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   VGH Hessen, 28.07.1987 - 11 UE 2736/86   

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VGH Hessen, 28.07.1987 - 11 UE 2736/86 (https://dejure.org/1987,4680)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.07.1987 - 11 UE 2736/86 (https://dejure.org/1987,4680)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. Juli 1987 - 11 UE 2736/86 (https://dejure.org/1987,4680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • ESVGH 38, 158 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 17.02.1987 - 11 UE 1193/84
    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1987 - 11 UE 2736/86
    Vorschriftszeichen nach der Straßenverkehrsordnung, von denen ein Halteverbot ausgeht, enthalten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG NJW 1978, 656 f; Hess. VGH, Urteil vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) zugleich das Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren, wobei dieses Gebot in zumindest entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar ist.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) bedurfte es vor der Durchführung bzw. Einleitung der Ersatzvornahme hier auch weder einer vorherigen schriftlichen Androhung nebst Fristsetzung nach § 27 Abs. 1 HSOG noch einer vorläufigen Veranschlagung des Kostenbetrages nach § 28 Abs. 2 HSOG; denn das verbotswidrige Parken des Klägers stellte als Verstoß gegen die oben genannte polizeiliche Gebotsverfügung in Form eines Verkehrszeichens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die sich, solange der Verkehrsverstoß andauerte, (sogar) zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HSOG verdichtet hatte.

  • VGH Hessen, 24.11.1986 - 11 UE 1177/84
    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1987 - 11 UE 2736/86
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. November 1984 - 11 UE 1177/84 - mit näherer Begründung ausgeführt hat, gibt es im hessischen Polizeirecht eine sich rechtlich als Ersatzvornahme darstellende "Unmittelbare Ausführung", die ohne den Erlaß einer entsprechenden polizeilichen Grundverfügung oder lediglich mit einer Fiktion derselben auskommt und einen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Polizeipflichtigen gemäß § 28 Abs. 1 HSOG auszulösen vermöchte, wegen Fehlens einer dem § 44 Abs. 1 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes entsprechenden oder diesem vergleichbaren Regelung im HSOG nicht, und es kann diese Lücke in der gesetzlichen Regelung auch nicht (mehr) im Wege lückenausfüllender Gesetzesinterpretation geschlossen werden.
  • VGH Hessen, 22.05.1990 - 11 UE 2056/89

    Abschleppen eines im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs - Grundsatz der

    Eine konkrete Gefährdung oder Störung im Sinne einer Verkehrsbehinderung oder -gefährdung ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. HessVGH, Urteil vom 17. Februar 1987, 11 UE 1193/84, NVwZ 1988, 655 f.; Urteil vom 28. Juli 1987, 11 UE 2736/86, Hess. VG RSPR 1988, 1 f.; Urteil vom 25. August 1987, 11 UE 904/86; siehe ferner: VGH BW, Urteil vom 15. Januar 1990 -- 1 S 3673/88 --).
  • VGH Hessen, 30.05.1994 - 11 UE 1684/92

    ABSCHLEPPKOSTEN; ERSATZVORNAHME; HALTVERBOT; UNMITTELBARE AUSFÜHRUNG

    Da die unmittelbare Ausführung zu Recht eingeleitet worden ist, hat der Kläger für dadurch verursachte Leerfahrtkosten nach ständiger Rechtsprechung des Senats einzustehen (vgl. Urteil vom 28. Juli 1987 - 11 UE 2736/86 -, HessVGRspr. 1988, 1).
  • VG Augsburg, 12.03.2024 - Au 8 K 21.277

    Polizeiliche Kostenrechnung, Abschleppmaßnahme (Leerfahrt), Taxenstand

    Vorliegend war jedoch weder dem Beklagten noch den Mitarbeitern des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes - durch entsprechende Informierung des Beklagten - eine rechtzeitige Stornierung des Abschleppfahrzeugs (mehr) möglich (zu diesem Gesichtspunkt etwa BayVGH, B.v. 7.1.1999 - 24 B 98.1969 - juris Rn. 23; vgl. auch HessVGH, U.v. 28.7.1987 - 11 UE 2736/86 - juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 27.6.2002 - 1 S 1531/01 - juris Rn. 23; VG Augsburg, Gb.v. 13.9.2005 - Au 5 K 05.464 - juris Rn. 38; vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 11; U.v. 12.1.2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn. 22, wonach zu den von Art. 9 Abs. 2, Art. 28 Abs. 5 Satz 4 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG erfassten Auslagen auch die Kosten für eine sog. Leerfahrt des Abschleppunternehmens, dessen Fahrzeug bereits ausgerückt ist, dann aber nicht mehr benötigt wird, gehören).
  • VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 2393/96

    Abschleppen eines Fahrzeugs - Verkehrszeichen "Verbot für Fahrzeuge aller Art"

    Der Beklagte war für den Erlass des Kostenbescheides gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1 HSOG a.F. in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Organisation und Zuständigkeit der Hessischen Vollzugspolizei -- PolOrgVO -- vom 31. Januar 1974, nach der zu den Aufgaben der Schutzpolizei insbesondere die Überwachung und Sicherung des Straßenverkehrs gemäß § 44 Abs. 2 StVO gehört, sofern nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden begründen, jedenfalls auch zuständig (zur Zuständigkeit der Schutzpolizei auf Grund dieser Vorschrift neben der Zuständigkeit der allgemeinen Verkehrsbehörde nach dem HSOG a.F. vgl.: Hess.VGH, U. v. 24.11.1986 -- 11 OE 1177/84 --, NVwZ 1987, 904; Hess.VGH, U. v. 28.07.1987 -- 11 UE 2736/86 --).
  • VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

    In solchen Fällen genügt ein festgestellter Verstoß von wenigen Minuten, ohne dass eine "Karenzzeit" abgewartet werden muss (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 13.12.2010, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 7.3.2005, 24 CS 05.196, juris; VGH Kassel, Urt. v. 28.7.1987, 11 UE 2736/86, juris).
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