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   OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13   

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https://dejure.org/2015,4521
OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13 (https://dejure.org/2015,4521)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2015 - 11 U 222/13 (https://dejure.org/2015,4521)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. März 2015 - 11 U 222/13 (https://dejure.org/2015,4521)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 92 Abs 3 S 1 AktG vom 05.10.1994, § 93 Abs 3 Nr 6 AktG vom 10.11.2006, § 116 S 1 AktG vom 19.07.2002, § 64 GmbHG, § 130a HGB
    Insolvenz der Aktiengesellschaft: Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats für verbotswidrig eingezogene Forderungen; Insolvenzmasseschmälerung bei Einzug von abgetretenen Forderungen auf ein debitorisch geführtes Konto

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung des Aufsichtsrats für Zahlungen nach Insolvenzreife

  • Betriebs-Berater

    Organhaftung für verbotswidrige Zahlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzanfechtung des Einzugs von Forderungen auf ein debitorisch geführtes Konto

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat für Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Organhaftung für verbotswidrige Zahlungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Forderungseinzug auf ein debitorisches Konto - und die Masseschmälerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung des Einzugs von Forderungen auf ein debitorisch geführtes Konto

  • Jurion (Kurzinformation)

    Einzug von Forderungen auf debitorisch geführtes Konto führt nicht stets zur Masseschmälerung

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Organhaftung für Zahlungseingänge auf debitorisch geführte Bankkonten nach Eintritt der Insolvenzreife

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Organhaftung für verbotswidrige Zahlungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 867
  • NZI 2015, 601
  • BB 2015, 1681
  • DB 2015, 1095
  • NZG 2015, 756
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 280/07

    Zahlungsverbot des Vorstands ab Insolvenzreife - Überwachungspflichten des

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13
    Der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Vermögensverlust unterliegt als Element der haftungsbegründenden Kausalität aber der Darlegungs- und Beweispflicht des Klägers (BGH, Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 280/07 -, ZIP 2009, 860 ff., juris Rn. 16).

    Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Beklagten zu 3. bis 5. durch die Wahrnehmung ihrer hinsichtlich der Bücher und Schriften der Schuldnerin bestehenden Einsichtnahme- und Prüfungsrechte eine nicht nur drohende, sondern bereits eingetretene Insolvenzreife der Schuldnerin mit der Konsequenz hätten erkennen können, dass die ihnen obliegenden Informations-, Beratungs- und Überwachungspflichten sich zu einer Verpflichtung dahingehend verdichtet hätten, darauf hinzuwirken, dass der Vorstand keine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters nicht zu vereinbarenden Zahlungen mehr leiste (BGH, Urt. v. 20. September 2010 - II ZR 78/09 -, BGHZ 187, 60 ff., juris Rn. 13; Urt. v. 16. März 2009, a.a.O.) bzw. insofern auch keine Zahlungen auf etwa debitorisch geführte Bankkonten der Schuldnerin mehr entgegennehme.

  • LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12

    Aktiengesellschaft: Haftung der Vorstandsmitglieder für Zahlungen nach Eintritt

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. Februar 2013, Geschäfts-Nr. 413 HKO 40/12, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 28. Februar 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 413 HKO 40/12, werden die Beklagten zu 1. bis 5. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.335.109,05 nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09

    DOBERLUG

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13
    Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Beklagten zu 3. bis 5. durch die Wahrnehmung ihrer hinsichtlich der Bücher und Schriften der Schuldnerin bestehenden Einsichtnahme- und Prüfungsrechte eine nicht nur drohende, sondern bereits eingetretene Insolvenzreife der Schuldnerin mit der Konsequenz hätten erkennen können, dass die ihnen obliegenden Informations-, Beratungs- und Überwachungspflichten sich zu einer Verpflichtung dahingehend verdichtet hätten, darauf hinzuwirken, dass der Vorstand keine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters nicht zu vereinbarenden Zahlungen mehr leiste (BGH, Urt. v. 20. September 2010 - II ZR 78/09 -, BGHZ 187, 60 ff., juris Rn. 13; Urt. v. 16. März 2009, a.a.O.) bzw. insofern auch keine Zahlungen auf etwa debitorisch geführte Bankkonten der Schuldnerin mehr entgegennehme.
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 229/11

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: Sekundäre

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13
    (2) Auch die aus der Nichtzahlung fälliger und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbeglichen gebliebener Verbindlichkeiten für die Beurteilung der Zahlungseinstellung abzuleitende Indizwirkung (BGH, Urt. v. 19. November 2013 - II ZR 229/11 -, ZIP 2014, 168 ff., juris Rn. 21; Versäumnisurt. v. 24. Januar 2012 - II ZR 119/10 -, ZIP 2012, 723 ff., juris Rn. 13) müssen sich die Beklagten zu 3. bis 5. vorliegend nicht entgegenhalten lassen.
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13

    Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13
    (1) Soweit der Kläger die Zahlungsunfähigkeit aus angeblich eigenen Erklärungen der Schuldnerin ableitet, ihre bestehenden Verbindlichkeiten nicht vollständig erfüllen zu können, kommt derartigen Äußerungen, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden sind, zwar regelmäßig eine erhebliche Bedeutung für die Frage der Zahlungseinstellung zu (BGH, Versäumnisurt. v. 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13 -, ZIP 2014, 1887 ff., juris Rn. 28).
  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 119/10

    Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer GmbH: Nachweis der

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13
    (2) Auch die aus der Nichtzahlung fälliger und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbeglichen gebliebener Verbindlichkeiten für die Beurteilung der Zahlungseinstellung abzuleitende Indizwirkung (BGH, Urt. v. 19. November 2013 - II ZR 229/11 -, ZIP 2014, 168 ff., juris Rn. 21; Versäumnisurt. v. 24. Januar 2012 - II ZR 119/10 -, ZIP 2012, 723 ff., juris Rn. 13) müssen sich die Beklagten zu 3. bis 5. vorliegend nicht entgegenhalten lassen.
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13
    Der bloße Umstand, das die Schuldnerin zu den Zeitpunkten des seitens des Klägers behaupteten Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin überhaupt fälligen Verbindlichkeiten ausgesetzt gewesen ist, hat aus der maßgeblichen damaligen Sicht der Beklagten zu 3. bis 5. für die Beurteilung einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit für sich genommen aber so lange noch nichts hergeben können, wie nicht zugleich festgestanden hat, dass diese Verbindlichkeiten innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen zu mehr als zehn Prozent nicht mehr hätten erfüllt werden können (BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 -, BGHZ 163, 134 ff., juris Rn. 29 ff.).
  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 30/07

    Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mit der Berufung geltend macht, jedenfalls die ab dem 10. Mai 2007 eingezogenen Beträge seien als Forderungen anzusehen, die erst innerhalb des Drei-Monatszeitraums vor dem Insolvenzantrag werthaltig geworden seien und deshalb gemäß § 130 Abs. 1 InsO einer Anfechtung als kongruente Deckung unterlegen hätten (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05 -, ZIP 2008, 1435 ff., juris Rn. 17; Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 -, BGHZ 174, 297 ff., juris Rn. 35, 38; Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 -, ZIP 2008, 372 ff., juris Rn. 12, 14 f.), fehlt es an jeglichem Vorbringen des Klägers zu den den klagegegenständlichen Einzahlungen zu Grunde liegenden Einzelforderungen, anhand dessen diese Behauptung nachzuvollziehen sein könnte.
  • BGH, 20.11.2003 - IX ZR 259/02

    Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers einer Forderung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13
    Die in § 171 InsO genannten Kostenbeiträge sollen allein dazu dienen, die Insolvenzmasse von den Kosten zu entlasten, die, soweit ein Absonderungsrecht geltend gemacht wird, für die Feststellung der Rechtslage sowie für die Verwertung der Gegenstände anfallen (BGH, Urt. v. 25. September 2014 - IX ZR 156/12 -, ZIP 2014, 2305 ff., juris Rn. 11; Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02 -, ZIP 2004, 42 ff., juris Rn. 14; Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03 -, ZIP 2003, 2370 ff., juris Rn. 16).
  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05

    Anwendung der Eigenkapitalersatzregel auf eine Gesellschafterbürgschaft;

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13
    Dies rechtfertigt sich daraus, dass durch einen Zahlungseingang auf einem debitorischen Konto das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Lasten ihrer Gläubigergesamtheit (und zum Vorteil der Bank) in gleicher Weise geschmälert wird wie bei einer Auszahlung aus dem Barvermögen der Gesellschaft (BGH Urt. v. 26. März 2007 - II ZR 310/05 -, ZIP 2007, 1006 ff., juris Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08

    "Verhaltensanforderungen an GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzfall bei

  • BGH, 26.06.2008 - IX ZR 144/05

    Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung abgetretener künftiger Forderungen

  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 231/13

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer insolventen GmbH & Co.

  • BGH, 09.10.2003 - IX ZR 28/03

    Benachteiligung der Gläubiger durch Veräußerung eines sicherungsübereigneten

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 165/05

    Anfechtbarkeit von einen an eine Bank abgetretenen Vergütungsanspruch auslösenden

  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03

    Rückforderung von Finanzierungshilfen eines Aktionärs; Anwendbarkeit der

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 196/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern

  • BGH, 25.09.2014 - IX ZR 156/12

    Insolvenzverfahren: Schaden der Insolvenzgläubiger bei Versteigerung eines zur

  • BGH, 14.06.2016 - II ZR 77/15

    Haftung des Vorstandes einer insolventen Aktiengesellschaft: Einziehung von

    Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, ZIP 2015, 867) hat ausgeführt, ein Anspruch auf Ersatz der in der Zeit vom 1. Februar bis zum 12. September 2007 auf die Konten der Schuldnerin bei der Volksbank N.   erfolgten Einzahlungen bestehe nicht.
  • OLG Köln, 16.03.2017 - 18 U 226/13

    Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Zahlungen bei

    Die Haftung gemäß §§ 93 Abs. 2 Nr. 6 AktG setzt eine Masseschmälerung, einen Abfluss von Mitteln aus der im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zugunsten der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhaltenden Vermögensmasse, voraus (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, - II ZR 231/13 -, ZIP 2015, 71 ff., zitiert nach juris, dort Rdnr. 9, 10; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.03.2015 - 11 U 222/13 - zit. nach juris, dort Rdnr. 50).
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