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   OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19   

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OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19 (https://dejure.org/2020,46419)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2020 - 11 U 201/19 (https://dejure.org/2020,46419)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19 (https://dejure.org/2020,46419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Verpflichtung zur Anmeldung zu einer Gruppenversicherung; Annahme einer relevanten Abweichung von dem gesetzlichen Muster der Widerrufsinformation; Treuwidrige Berufung auf das Fehlen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzulässige Ergänzung der Musterwiderrufsinformation durch Formulierung "Anmeldung zum KSB/KSB Plus"

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
    Durch die Schaffung einer entsprechenden Urkundeneinheit bringt der Darlehensgeber zum Ausdruck, mittels der Standardinformationen nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationen erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 42).

    Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.02.2020 (Az.: XI ZR 648/18 -, juris Rn. 23) darauf verwiesen habe, dass die dortige Beklagte auf die Art und Weise der Anpassung der Verzugszinsen klar und prägnant hingewiesen habe, indem sie in ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen ausführt habe, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben werde, folgt daraus nicht, dass die Angaben der Beklagten im vorliegenden Fall unzureichend sind.

    Weder Art. 10 Abs. 2 lit l) der Verbraucherkreditrichtlinie noch Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB verlangen ihrem Wortlaut nach betragsmäßige Angaben zu den anfallenden Verzugskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 25).

    Ein bestimmter Betrag kann von der Beklagten insofern ohnehin nicht angegeben werden, weil sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O .).

    Anders als für den effektiven Jahreszins hat der Richtliniengeber für den Satz der Verzugszinsen nicht bestimmt, dass dieser als jährlicher Prozentsatz anzugeben ist, so dass es für den Satz der Verzugszinsen keiner Festlegung auf einen genauen Prozentsatz bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.).

    Die finanzmathematischen Formeln, die der konkreten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode oder Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 18).

    Eine Darstellung würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe nichts beitragen, was mit dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherkreditrichtlinie korrespondiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.).

    Um den Verbraucher über seine Rechte zutreffend zu informieren und seine Interessen zu schützen, ist im vorliegenden Fall eine Auflistung einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen für das außergerichtliche Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angezeigt, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 39).

    Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, die bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.).

    Die Beklagte hat daher durch die dynamische Verweisung auf die im Internet abrufbare aktuelle Verfahrensordnung den verständigen und angemessen aufmerksamen Verbraucher hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
    Der verständige Verbraucher nimmt dabei auch in den Blick, dass eine Bank ein Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche "Sammelbelehrungen" per se undeutlich und unwirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16 -, juris Rn. 9 f.).

    Hieraus lässt sich entnehmen, dass hier ein befristetes Darlehen mit gleichbleibenden Raten bei steigendem Tilgungsanteil und einer erhöhten Schlussrate gewährt werden sollte (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 3/51).

    Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit entsprechend Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Regelung zutreffend wiedergegeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 52) und die Klägerin durch den Hinweis auf den jeweiligen Basiszinssatz auch über die Art und Weise seiner Anpassung hinreichend unterrichtet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 35).

    Der Darlehensnehmer ist gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht beschränkt sich nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare allgemein-verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 31, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 33).

    Das einzige in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 35; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 37).

    Die Verbraucherkreditrichtlinie erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind, weil in Art. 10 Abs. 2 lit s) der Richtlinie lediglich ein bestimmtes Kündigungsrecht, nicht aber eine Mehrzahl von Kündigungsrechten erwähnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 36; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 38).

    Insofern genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 42; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 45).

    Hier hat die Beklagte durch die Angabe der für die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 43 f.; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 46).

    Durch die Angabe der vorgenannten Parameter hat sich die Beklagte auch auf die Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt, ohne dass es der Verwendung dieses finanzmathematischen Begriffs bedurfte, der für den Verbraucher ohne Informationsmehrwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 11/19 -, juris Rn. 44; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 47).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
    Zwar kann der Darlehensgeber sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 -, juris Rn. 18 ff.).

    Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020, a. a. O.).

    Optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation sind zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020, a. a. O.; Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15 -, juris Rn. 42).

    Eine solche Beschränkung des Rechts kann sich u. a. auch im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19-, juris Rn. 27).

    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020, a. a. O.; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 43).

