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   OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 11 U 63/04   

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https://dejure.org/2005,19016
OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 11 U 63/04 (https://dejure.org/2005,19016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.10.2005 - 11 U 63/04 (https://dejure.org/2005,19016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 11 U 63/04 (https://dejure.org/2005,19016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 4 MarkenG, § 11 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 17 MarkenG
    Markenrechtsschutz: Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung; missbräuchliche Ausübung von Unterlassungsansprüchen

  • Judicialis

    BGB § 242; ; MarkenG § 4; ; MarkenG § 11; ; MarkenG § 14; ; MarkenG § 17; ; UWG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung markenrechtlicher Unterlassungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung markenrechtlicher Unterlassungsansprüche

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 18.12.1996 - 6 U 154/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 11 U 63/04
    Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände kann die Anmeldung oder zumindest die Geltendmachung von aus dem angemeldeten Zeichen abgeleiteten Verbietungsrechten wettbewerbs- und sittenwidrig sein (BGH GRUR 1980, 110 - TORCH; OLG Karlsruhe GRUR 1997, 373 -NeutralRed).

    Für die Frage, ob gegenüber dem Vorgehen aus dem eingetragenen Zeichen nur der Missbrauchseinwand greift oder ein Anspruch auf Löschung des Zeichens besteht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei darauf abzustellen ist, ob bereits die Anmeldung oder nur die Geltendmachung der Rechte aus dem eingetragenen Zeichen rechtsmissbräuchlich ist ( OLG Karlsruhe GRUR 1997, 373 - NeutralRed ).

  • BPatG, 16.11.1999 - 27 W (pat) 94/99

    Voraussetzungen für die Annahme der Bösgläubigkeit des Anmelders

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 11 U 63/04
    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein derartiger Fall vorliegt, kann an die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung angeknüpft werden, in der die bösgläubige Markenanmeldung als außerzeichenrechtlicher Löschungsgrund nach §§ 1 UWG (a.F.), 826 BGB anerkannt war ( BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BPatG GRUR 2000, 809 - SSZ ; Ingerl /Rohnke, a.a.O. § 50 Rn. 10; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 50 Rn. 7 ).

    b) Wer eine Marke zur Eintragung anmeldet, die ein Wettbewerber und (früherer) Vertragspartner als Bezeichnung für sein eigenes Unternehmen geschaffen sowie firmen- und markenmäßig verwendet hat und weiterhin zu verwenden gedenkt, handelt jedenfalls dann bösgläubig, wenn der Zeichenerwerb nicht unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung eigener (nachvertraglicher) Rechtspositionen zu rechtfertigen ist (BPatG GRUR 2000, 809, 811 - "SSZ").

  • BGH, 26.03.1998 - I ZR 231/95

    Schmuck-Set - übertriebenes Anlocken; Wertreklame

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 11 U 63/04
    Ein solcher Umstand ist in der Rechtsprechung etwa darin gesehen worden, dass der Vorbenutzer zum Zeitpunkt der Anmeldung im Inland einen schutzwürdigen wertvollen Besitzstand erlangt hat und der Anmelder eine identische oder ähnliche Marke anmeldet, um den Besitzstand zu stören oder den Gebrauch des Zeichens zu sperren ( BGH GRUR 1998, 1037 - Makalu m.w.N.).Auch ohne inländischen Besitzstand kann die Anmeldung eines Zeichens rechtsmißbräuchlich sein, wenn sie zur Erzwingung sachfremder Vorteile, etwa systematischer Behinderung oder der Erzielung einer Sperrwirkung dient (Ingerl/Rohnke a.a.O. vor §§ 14 - 19 Rn. 169 m.w.N. ).
  • BGH, 27.02.1963 - Ib ZR 180/61

    Micky-Maus-Orangen - Hinweis auf frühere Warenausstattung nach Ablauf eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 11 U 63/04
    Voraussetzung ist aber, dass die Benutzungsmarke aus einem anderen, dem Gestattungsgeber zustehenden prioritätsälteren Recht entstanden ist ( BGH GRUR 1963, 485 - Micky Mouse- Orangen; Munz GRUR 1995, 474 ).Ein solches prioritätsälteres Recht der Beklagten zu 3 ist jedoch nicht zu erkennen.
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 11 U 63/04
    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein derartiger Fall vorliegt, kann an die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung angeknüpft werden, in der die bösgläubige Markenanmeldung als außerzeichenrechtlicher Löschungsgrund nach §§ 1 UWG (a.F.), 826 BGB anerkannt war ( BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BPatG GRUR 2000, 809 - SSZ ; Ingerl /Rohnke, a.a.O. § 50 Rn. 10; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 50 Rn. 7 ).
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 125/75

    Torch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 11 U 63/04
    Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände kann die Anmeldung oder zumindest die Geltendmachung von aus dem angemeldeten Zeichen abgeleiteten Verbietungsrechten wettbewerbs- und sittenwidrig sein (BGH GRUR 1980, 110 - TORCH; OLG Karlsruhe GRUR 1997, 373 -NeutralRed).
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