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   KG, 18.02.2009 - 11 U 38/08   

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https://dejure.org/2009,11666
KG, 18.02.2009 - 11 U 38/08 (https://dejure.org/2009,11666)
KG, Entscheidung vom 18.02.2009 - 11 U 38/08 (https://dejure.org/2009,11666)
KG, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - 11 U 38/08 (https://dejure.org/2009,11666)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustandekommen eines Versorgungsvertrages durch konkludentes Handeln

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein konkludenter Vertragsschluss zwischen Versorgungsunternehmen und Grundstückeigentümer bei bereits eindeutiger Leistungsabwicklung zwischen Versorger und Mieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein konkludenter Vertrag mit Grundstückseigentümer bei Vertragsverhältnis der Wasserbetriebe mit einem Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305; BGB § 130 S. 1
    Zustandekommen eines Versorgungsvertrages durch konkludentes Handeln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konkludentes Zustandekommen von Wasserversorgungsvertrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Konkludentes Zustandekommen eines Wasserver- und -entsorgungsvertrags? (IMR 2009, 1064)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 856
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.12.2008 - VIII ZR 293/07

    Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung

    Auszug aus KG, 18.02.2009 - 11 U 38/08
    Zustandekommen eines Wasserver- und entsorgungsvertrages durch konkludentes Handeln - Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 -.

    24 b) Die Voraussetzungen für einen solchen konkludenten Vertragsschluss fehlen aber, wenn - wie hier - bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Versorgungs- und Entsorgungsleistungen erbracht werden (vgl. BGH, Urt. vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07; BGH, Urt. vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639; BGH, Urt. vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 zur Energielieferung).

    In solch einem Fall ist daneben für eine eigenständige, nur aus einer bestimmten Interessenlage abgeleitete Vertragsbeziehung kein Raum mehr (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07).

    aa) Ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 ist zwischen der Streithelferin und der Klägerin ein konkludenter Vertrag über die Be- und Entwässerung durch die jahrelange Inanspruchnahme und Zahlung der Be- und Entwässerungsleistung zustande gekommen.

    Der Nennung des Grundstücks in den Rechnungen kommt lediglich ein leistungsbeschreibender Charakter zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07).

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 hat der Bundesgerichtshof die Frage des Zustandekommens eines Vertrages über die Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen für ein Grundstück für einen vergleichbaren Fall entschieden.

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus KG, 18.02.2009 - 11 U 38/08
    23 a) Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 m.w.N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.

    Das Angebot des Versorgungsunternehmens auf Erbringung der Versorgungsleistungen richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Versorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (vgl. BGH, Urt. vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 m.w.N.).

    Zwar ist, wenn ein Grundstückseigentümer, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nur durch die von dem Versorger gewährleistete Wasserversorgung nachkommen kann, die Versorgungsleistungen auf seinem Grundstück zuließ, dieses Verhalten als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Versorgers zu werten (vgl. BGH, Urt. vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 m.w.N.).

  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen

    Auszug aus KG, 18.02.2009 - 11 U 38/08
    24 b) Die Voraussetzungen für einen solchen konkludenten Vertragsschluss fehlen aber, wenn - wie hier - bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Versorgungs- und Entsorgungsleistungen erbracht werden (vgl. BGH, Urt. vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07; BGH, Urt. vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639; BGH, Urt. vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 zur Energielieferung).
  • OLG Hamm, 26.01.1983 - 20 U 162/82
    Auszug aus KG, 18.02.2009 - 11 U 38/08
    Der Vertragsschluss auf Grund sozialtypischen Verhaltens ist mithin subsidiär (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 26. Januar 1983 - 20 U 162/82, ZIP 1983, 329 m.w.N.).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 95/03

    Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsabschlusses mit einem Energieversorger

    Auszug aus KG, 18.02.2009 - 11 U 38/08
    24 b) Die Voraussetzungen für einen solchen konkludenten Vertragsschluss fehlen aber, wenn - wie hier - bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Versorgungs- und Entsorgungsleistungen erbracht werden (vgl. BGH, Urt. vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07; BGH, Urt. vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639; BGH, Urt. vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 zur Energielieferung).
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