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   LAG Köln, 27.06.1997 - 11 TaBV 75/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3403
LAG Köln, 27.06.1997 - 11 TaBV 75/96 (https://dejure.org/1997,3403)
LAG Köln, Entscheidung vom 27.06.1997 - 11 TaBV 75/96 (https://dejure.org/1997,3403)
LAG Köln, Entscheidung vom 27. Juni 1997 - 11 TaBV 75/96 (https://dejure.org/1997,3403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fortbestehen eines Betriebsratsamtes bei Betriebsteilübergang auf einen anderen Arbeitgeber; Behandlung eines Betriebsratsamtes als fortbestehend bei Ungewißheit über die Fortdauer des Mandats; Einstweilige Amtsfortführung durch ein Ersatzmitglied oder durch den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitweilige Verhinderung bei gerichtlicher Feststellung eigener Betroffenheit von Betriebsteilübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Behinderung der Betriebsratstätigkeit; Zeitweilige Verhinderung; Klage des Betriebsratsmitglieds; Behinderungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1998, 266
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • ArbG Mannheim, 29.07.2008 - 8 BVGa 2/08

    Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung im Beschlussverfahren - Sicherung des

    b) Demgemäß ist in der Rechtsprechung und in der Literatur (vergl. LAG Köln, NZA-RR 1998, Seite 266; LAG Köln, NZA-RR 2003, Seite 425; Fitting, BetrVG, 23. Auflage, § 24, Rn. 16 unter Hinweis auf umfassende LAG-Rechtsprechung) allgemein anerkannt, dass zu Gunsten eines außerordentlich gekündigten Betriebsratsmitgliedes, das über die Wirksamkeit der Kündigung mit dem Arbeitgeber einen Rechtsstreit führt, keine einstweilige Verfügung zum Schutz der Betriebsratstätigkeit erlassen werden kann.

    Wie bereits das LAG Köln (Beschluss vom 27.06.1997, NZA-RR 1998, Seite 266) in seiner überzeugenden Entscheidungsbegründung festgestellt hat, gibt es wie bei der Kündigung des Betriebsratsmitgliedes nach erfolgter Zustimmung des Betriebsrates so auch im Falle des Überganges des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitgliedes im Wege des § 613 a BGB bezüglich der Frage der weiteren Amtsausführung im Ursprungsbetrieb zunächst einen Schwebezustand, der im Grunde zwei Lösungsmöglichkeiten eröffnet: Die einstweilige Amtsfortführung durch ein Ersatzmitglied oder durch den ehemaligen Amtsinhaber selbst.

  • LAG Köln, 23.01.2004 - 12 TaBV 64/03
    Es kann deshalb offen bleiben, ob, wie das Arbeitsgericht gemeint hat, der Betriebsrat bis zur gerichtlichen Klärung des Vorliegens eines Betriebsüberganges zeitweilig im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an der Ausübung seines Betriebsratsamtes verhindert ist (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 27.06.1997 - 11 TaBV 75/96 - AUR 98, 378).
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