    Für die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung im Hinblick auf den Widerruf eines zur Kfz-Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag kann aber sprechen, dass für den Verbraucher klar erkennbar war, dass die Erstreckung von Gestaltungshinweisen auf bestimmte Verträge im konkreten Fall überflüssig war, der Verbraucher die überflüssigen Angaben spät bzw. gar nicht beanstandet hat und der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne dem Unternehmer einen Wertersatzanspruch hierfür zuzugestehen (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020, a. a. O., Rn. 28).

    Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinen Urteilen vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498719 und XI ZR 525/19) gegen bindendes Unionsrecht verstoße, kann dem nicht gefolgt werden.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
    Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht auch nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19 -, juris) entgegen.

    Ziel der Verbraucherkreditrichtlinie ist es, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes bei Verbraucherkrediten zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 -, juris Rn. 36 ff.).

    Dabei ist angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz die Information über dieses Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020, a. a. O.).

    Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19 -, juris) Bezug nimmt, wonach Art. 10 Abs. 2 lit. p) Verbraucherkreditrichtlinie einem Verweis hinsichtlich der Angaben in Art. 10 der Richtlinie auf eine nationale Vorschrift, die wiederum auf weitere Vorschriften verweist, entgegensteht, ergibt sich hieraus nicht, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, weitere Angaben zu der Berechnungsmethode zu machen.

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19 -, juris) entgegen.

    Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass die klare und prägnante Angabe der in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherschutzrichtlinie genannten Punkte in Kreditverträgen der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie diene, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet werde, um allen Verbraucher in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 09.11.2016 - C-42/15 -, juris Rn. 32).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
    Der Darlehensnehmer ist gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht beschränkt sich nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare allgemein-verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 31, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 33).

    Das einzige in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 35; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 37).

    Die Verbraucherkreditrichtlinie erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind, weil in Art. 10 Abs. 2 lit s) der Richtlinie lediglich ein bestimmtes Kündigungsrecht, nicht aber eine Mehrzahl von Kündigungsrechten erwähnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 36; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 38).

    Insofern genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 42; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 45).

    Hier hat die Beklagte durch die Angabe der für die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 43 f.; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 46).

    Durch die Angabe der vorgenannten Parameter hat sich die Beklagte auch auf die Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt, ohne dass es der Verwendung dieses finanzmathematischen Begriffs bedurfte, der für den Verbraucher ohne Informationsmehrwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 11/19 -, juris Rn. 44; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 47).

  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19

    Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehnsvertrag fpr eine Kfz-Finanzierung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
    Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der verständige Verbraucher, die Wendung "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig" war, wie es den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 59).

    Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB a. F. erforderliche Urkundeneinheit ist hier durch die Inbezugnahme in dem von der Klägerin unterzeichneten Darlehensantrag ("Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten") gewahrt worden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 46).

    Dem Vorbringen der Klägerin ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Beklagte tatsächlich zusätzliche Auszahlungsbedingungen nachträglich bestimmt hat (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 26).

    Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit entsprechend Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Regelung zutreffend wiedergegeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 52) und die Klägerin durch den Hinweis auf den jeweiligen Basiszinssatz auch über die Art und Weise seiner Anpassung hinreichend unterrichtet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 35).

    Bei einem - wie hier - befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages sind daher Informationen zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 - "XI ZR 288/19 -, juris Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19 -, juris Rn. 77).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist - wie die Klägerseite selbst ausführt - die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH, Urteil vom 26.02.2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, juris Rn. 96; Urteil vom 13.03.2014 - C-155/13 -, juris Rn. 29; Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 -, juris Rn. 68; Urteil vom 23.03.2000, a.a.O., Rn. 33).

    Aus dem allgemeinen Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann, folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2019, a. a. O., Rn. 98).

    Enthält das nationale Recht richtlinienkonforme Vorschriften, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob diese Vorschriften erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2019, a. a. O., Rn. 116).

    Auch läuft sie nicht den von dem Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen zuwider, wonach die Feststellung eines Missbrauchs zum einen voraussetzt, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2019, a. a. O., Rn. 124).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
    Optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation sind zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020, a. a. O.; Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15 -, juris Rn. 42).

    Für die streitgegenständlichen Vorschriften, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen, gilt das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 -XI ZR 101/15-, juris Rn. 33).

    Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, a. a. O., Rn. 34).

    Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, a. a. O.).

  • BGH, 23.06.2020 - XI ZR 491/19

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
    Das Vorliegen von verbundenen Verträgen setzt nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB zwei Willenserklärungen des Verbrauchers voraus, die auf den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge, zum einen über die Erbringung einer Leistung und zum anderen über ein Verbraucherdarlehen gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - XI ZR 491/19 -, juris Rn. 11).

