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   LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11   

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https://dejure.org/2011,4243
LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11 (https://dejure.org/2011,4243)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11 (https://dejure.org/2011,4243)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 11 Ta 10/11 (https://dejure.org/2011,4243)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Aussetzung einer equal-pay-Klage

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Abhängigkeit der Entscheidung eines Rechtstreits von der Tariffähigkeit einer Vereinigung muss ein Verfahren ausgesetzt werden; Notwendigkeit der Aussetzung eines Verfahrens bei Abhängigkeit der Entscheidung eines Rechtstreits von der Tariffähigkeit einer Vereinigung

  • Betriebs-Berater

    CGZP - Aussetzung eines equal-pay-Verfahrens

  • hensche.de

    Equal-Pay-Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung einer equal-pay-Klage - Aussetzung des Verfahrens nach § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG; Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses des EntgeltTV/West am 19.6.2006; "equal-pay" Anspruch eines Leiharbeitnehmers

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • cmshs-bloggt.de (Rechtsprechungsübersicht)

    CGZP: Zur Aussetzung von equal pay-Verfahren kommt das letzte Wort aus Erfurt

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    CGZP Entscheidung des BAG gilt nicht für die Vergangenheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2557
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08

    Tarifunfähigkeit der CGZP

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11
    Er vertritt die Auffassung, der Gegenwartsbezug in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 sei lediglich zur Abgrenzung im Hinblick auf den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit hinsichtlich des dort genannten Verfahrens vor dem Arbeitsgerichts Berlin 63 BV 9415/08 erfolgt, weil dort ebenfalls ein gegenwartsbezogener Antrag gestellt worden sei.

    Die Absicht des Bundesarbeitsgerichts, sich streng an dem von ihm so verstandenen Antragsbegehren der Antragsteller zu orientieren wird auch deutlich an der Eingrenzung des Streitgegenstandes des Verfahren 63 BV 9415/08 des Arbeitsgerichts Berlin, bei dem trotz gleicher Antragstellung wie im vom Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 entschiedenen Verfahren lediglich eine vergangenheitsbezogene Feststellung über die Tariffähigkeit der CGZP gesehen wurde, weil dort die Tariffähigkeit der CGZP nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen Klägers als entscheidungserheblich erachtet worden ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hätte den Gegenwartsbezug seiner Entscheidung nicht so deutlich hervorheben müssen, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, eine doppelte Rechtshängigkeit angesichts des Verfahrens 63 BV 9415/08 auszuschließen.

    Wenn Streitgegenstand des Verfahrens 63 BV 9415/08 die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss des Entgelttarifvertrags West am 22.07.2003 war und dies vergangenheitsbezogen nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen Klägers festgestellt werden konnte, wäre ein Vergangenheitsbezug der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers beim Arbeitsgericht Berlin möglich gewesen, ohne dass dem die doppelte Rechtshängigkeit entgegengestanden wäre.

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11
    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - macht der Kläger für die Beschäftigungszeiten im Jahre 2007 die Differenz zwischen dem abgerechneten Lohn und dem unter Zugrundelegung des Tarifbruttostundenlohns des damals aktuellen Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg errechneten als "equal-pay"-Anspruch beziffert geltend.

    Im Rechtsstreit 1 ABR 19/10 dagegen ist ein solcher Vergangenheitsbezug zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP nicht nur nicht erkennbar, sondern durch Betonung des Gegenwartsbezugs von Antragstellung und mithin auch Entscheidung auszuschließen.

  • ArbG Freiburg, 13.04.2011 - 3 Ca 497/10

    Aussetzung des Verfahrens nach § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG - Tariffähigkeit der CGZP

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11
    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 13.04.2011 - Az. 3 Ca 497/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Zur Klarstellung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2011 - Az. 3 Ca 497/10 - wie folgt neu gefasst:.

