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   OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13   

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https://dejure.org/2014,24150
OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13 (https://dejure.org/2014,24150)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.07.2014 - 11 U 133/13 (https://dejure.org/2014,24150)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 11 U 133/13 (https://dejure.org/2014,24150)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Auftraggebers bei Unwirksamkeit eines Architektenvertrages wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot

  • rechtsportal.de

    MRVG Art. 10 § 3; BGB § 633
    Rechte des Auftraggebers bei Unwirksamkeit eines Architektenvertrages wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz Verstoßes gegen das Kopplungsverbot: Architekt haftet für Bauüberwachungsfehler!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Architektenvertrag - und das Kopplungsverbot

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Architekt haftet trotz Verstoßes gegen das Koppelungsverbot für Bauüberwachungsfehler

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Gewährleistung trotz Verstoßes gegen das Kopplungsverbot?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Architekt haftet trotz Verstoßes gegen das Koppelungsverbot für Bauüberwachungsfehler

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Gewährleistungsansprüche des Bauherrn wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot im Architektenvertrag?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Haftung des Architekten trotz Unwirksamkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz Verstoßes gegen das Koppelungsverbot: Architekt haftet für Bauüberwachungsfehler! (IBR 2014, 680)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 2144
  • BauR 2015, 144
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07

    Verstoß der Vermittlung eines Grundstückskaufvertrages gegen das Koppelungsverbot

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13
    Grundsätzlich greift das Koppelungsverbot auch dann ein, wenn ein Architekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Baugrundstückes von der Verpflichtung des Interessenten zu Erteilung eines entsprechenden Auftrages abhängig macht (BGH NJW 2008, 3633 Rn. 13 m.w.N.).

    Die Beweislast für die Koppelung obliegt demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft (BGH NJW 2008, 3633 Rn. 23; Werner/Pastor Rn. 723).

    Es sollten der Leistungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Hauskäufers erhalten bleiben in (vgl. BGH NJW 2008, 3633 Rn. 13; NJW 2010, 3154 Rn. 27, 40; BVerfG NJW 2011, 2782 Rn. 11).

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZR 26/12

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den planenden und

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13
    Der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) konnte erst mit der Abnahme des Architektenwerkes beginnen (§ 634 a Abs. 2 BGB; vgl. BGH BauR 2014, 1023, 1024 = IBR 2014, 216 = BeckRS 2014, 05632 Rn. 13).

    Eine konkludente Abnahme ist dann anzunehmen, wenn das Werk des Architekten nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf (BGH BauR 2014, 1023, 1025 = IBR 2014, 216 = BeckRS 2014, 05632 Rn. 18).

  • BGH, 24.11.1999 - XII ZR 94/98

    Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13
    Da Prozesserklärungen so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW-RR 1998, 1005, 1006; NJW-RR 2000, 1446; Senat OLGR 2004, 427, 428; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rdn. 25), hat der Senat den Feststellungstenor entsprechend klargestellt.
  • OLG Saarbrücken, 16.10.1997 - 5 W 336/97
    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13
    Da es sich um Umstände handelt, die schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Landgericht als Schätzungsgrundlage hätten herangezogen werden können, sind sie im Rechtsmittelverfahren für die Bemessung auch des erstinstanzlichen Streitwerts zu berücksichtigen (vgl. OLG Saarbrücken JurBüro 1998, 363; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Feststellungsklage"; Onderka in: Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn. 2365).
  • LG Mönchengladbach, 18.11.1986 - 6 O 230/85
    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13
    Teilweise wird die Grenze enger gezogen (etwa Werner-Pastor Rn. 726; Koeble in: Locher/Koeble/Frik § 3 MRVG Rn. 23, allerdings ohne Abgrenzung zu seiner im Kompendium des Baurechts, a.a.O., geäußerten Auffassung), mitunter beschränken sich die Stellungnahmen auch darauf, dass der Erwerber dem Anspruch des Architekten auf Bereicherungsausgleich die Mängel wertmindernd entgegenhalten dürfe (z.B. LG Mönchengladbach BauR 1988, 246).
  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 220/12

    Architektenvertrag: Konkludente Abnahme einer Architektenleistung

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13
    Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt (BGH NJW 2013, 3513 Rn. 19 = BauR 2013, 2031 = NZBau 2013, 779).
  • BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10

    Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MietRVerbG mit Berufsfreiheit vereinbar -

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13
    Es sollten der Leistungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Hauskäufers erhalten bleiben in (vgl. BGH NJW 2008, 3633 Rn. 13; NJW 2010, 3154 Rn. 27, 40; BVerfG NJW 2011, 2782 Rn. 11).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 144/09

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes

    Auszug aus OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13
    Es sollten der Leistungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Hauskäufers erhalten bleiben in (vgl. BGH NJW 2008, 3633 Rn. 13; NJW 2010, 3154 Rn. 27, 40; BVerfG NJW 2011, 2782 Rn. 11).
  • OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19

    250,00 Euro/Stunde kann ein Baurechtsanwalt verlangen, aber nur grundsätzlich ...

    Bestandteil dieses Mandatsverhältnisses waren u.a. gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Architekten O. und betreffend das Bauunternehmen Q.: Gegenüber dem Architekten O. wurden im Verfahren 27 O 387/10 LG Köln = 11 U 133/13 OLG Köln von der Klägerseite Bauüberwachungsmängel zu zwei Komplexen geltend gemacht.

    Die Akten des Verfahren 27 O 387/10 LG Köln = 11 U 133/13 OLG Köln waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Bezüglich des umfänglichen Rechtsstreits gegen den Architekten O. 27 O 387/10 LG Köln = 11 U 133/13 OLG Köln ist maximal von einer gesetzlichen Anwaltsvergütung in Höhe von 13.849,70 EUR auszugehen (6.450,75 EUR für die 1. und 7.614,57 EUR für die 2. Instanz (s. Klägervortrag Bl. 992 GA)).

    Von dem im Verfahren 27 O 387/10 LG Köln = 11 U 133/13 OLG Köln bezifferten Anspruch in Höhe von 51.840,34 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten sind dem Beklagten zu 1) zweitinstanzlich durch den Senat mit Urteil vom 30.07.2014 41.740,34 EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen worden, was ein Unterliegen in Höhe von ca. 20 % der Zahlungsantrags bedeutet.

    Das zentrale Mandat O., auf welches der Großteil der in Rechnung gestellten Stunden und Kosten von alleine 90.940,71 EUR (s. Bl. 1026 GA) entfallen, war zwar gewiss nicht unerheblich; gleichwohl handelte es sich nach Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit 27 O 387/10 LG Köln bzw. 11 U 133/13 OLG Köln mit einer Gerichtsakte von 1.015 Blatt um eine noch mittlere Bausache, was der Senat als Spezialsenat für Bau- und Architektenrecht ohne weiteres beurteilen kann.

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