    Vielmehr genügt zur Information über die Art und Weise seiner Anpassung - wie im vorliegenden Fall - die Wiedergabe des Gesetzes (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - XI ZR 491/19 -, juris Rn. 12).

    Damit hat die Beklagte die Klägerin sowohl über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren als auch über die Zugangsvoraussetzungen hinreichend informiert (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - XI ZR 491/19 -, juris Rn. 13).

    c.) Eine Vorlage gem. Art. 267 AEUV war nicht veranlasst, weil sich die aufgeworfenen Fragen anhand der Verbraucherkreditrichtlinie und den von dem Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen derart offenkundig beantworten lassen, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - XI ZR 491/19 -, juris Rn. 15).

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
    Die auf Seite 5 des Darlehensantrages befindliche Widerrufsinformation ist durch einen fett gedruckten schwarzen Rahmen sowie die Überschrift "Widerrufsinformation" und weiter in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 -, juris Rn. 7).

    Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 -, juris Rn. 13).

    Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern geschaffen und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, a. a. O., juris Rn. 14).

    Dieses gesetzliche Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion infolge des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation absprechen, weil dieser Verweis und die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nicht den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, a. a. O.).

  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis

  • OLG Stuttgart, 16.06.2020 - 6 U 98/19

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verfristung des Widerrufsrechts bei

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09

    Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit

  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 233/11

    Gruppen-Rechtsschutzversicherung: Zulässigkeit eines rückwirkend vereinbarten

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2019 - 17 U 158/18

    Widerruf eines Darlehensvertrages

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 -

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • OLG Köln, 18.07.2019 - 24 U 242/19
  • BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01

    Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 09.04.2019 - XI ZR 511/18

    Widerrufsbelehrung mit einem inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 132/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider

  • OLG München, 30.03.2020 - 32 U 5462/19

    Inhalt der Widerrufsbelehrung bei einem Leasingvertrages über ein Fahrzeug mit

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2019 - 16 U 102/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des

  • LG Ravensburg, 30.07.2019 - 2 O 90/19

    Anforderungen an die Widerrufsinformation bei Verbindung eines

  • LG Tübingen, 28.12.2018 - 3 O 137/18

    Verbraucherkreditvertrag: Notwendige Pflichtangaben zur Vertragkündigung sowie

  • LG Ravensburg, 07.05.2019 - 2 O 426/18

    Ordnungsmäßigkeit einer Widerrufsinformation bei Irreführung des Verbrauchers

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Gleichwohl lässt das OLG Braunschweig in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Sachverhalt die Gesetzlichkeitsfiktion mit der Begründung eingreifen, dass für den verständigen Verbraucher durch die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung deutlich werde, dass hiermit lediglich die Anmeldung zu der Gruppenversicherung mit dem jeweils von dem Verbraucher gewählten Versicherungsumfang umschrieben werde, der aus Seite 1 des Darlehensantrages hervorgehe und dort auch näher erläutert werde (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 68), während das OLG Oldenburg die Angabe deshalb als ausreichend ansieht, weil mit der Bezeichnung KSB/KSB Plus jedenfalls die Vertragsart hinreichend bezeichnet sei und es sich bei den Verträgen KSB und KSB Plus lediglich um alternative Möglichkeiten derselben Vertragsart handelt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2020 - 8 U 160/20, S. 4 (hier eingereicht als Anlage B59).

    (b) Die Verbindung zwischen dem Fahrzeug-Kaufvertrag und der Anmeldung zum KSB/KSB Plus durch die Formulierung "und/oder'' bei "Besonderheiten bei weiteren Verträgen", zweiter Spiegelstrich, ist entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb unschädlich, weil der Gesetzgeber diese Formulierung selbst im Gestaltungshinweis 6 b der Anlage 7 verwendet (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 69 unter Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 18. Juli 2019 - 24 U 242/19 -, juris Rn. 34; die Revision hiergegen wurde zurückgewiesen, vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - XI ZR 397/19, juris).

    Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, juris Rn. 30) bzw. Saldierung (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 52; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 97; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 115).

    Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen,,Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020-11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1-16 U 190/19, S. 9 f. EA, hier Anlage B44).

