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   OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18   

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https://dejure.org/2018,42155
OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18 (https://dejure.org/2018,42155)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.12.2018 - 11 U 54/18 (https://dejure.org/2018,42155)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 11 U 54/18 (https://dejure.org/2018,42155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gemeinde haftet bei Kollision mit schlecht sichtbarem Betonpoller

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gemeinde haftet bei Kollision mit schlecht sichtbarem Betonpoller

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kollision mit Poller - Haftung der Gemeinde

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet

  • versr.de (Kurzinformation)

    Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auto kollidiert mit schlecht gekennzeichnetem Betonpoller - wer haftet?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet bei nicht ausreichend beleuchteten und markierten Pollern für Schäden an Fahrzeugen - Der Verkehrsberuhigung dienende Poller müssen für Straßenbenutzer gut sichtbar sein

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03

    Straßensicherungspflicht einer saarländischen Gemeinde: Haftungsverneinung bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18
    Betonpoller, die von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft aufgestellt werden, stellen nach zutreffender Ansicht kein Verkehrshindernis i. S. d. § 32 StVO dar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 - 4 U 127/03 -, juris Rn. 23).

    Daher liegt allein in dem Aufstellen von Betonpollern zur Abgrenzung verschiedener Bereiche einer öffentlichen Verkehrsfläche, etwa von Fahrbahn und Gehweg, noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.).

    Die Verkehrssicherungspflicht kann verletzt sein, wenn die Poller nicht derart aufgestellt werden, dass sie für einen Pkw-Fahrer gut sichtbar sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 - 4 U 127/03 -, juris).

    Poller, durch die Parkstreifen abgegrenzt werden oder eine Fahrbahnverengung herbeigeführt wird, müssen insbesondere im Regelfall durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung kenntlich gemacht werden, damit sie auch bei Dämmerung bzw. Dunkelheit von ein- oder ausparkenden Autofahrern nicht übersehen werden, selbst wenn diese die dabei erforderliche Sorgfalt walten lassen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 13, Rn. 72).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt, da diese aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen sind und ein Fahrzeugführer auch nicht unbedingt mit dem Vorhandensein derartiger Hindernisse rechnen muss (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.).

    Ein intakter Warnanstrich oder sonstige besondere Hinweise und Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Pfosten auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit sowie des Umfeldes (z. B. Spielstraße) auch ohne einen solchen Anstrich für Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.), wobei zu beachten ist, dass der Verkehrsteilnehmer gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO sich mit seiner Fahrweise der Sichtweite und den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen muss (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 22.03.2001 - 1 U 144/99 -, juris Rn. 34).

    Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gegen ihre Amtspflichten verstoßen, weil schon seit längerem bekannt ist, dass niedrige Poller aus dem Sichtwinkel eines Fahrers nur schwer erkennbar sind (vgl. z. B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 - 4 U 127/03 -, juris Rn. 24), so dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, bei der Aufstellung der Poller zu prüfen, ob ein solcher Poller gerade auch bei zunehmender Dunkelheit von Kraftfahrzeugführern wahrgenommen werden kann, um dann von der Aufstellung der streitgegenständlichen Poller Abstand zu nehmen oder anderweitig, z. B. durch Warnbaken o. ä., auf sie aufmerksam zu machen.

  • BGH, 24.07.2014 - III ZR 550/13

    Ausgestaltung der Begrenzung einer Parkfläche

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18
    Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen besteht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2014 - III ZR 550/13 -, juris Rn. 15).

    Es handelt sich bei ihr um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2014, a. a. O.).

    Eine Verkehrssicherungspflichtiger hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2014, a. a. O.; Urteil vom 05.07.2012 - III ZR 240/11 -, juris 11).

  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18
    § 254 Abs. 1 BGB ist dahingehend auszulegen, dass bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1998 - VI ZR 59/97 -, juris Rn 8).

    Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1998, a. a. O.).

  • BGH, 20.06.2013 - III ZR 326/12

    Amtshaftung bei Verletzung der Räum- und Streupflicht: Überwiegendes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18
    Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten im Rahmen von § 254 BGB kommt dagegen nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 326/12 -, juris Rn 19).

    Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013, a. a. O., Rn. 27).

  • VG Koblenz, 22.02.2010 - 4 K 774/09

    Kein Anspruch auf Poller

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18
    Aus der ausdrücklichen Verweisung des § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO n. F. auf die Anlage 4 folgt, dass die Darstellungen in Absatz 4 abschließender Natur sein sollen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010 - 4 K 774/09.Ko - juris Rn. 39 noch zur Fassung der StVO vom 05.08.2009).

    Die Anlage 4 enthält keine Sperrpfosten, so dass bloße Poller nicht mehr als Sperrpfosten bzw. als Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO n. F. betrachtet werden können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - 1 LA 265/16 -, juris Rn. 20; VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010, a. a. O.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 43 StVO, Rn. 17; Kettler, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, § 43 StVO, Rn. 2).

  • OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99

    Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18
    Ein intakter Warnanstrich oder sonstige besondere Hinweise und Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Pfosten auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit sowie des Umfeldes (z. B. Spielstraße) auch ohne einen solchen Anstrich für Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.), wobei zu beachten ist, dass der Verkehrsteilnehmer gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO sich mit seiner Fahrweise der Sichtweite und den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen muss (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 22.03.2001 - 1 U 144/99 -, juris Rn. 34).
  • OLG Celle, 28.03.1990 - 9 U 65/89

    Veränderung der Verkehrssicherungspflicht durch moderne technische Entwicklungen;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18
    Längere Unfallfreiheit ist nicht als Gefahrenlosigkeit zu werten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.03.1990 - 9 U 65/89 -, juris Rn. 38; Hager, in: Staudinger, BGB, 2009, BGB, § 823 E, Rn. E 96).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 240/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18
    Eine Verkehrssicherungspflichtiger hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2014, a. a. O.; Urteil vom 05.07.2012 - III ZR 240/11 -, juris 11).
  • VG München, 27.05.2014 - M 23 K 14.1384

    Metallbügel entlang Grünstreifen; Beseitigungsanspruch eines Anliegers

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18
    Allein der Umstand, dass es sich - wie oben ausgeführt - nicht um Verkehrseinrichtungen i. S. v. § 43 Abs. 1 StVO handelt, führt nicht dazu, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. insoweit VG München, Urteil vom 27.05.2014 - M 23 K 14.1384 -, juris).
  • OVG Bremen, 15.01.2018 - 1 LA 265/16

    Aufstellung von 2 Sperrpfosten - Anliegergebrauch; Barrierefreiheit; Drittschutz;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18
    Die Anlage 4 enthält keine Sperrpfosten, so dass bloße Poller nicht mehr als Sperrpfosten bzw. als Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO n. F. betrachtet werden können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - 1 LA 265/16 -, juris Rn. 20; VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010, a. a. O.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 43 StVO, Rn. 17; Kettler, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, § 43 StVO, Rn. 2).
  • OLG Brandenburg, 18.11.2020 - 2 U 103/20

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich zur

    Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer mit seiner Fahrweise der Sichtweite und den Straßen- und Wetterverhältnissen anzupassen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 11 U 54/18 -, Rdnr. 51, juris).
  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 2 U 103/20

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich zur

    Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer mit seiner Fahrweise der Sichtweite und den Straßen- und Wetterverhältnissen anzupassen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 11 U 54/18 -, Rdnr. 51, juris).
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