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   OLG Hamm, 10.12.2004 - 11 U 102/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5908
OLG Hamm, 10.12.2004 - 11 U 102/04 (https://dejure.org/2004,5908)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2004 - 11 U 102/04 (https://dejure.org/2004,5908)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Dezember 2004 - 11 U 102/04 (https://dejure.org/2004,5908)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Klausel Rücksendungen nur mit Retouren-Aufkleber ist wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr als Tatbestandsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs; Wettbewerbsrechtliche Voraussetzungen der Gestaltung von als Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln; ...

  • info-it-recht.de
  • rewis.io
  • kanzlei.biz

    Warenrücksendung nur mit Originalverpackung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wunsch nach Originalverpackung, Retourenaufkleber, Rücksendeschein sind unzulässige Erschwerungen des Rücktrittsrechts

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rücksendung nur "in Originalverpackung"? - Klausel in den AGB eines Versandhändlers ist unwirksam

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1582
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02

    BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2004 - 11 U 102/04
    Die Vermutung entfällt nur, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, daß die Klausel den Kunden nicht unangemessen benachteiligt (BGH NJW 2003, 1447).
  • BGH, 05.11.1998 - III ZR 226/97

    Untersagung der Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel in

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2004 - 11 U 102/04
    Hierdurch und durch die nachfolgende Hervorhebung, wonach durch die Rücksendung keine Kosten entstehen, da bei Verwendung des beigefügten Formulares das Porto von der Beklagten übernommen werde, ergibt sich unter Anlegung des Maßstabes der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH NJW 1999, 276, 277), daß die Beklagte trotz der gewählten Formulierung als Bitte eine echte vertragliche Pflicht statuieren wollte, um die Art und Weise der Rücksendung zu regeln.
  • BGH, 28.06.1995 - IV ZR 19/94

    Formularmäßige Vereinbarung einer fünfjährigen Laufzeit für eine

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2004 - 11 U 102/04
    Ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bietet diese bloße Absichtserklärung der Beklagten keine hinreichende Gewähr gegen eine erneute Verwendung der Klausel aufgrund geänderter Umstände (vgl. BGH NJW 1995, 2710; 1996, 988).
  • BGH, 10.01.1996 - XII ZR 271/94

    Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Erteilung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2004 - 11 U 102/04
    Ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bietet diese bloße Absichtserklärung der Beklagten keine hinreichende Gewähr gegen eine erneute Verwendung der Klausel aufgrund geänderter Umstände (vgl. BGH NJW 1995, 2710; 1996, 988).
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2004 - 11 U 102/04
    Hierzu muß die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2001, 2014, 2016).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 46/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausgestaltung des Rücktritts- bzw. Widerrufsrechts in

    Das gehört zum Kern dieser Norm, so dass das Widerrufsrecht nicht mit Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verbunden werden darf, die ihn an der Ausübung hindern können (vgl. zum Rückgaberecht nach § 356 BGB a. F. OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582).
  • LG Karlsruhe, 16.12.2011 - 14 O 27/11

    Wettbewerbsverstoß eines niederländischen Versandhändlers über die

    Unter dem Blickwinkel der Gewährung eines uneingeschränkten Widerrufsrechts besteht der wesentliche Kern dieser gesetzlichen Bestimmungen darin, dass die Ausübung des Widerrufsrechts an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich fristgerechten Widerruf und Rückgabe der Sache, geknüpft werden darf (hierzu und zum Folgenden OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582, Tz. 10 ff.; vgl. auch OLG Hamburg, WRP 2007, 1498; OLG Frankfurt, MDR 2006, 919).

    Wie schon ausgeführt, besteht unter dem Blickwinkel der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts der wesentliche Kern der gesetzlichen Bestimmungen des Widerrufsrechts darin, dass seine Ausübung an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich die des fristgerechten Widerrufs der Sache, geknüpft werden darf (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582, Tz. 11).

  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 4 U 10/08

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen

    Vielmehr steht ihm ein an keine Voraussetzungen bzw. Bedingungen gebundenes Widerrufsrecht zu (vgl. § 357 II BGB; ferner OLG Hamm, 11. Zs., NJW-RR 2005, 1582; OLG Frankfurt CR 2006, 195).
  • LG Bochum, 25.10.2011 - 12 O 170/11

    Verwendung von Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Verkauf von

    Denn den Käufer trifft bei der Rückabwicklung des Vertrages lediglich die Pflicht, die Kaufsache in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden (vgl. OLG Hamm vom 10.12.2004 - 11 U 102/04).
  • LG Cottbus, 23.08.2011 - 11 O 73/11

    Wettbewerbsverstöße im Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer rechtlich überholten

    Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich (vgl. BGH NJW 2002, 2386; OLG Köln NJW-RR 2003, 316; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1582).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.09.2010 - 229 C 135/09
    Vielmehr hat der Käufer, worauf bereits mit Verfügung vom 21. Juli 2009 (BI. 33 d.A.) hingewiesen worden war, die Pflicht, die Kaufsache in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582 zitiert nach beck-online) und er trägt auch die Verpackungskosten (vgl. Becker, NJW 2005, 3377, 3380 zitiert nach beck-online; a.A. AG Wittmund, Urteil vom 27. März 2008 zum Aktenzeichen 4 C 661/07 (Anlage K9, Bl 31f d.A.) allerdings ohne Begründung).
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