    Mit der Angabe unter Ziffer 2 "Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits" in den Europäischen Standardinformationen und dort konkret bei den "Bedingungen für die Inanspruchnahme" hat die Beklagte, gemessen an dem Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, klar und verständlich darauf hingewiesen, dass der Darlehensbetrag nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den vermittelnden Kfz-Händler und die im Gesamtkreditbetrag enthaltene und mitfinanzierte Prämie für die freiwillige Kreditversicherung an der Versicherer ausgezahlt wird (vgl. bereits zu einer ähnlichen Konstellation das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 124 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020- 11 U 201/19, juris Rn. 124).

    Daran, dass die Belehrung zunächst ordnungsgemäß erteilt worden ist, ändert dies indes nichts (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, juris Rn. 26; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 125).

    War die Beklagte danach nicht verpflichtet, über die Kündigungsrechte zu belehren, ist es auch unerheblich, ob sich die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrages (dort in einem umrandeten Feld) ein weiteres Kündigungsrecht ausbedungen hat (vgl. auch OLG Braunschwerig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 145 f.).

    Hier hat die Beklagte die wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) der Darlehensbedingungen angegeben und damit die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 149 m. w. Nachw.).

    Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn 39; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 151; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 161).

  • OLG Brandenburg, 09.06.2021 - 4 U 222/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, juris Rn. 30) bzw. Saldierung (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB , 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 52; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 97; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 115).

    Im Übrigen entspricht der in Ziffer 6 Buchstabe a) der Darlehensbedingungen auch den gesetzlichen Vorgaben, weil der verständige Verbraucher, die Wendung "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" im lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig" war (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020- 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, juris Rn. 59).

    § 357 Abs. 7 BGB , das in der Widerrufsinformation angesprochen ist, erfasst wird (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113).

    Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen "Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019- 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1- 16 U 190/19, S. 9 f. EA, n. V.).

    Mit der Angabe unter Ziffer 2 "Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits" in den Europäischen Standardinformationen und dort konkret bei den "Bedingungen für die Inanspruchnahme" hat die Beklagte, gemessen an dem Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, klar und verständlich darauf hingewiesen, dass der Darlehensbetrag nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den vermittelnden Kfz-Händler ausgezahlt wird (vgl. die Urteile des Senats vom 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 73 und vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 124 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 124).

    Hier hat die Beklagte die wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) der Darlehensbedingungen angegeben und damit die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 149 m. w. Nachw.; Senat, Urteil vom 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 84).

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

    Anders als die Klägerin meint, ist dabei zu ihren Lasten grundsätzlich auch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 59; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2021, 49 Rn. 35; BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 10; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204k; MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357a Rn. 10; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Ed. 1.8.2022, § 357a Rn. 3; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 357a Rn. 5; PWW/Stürner, BGB, 17. Aufl., § 357a Rn. 4; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 BGB Rn. 229; einschränkend für zufälligen Untergang der Ware: NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 29 mwN; Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 357 Rn. 10).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 4 U 214/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, juris Rn. 30) bzw. Saldierung (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB , 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 52; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 97; Senat, Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 115 und vom 21. April 2021 - 4 U 95/20 -).

    Im Übrigen entspricht der in Ziffer 6 Buchstabe a) der Darlehensbedingungen auch den gesetzlichen Vorgaben, weil der verständige Verbraucher, die Wendung "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig" war (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 6 U 50/19, juris Rn. 59).

    Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen "Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1- 16 U 190/19, S. 9 f. EA, hier Anlage 844).

    Mit der Angabe unter Ziffer 2 "Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits" in den Europäischen Standardinformationen und dort konkret bei den "Bedingungen für die Inanspruchnahme" hat die Beklagte, gemessen an dem Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, klar und verständlich darauf hingewiesen, dass der Darlehensbetrag nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den vermittelnden Kfz-Händler ausgezahlt wird (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 124 ff. und vom 21. April 2021 - 4 U 95/20 - OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 124).

    Daran, dass die Belehrung zunächst ordnungsgemäß erteilt worden ist, ändert dies indes nichts (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019n- 6 U 50/19, juris Rn. 26; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 125).

  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 97; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 115).

    Hier hat die Beklagte die wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) der Darlehensbedingungen angegeben und damit die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EG BG B a. F. und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 149 m. w. Nachw.; Senat, Urteil vom 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 84).

    Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn 39; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 151; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 161).

