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   LG Marburg, 22.09.2015 - 11 StVK 206/15   

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https://dejure.org/2015,29862
LG Marburg, 22.09.2015 - 11 StVK 206/15 (https://dejure.org/2015,29862)
LG Marburg, Entscheidung vom 22.09.2015 - 11 StVK 206/15 (https://dejure.org/2015,29862)
LG Marburg, Entscheidung vom 22. September 2015 - 11 StVK 206/15 (https://dejure.org/2015,29862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 63, 64, 66, 67 Abs. 4, § 67a Abs. 2 Satz 2, § 67d Abs. 1 StGB
    Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und zugleich in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so ist nach dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zunächst der nicht nach § 67 Abs. 4 StGB anrechnungsfähige Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2015 - 11 StVK 206/15
    Seit dem 13.03.2014 und auch derzeit noch befindet sich der Verurteilte im Vollzug des letzten Drittels der ausgeurteilten zehnjährigen Gesamtfreiheitsstrafe, wobei auf dieses letzte Drittel die zwischen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts K. vom 15.03.2006 und dem Beginn des Maßregelvollzugs erlittene Organisationshaft anzurechnen ist (BVerfG v. 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96 - NStZ 1998, 77; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 67 Rn. 23a; Wolf, StVollstrO, § 53 Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 31.07.1996 - 3 Ws 622/96
    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2015 - 11 StVK 206/15
    2/3 der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (= 80 Monate), verkürzt um die Zeit des Vollzuges der Untersuchungshaft, die für die Anrechnung des Maßregelvollzugs nicht zur Verfügung steht (OLG Frankfurt v. 31.07.1996 - 3 Ws 622/96 - NStZ-RR 1996, 380; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 67 Rn. 23).
  • LG Arnsberg, 06.06.2016 - 3 StVK 16/16
    Die Überweisung in den Maßregelvollzug gemäß § 67 a Abs. 2 S. 2 StGB ist auch trotz des Erreichens der Höchstfrist rechtlich möglich, denn der Untergebrachte befindet sich rechtlich ab dem 14.06.2016 nicht mehr im Vollzug der Maßregel des § 64 StGB, sondern im Vollzug der Strafhaft, die lediglich nach § 67 a Abs. 2 StGB in einer Entziehungsanstalt vollstreckt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 1 Ws 44/15; LG Marburg, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 11 StVK 206/15).
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