  • ArbG Berlin, 30.05.2011 - 29 BV 13947/10

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11
    Zwischenzeitlich hat das Arbeitsgericht Berlin im Verfahren 29 BV 13947/10 am 30.05.2011 die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit, insbesondere auch für den 19.06.2006 verneint.
  • BAG, 01.02.1983 - 1 ABR 33/78

    Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11
    Eine Aussetzung kommt trotz bestehender Zweifel jedoch dann nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit bereits rechtskräftig entschieden und dieser Beschluss noch immer bindend ist (Schwab/Weth/Walker § 97 ArbGG, Rz. 44; BAG 01.02.1983 - 1 ABR 33/78 - BAGE 41, 316).
  • BAG, 28.01.2008 - 3 AZB 30/07

    Aussetzung von Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit einer Organisation

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11
    Dies ist dann der Fall, wenn entweder die Tariffähigkeit der Gewerkschaft streitig ist oder aber, wenn gegen diese Bedenken bestehen, wobei allgemein bekannt gewordene Bedenken zu berücksichtigten und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind (BAG 28.01.2008 - 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489 - 491).
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11
    - 1 ABR 58/04 - NZA 2006, 1112).
  • LAG Hamm, 28.09.2011 - 1 Ta 500/11

    Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur

    Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Vorfrage ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist, hat das Gericht das Verfahren von Amts wegen (GK-ArbGG/Dörner § 97 Rn. 48; Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 97 Rn. 8) und ohne dass die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 21.06.2011 - 11 Ta 10/11) auszusetzen, bis eine abschließende Entscheidung in einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG herbeigeführt ist (§ 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG).

    Damit besteht, ohne dass ein Ermessensspielraum eröffnet ist, die Pflicht zur Aussetzung (ArbG Freiburg 13.04.2011 a. a. O., bestätigt durch LAG Baden-Württemberg 21.06.2011 - 11 Ta 10/11; Rechtsbeschwerde beim BAG anhängig unter 1 AZB 40/11; Bissels a. a. O.).

    Dies schließt eine rückwirkende Rechtswirkung dieser Entscheidung auf die Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Tarifvertragsabschlüsse aus (a. A. LAG Berlin 20.09.2011 - 7 Sa 1318/11 [Pressemitteilung]; ArbG Frankfurt/Oder 09.06.2011 - 3 Ca 422/11; Schlegel NZA 2011, 380, 381; Brors jurisPR-ArbR 18/2011 Anm. 1 und AuR 2011, 138 f.; Gaul/Koehler ArbRB 2011, 112; wie hier: LAG Baden-Württemberg 21.06.2011 - 11 Ta 10/11; LAG Rheinland-Pfalz 15.06.2011 - 6 Ta 99/11, Rechtsbeschwerde beim BAG anhängig unter 1 AZB 37/11; Löwisch SAE 2011, 61, 66; Bissels jurisPR-ArbR 33/2011 Anm. 2).

  • LAG Nürnberg, 19.09.2011 - 2 Ta 128/11

    Aussetzung - Tariffähigkeit - Ermessen

    Denn der Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung erwächst in formelle und materielle Rechtskraft, die sich in subjektiver Hinsicht nicht auf die Verfahrensbeteiligten beschränkt, sondern auf jedermann erstreckt (BAG vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04; LAG Baden-Württemberg vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11).

    Die Entscheidung des Rechtsstreits im auszusetzenden Verfahren muss also davon abhängen, dass sie bei Bejahung der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit anders ausfällt, als bei ihrer Verneinung (LAG Baden-Württemberg vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11).

    Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag von ver.di und den Hauptantrag des Landes Berlin ausdrücklich als nicht vergangenheitsbezogen angesehen, weshalb davon auszugehen ist, dass es auch nicht vergangenheitsbezogen entscheiden wollte (LAG Baden-Württemberg vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11 mit ausführlicher Begründung; ebenso LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011 - 6 Ta 99/11; LAG Nürnberg vom 04.08.2011 - 4 Ta 108/11 n.v.; Bissel, juris PR-ArbR 33/2011 Anm. 2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung).

  • LAG Düsseldorf, 08.12.2011 - 11 Sa 852/11

    "Equal-Pay" in der Zeitarbeit auch für Forderungen vor Dezember 2010?

    Insbesondere kann offenbleiben, ob der im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Entgelttarifvertrag zwischen der INZ und der CGZP deshalb unwirksam war, weil nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (- 1 ABR 19/10 - NZA 2011, 289 ff.) schon in dem vorgenannten Zeitraum, also auch bei Abschluss des Entgelttarifvertrages vom 09.07.2008, von der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP auszugehen war (vgl. z. B. LAG Berlin-Brandenburg 20.09.2011 - 7 Sa 1318/11 - unter 2.2.1 der Gründe) oder ob zur Frage der damaligen Tariffähigkeit der CGZP erneut ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG mit der Folge der Aussetzung dieses Rechtsstreits (so z. B. LAG Baden-Württemberg 21.06.2011 - 11 Ta 10/11 - juris) durchzuführen ist.
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