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   OLG Schleswig, 28.02.2012 - 11 U 64/10   

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https://dejure.org/2012,52753
OLG Schleswig, 28.02.2012 - 11 U 64/10 (https://dejure.org/2012,52753)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.02.2012 - 11 U 64/10 (https://dejure.org/2012,52753)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 11 U 64/10 (https://dejure.org/2012,52753)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1004 BGB
    Ansprüche wegen Verletzung eines Wegerechts; Voraussetzungen eines Unterlassungstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.02.2012 - 11 U 64/10
    Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet jedoch in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (siehe BGH NJW 2004, 3701 ; NJW 2004, 1035 ; NJW 1999, 356 ; Palandt/Bassenge, BGB , 70. Aufl., § 1004 Rn.32).
  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.02.2012 - 11 U 64/10
    Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet jedoch in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (siehe BGH NJW 2004, 3701 ; NJW 2004, 1035 ; NJW 1999, 356 ; Palandt/Bassenge, BGB , 70. Aufl., § 1004 Rn.32).
  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen;

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.02.2012 - 11 U 64/10
    Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet jedoch in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (siehe BGH NJW 2004, 3701 ; NJW 2004, 1035 ; NJW 1999, 356 ; Palandt/Bassenge, BGB , 70. Aufl., § 1004 Rn.32).
  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 27 O 100/20

    Nicht notwendigerweise Schadenersatz nach DSGVO bei Datenklau

    Denn zum einen kann eine Vermutung nur so lange gelten, wie der ihr zugrunde liegende Sachverhalt unverändert fortbesteht (OLG Schleswig Urt. v, 28.2.2012 - 11 U 64/10, BeckRS 2013, 3123).
  • LG Schweinfurt, 12.04.2021 - 23 O 899/20

    Verkehrsunfall, Schadensersatz, Unfall, Reparaturkosten, Nutzungsausfall,

    Zwar indiziert eine stattgehabte rechtswidrige Beeinträchtigung grundsätzlich die Vermutung ihrer Wiederholung (vgl. BGHZ 140, 1 [10] bzgl. Eigentumsverletzungen; Spohnheimer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann [Gesamt-Hrsg.], Beck-Online Großkommentar, Stand: 01.02.2021, § 1004 Rdnr. 269.1), allerdings entfällt diese Vermutung, wenn die Störung auf einer einmaligen Sondersituation beruht (BGH, NJW 1994, 1281 [1283]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 1 UH 1/13, BeckRS 2013, 16419) oder die Umstände sich grundlegend geändert haben (OLG Schleswig, Urteil vom 28.02.2012, Az. 11 U 64/10, BeckRS 2013, 3123).
  • LG München I, 25.01.2019 - 30 S 7016/18

    Füttern einer freilaufenden Katze ist keine Eigentumsbeeinträchtigung

    Ist seit der letzten Störung ein längerer Zeitraum verstrichen, kann dies wiederum ein Indiz sein, das gegen eine fortbestehende Wiederholungsgefahr streitet (BeckOGK/Spohnheimer, Stand 01.11.2018, BGB § 1004 Rn. 268.9; OLG Schleswig, Urteil vom 28.02.2012 - 11 U 64/10).
  • LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13

    Wohnungseigentum: Funktionsbezeichnung einzelner Räume in der Teilungserklärung;

    Dabei kann schon eine einmalige Störung grundsätzlich die tatsächliche Vermutung begründen, dass sich die Beeinträchtigung auch künftig wiederholt (BGH v. 21.9.2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781, 3782, Tz. 12; OLG Schleswig v. 28.2.2012 - 11 U 64/10, - juris Tz. 55).
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2020 - 1 O 32/20
    Eine Vermutung für eine wiederholte Verletzungshandlung setzt nämlich voraus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt unverändert fortbesteht (OLG Schleswig, Urt. v. 28.2.2012, 11 U 64/10, Rn. 59 zitiert nach Juris).
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