  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Diese Rechtsprechung wird von den Obergerichten überwiegend geteilt (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2020, ECLI:DE:OLGBS:2020:1221.11U201.19.00, 11 U 201/19 Rn. 81; OLG Stuttgart (Urteil vom 22.12.2020 - 6 U 276/19 - ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1222.6U276.19.00, BeckRS 2020, 36375 Rn. 23 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2021 - 4 U 71/20 - ECLI:DE:OLGBB:2021:0120.4U71.20.0A, BeckRS 2021, 1104 Rn. 86 ff.; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20 - ECLI:DE:KG:2021:0121.4U1048.20.00, BeckRS 2021, 2365 Rn. 182 ff.; a. A. OLG Celle, Urteil vom 13.01.2021 - 3 U 47/20 - ECLI:DE:OLGCE:2021:0113.3U47.20.0A, BeckRS 2021, 1223 Rn. 29 ff.).
  • OLG Braunschweig, 06.04.2022 - 4 U 89/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf; Unentgeltlicher

    Bei dem als Beispiel für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung aufgeführten Wertverlust aufgrund der Zulassung des Fahrzeugs handelt es sich gerade um einen Umgang, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht und daher nicht mehr von dem Prüfungsprivileg des § 357 Abs. 7 BGB, das in der Widerrufsinformation angesprochen ist, erfasst wird (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19 -, Rn. 113, juris, unter Hinweis auf Staudinger/Herresthal, BGB, Stand: 2016, § 358 Rn. 207.2).

    Damit stellt es kein Hindernis für die Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB dar, wenn - wie hier - der Unternehmer des finanzierten Geschäfts und der Darlehensgeber ein und dieselbe Person sind (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 2; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 6 U 98/19 -, Rn. 24, juris; vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19 -, Rn. 75, juris).

  • LG Dortmund, 07.04.2021 - 3 O 476/20
    Die Bezeichnung des verbundenen Vertrages ist insofern als hinreichend konkret anzusehen (vgl. ebenso: OLG Hamm, Beschl. v. 04.01.2021 - I-31 U 143/20 - unter Ziff. I.1.b.) der Gründe = S. 3 f. der BA; OLG Braunschweig, Urt. v. 21.12.2020 - 11 U 201/19 - BeckRS 2020, 40343, Rn. 57-62; Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - BeckRS 2020, 17558, Rn. 104-106).

    Damit ist der Kläger - ungeachtet seines Teilanerkenntnisses hinsichtlich seiner grundsätzlichen Verpflichtung, Wertersatz nach der Regelung des § 357 Abs. 7 BGB zu leisten - ersichtlich darauf bedacht, sich durch Ausnutzen einer formalen Rechtsposition einen im Rahmen der Vertragsabwicklung durch keinerlei Gegenleistung gerechtfertigten, erheblichen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, was als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.01.2021 - I-31 U 143/20 - n.v.; OLG Braunschweig, Urt. v. 21.12.2020 - 11 U 201/19 - BeckRS 2020, 40343, Rn. 79 ff.; Hinweisbeschl.

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 154/20

    Rechte des Darlehensnehmers bei einem zinslosen Darlehensvertrag zur Finanzierung

    Diese sind - was der Kläger offenbar erkennt, wenn er auf die Schwierigkeit hinweist, dass der Verbraucher zunächst "die aktuelle" Fassung der Verfahrensordnung finden und durcharbeiten müsse (Berufungsbegründung S. 118, BI. 672 d.A.), ohne allerdings hieraus Schlüsse zu ziehen - bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn 39; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 151; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 161).
  • OLG Hamm, 10.05.2021 - 31 U 8/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Zulässigkeit einer

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19 - unter Rn. 27 f., und XI ZR 525/19) darauf hingewiesen, dass in Fallkonstellationen wie der hier gegebenen der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu prüfen sein kann (dem folgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 6 U 276/19 -, juris Rn. 32 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 68/20 -, juris Rn. 111; 4 U 71/20, juris Rn. 119 und 4 U 94/20, juris Rn. 154; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19 -, Rn. 85, juris).
  • LG Dortmund, 19.02.2021 - 3 O 202/20
  • OLG Celle, 26.05.2021 - 3 U 96/20

    Anforderungen an die Einbeziehung der Europäischen Standardinformation in einen

  • OLG Hamm, 28.04.2021 - 31 U 110/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages Voraussetzungen für

  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 17 U 16/21

    Angaben zum Verzugszinssatz als Plichtangabe

  • OLG Hamm, 03.03.2021 - 31 U 17/20

    Folgeentscheidung zu OLG Hamm 31 U 17/20 v. 03.07.2020

  • LG Dortmund, 19.02.2021 - 3 O 382/20
  • LG Dortmund, 19.03.2021 - 3 O 460/20
  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 17 U 101/20

    Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages (Finanzierung eines

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