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   OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 11 U 13/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3774
OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 11 U 13/10 (https://dejure.org/2010,3774)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.06.2010 - 11 U 13/10 (https://dejure.org/2010,3774)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - 11 U 13/10 (https://dejure.org/2010,3774)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 69c Nr. 3, §§ 69, 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7, § 98 UrhG; § 14 Abs. 5, §§ 18, 19 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG; §§ 3, 8 Abs. 1 UWG
    Verkauf von Software, die nur für Teilnehmer eines Vertragslizenzprogramms bestimmt ist, an programmfremde Dritte, ist rechtswidrig

  • openjur.de

    § 34 UrhG
    Zur Übertragung von Softwarelizenzen

  • Justiz Hessen

    § 34 UrhG
    Übertragung von Softwarelizenzen

  • Telemedicus

    Übertragung von Softwarelizenzen

  • JurPC

    Vertrieb gebrannter Datenträger nebst selbst erstellter Lizenzurkunden und Notartestaten als "gebrauchte" Softwarelizenzen

  • aufrecht.de

    Vertrieb "gebrauchter" Software mittels selbst gebrannter Datenträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Software-Lizenzübertragungsvertrages

  • czarnetzki.eu PDF

    Verkauf von Gebrauchtsoftware aus Volumenprogramm mit Notartestat

  • kanzlei.biz

    Unterlassungspflicht für die Übertragung von Softwarelizenzen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 34 UrhG

  • info-it-recht.de

    Vertrieb selbst gebrannter Datenträger (hier: Auslegung Softwarevertrag)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 34
    Auslegung eines Software-Lizenzübertragungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 681
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Frankfurt/Main, 06.01.2010 - 6 O 556/09

    Vertrieb gebrannter Datenträger nebst selbst erstellter Lizenzurkunden und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 11 U 13/10
    Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 6. Januar 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/6 O 556/09) wird zurückgewiesen.

    die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main, der 6. Zivilkammer vom 25.11.2009, Az. 2/6 O 556/09, gemäß § 939 ZPO gegen Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, aufzuheben.

  • OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 11 U 13/10
    Die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 935, 940 ZPO (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 25.02.2009 - 4 U 204/08, OLGR Stuttgart 2009, 633, zitiert nach Juris Rn. 40 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.1999 - 2 U 165/98

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung; Ein Tag kostenloses Telefonieren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 11 U 13/10
    Der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 11.03.1999 - 2 U 165/98, WRP 1999, 865), auf die sich die Verfügungsbeklagten berufen, lag eine andere Fallgestaltung zugrunde.
  • OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 11 U 68/11

    Weiterverkauf von Volumenlizenzen

    Sie erwirkte gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt am Main, welche der Senat mit Urteil vom 22.6.2010 (Az: 11 U 13/10) bestätigte.
  • LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10

    Urheberrechts- und Markenrechtsverletzung: Weiterveräußerung ohne Einwilligung

    Im Anschluss an das zugrunde liegende einstweilige Verfügungsverfahren (LG Frankfurt a.M. (U.v. 6.1.2010, Az.: 2-06 O 556/09), MMR 2010, 465 f. / OLG Frankfurt a.M. (U. v. 22.6.2010, Az.: 11 U 13/10), CR 2010, 572 ff.) erteilte die Beklagte zu 1) zuletzt mit Schreiben vom 19.2.2010 die aus der Anlage K 22 ersichtlichen Auskünfte.
  • OLG Frankfurt, 25.08.2011 - 11 W 29/11

    Prüfungsmaßstab für Offensichtlichkeit im Rahmen von § 101 b UrhG

    Entsprechend hat der Senat allein die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung i.S.d. § 101 Abs. 7 UrhG nicht ausreichen lassen (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2003, 32 - offensichtliche Rechtsverletzung), sondern formuliert, dass ein Sachverhalt vorliegen muss, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung aufkommen lässt, und auch keine Anhaltspunkte am Vorliegen tatsächlicher Umstände erkennbar sind, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten (vgl. OLG Frankfurt am Main MMR 2010, 681, 683).

    Soweit der Senat im Rahmen des vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens zwar hinsichtlich des dort zu beurteilenden Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 7 UrhG die Voraussetzungen der Offensichtlichkeit als gegeben ansah (OLG Frankfurt am Main MMR 2010, 681, 683), lässt sich dies auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen.

  • OLG Frankfurt, 31.10.2019 - 6 U 89/19

    Markenverletzungsprozess: Darlegungs- und Beweislast für Plagiatsvorwurf;

    Dies ist anzunehmen, wenn sowohl unter dem Aspekt der rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung des Streitstoffs eine Fehlbeurteilung kaum möglich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 101 (103)) nicht aber schon dann, wenn nach Abwägung sich widersprechender eidesstattlicher Versicherungen eine Rechtsverletzung nur glaubhaft gemacht wurde und damit nur wahrscheinlich ist (OLG Frankfurt BeckRS 2002, 30247035; OLG Frankfurt, MMR 2010, 681).
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