenden Vertrauenstatbestand haben die Nichtanpassungsmitteilungen gegenüber den Versorgungsempfängern und damit gegenüber dem Kläger nicht bewirkt (vgl.: BAG, Urt. v. 15.09.2015- 3 AZR 839/13 -).

    § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 -).

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG keine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit vor (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2004 die GF /GFP als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl.: BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 -).

    Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, gegebenenfalls durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt - also zum 31.12.2003 - wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

    Auszug aus LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

    Den Pensionsberechtigten wurde nicht zugesagt, dass sich die zukünftigen Betriebsrentenanpassungsprüfungen nach der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Konzernobergesellschaft richten sollten (so schon: LAG Köln, Urt. v. 30.11.2015 - 2 Sa 7/15 - vgl. auch: BAG, Urt. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 -).

    Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Auszug aus LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
    Nachdem der  Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007- II ZR 3/04 - das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).

    Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u. a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).

  • LAG Köln, 02.06.2017 - 10 Sa 625/16

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung

    Auszug aus LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
    Im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16 - ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, zum Anpassungsstichtag die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG anzupassen.

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (LAG Köln, Urt. v. 02.06.2017 - 10 Sa 625/16 - m. w. N.).

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Auszug aus LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG, Urt. v. 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - m. w. N.).

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urt. v. 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - m. w. N.).

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
    Nachdem der  Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007- II ZR 3/04 - das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).
  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06

    Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

    Auszug aus LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
    b)               Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 - entgegen, in der das Bundesarbeitsgericht erkannt hat, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Auszug aus LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
    cc)              Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB (vgl. z.B.: BGH, Urt. v. 20.12.2011- VI ZR 309/10 - m. w. N.).
  • LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 7/15

    Betriebsrentenanpassung im ehemaligen Gerling-Konzern; Rentnergesellschaft;

    Auszug aus LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
    Den Pensionsberechtigten wurde nicht zugesagt, dass sich die zukünftigen Betriebsrentenanpassungsprüfungen nach der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Konzernobergesellschaft richten sollten (so schon: LAG Köln, Urt. v. 30.11.2015 - 2 Sa 7/15 - vgl. auch: BAG, Urt. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 -).
  • LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 88/16

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919715), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014( 3 AZR 298/13, juris) und vom 15.09.2015 ( 3 AZR 839/13) ergangen sind.
  • LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919715), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, juris) ergangen sind.
  • LAG Köln, 22.02.2018 - 7 Sa 919/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungen der 2. (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 8. (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 96/1016 und vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer ( Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 und vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - (Aufhebung von LAG Köln - 3 Sa 815/12) ergangen sind.
  • LAG Köln, 22.02.2018 - 7 Sa 3/16

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungen der 2. (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 8. (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 96/1016 und vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer ( Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 und vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - (Aufhebung von LAG Köln - 3 Sa 815/12) ergangen sind.
  • LAG Köln, 18.01.2018 - 8 Sa 89/15

    Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungen der 2. (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 10. (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 96/1016 und vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16) und der 11. Kammer ( Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu ähnlich gelagerten Rechtsstreiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 und vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - (Aufhebung von LAG Köln - 3 Sa 815/12)) ergangen sind.
  • LAG Köln, 04.04.2019 - 7 Sa 675/18

    ABetriebsrente; Anpassung; Konzernobergesellschaft; atypischer Schuldbeitritt;

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919/15), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017- 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1075/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13) und vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) ergangen sind.
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   LAG München, 12.11.2014 - 11 Sa 546/14   

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https://dejure.org/2014,41713
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Wird zitiert von ...

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 834/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2014 - 11 Sa 546/14 - wird zurückgewiesen.
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