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   BPatG, 23.11.2004 - 11 W (pat) 41/03   

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https://dejure.org/2004,18227
BPatG, 23.11.2004 - 11 W (pat) 41/03 (https://dejure.org/2004,18227)
BPatG, Entscheidung vom 23.11.2004 - 11 W (pat) 41/03 (https://dejure.org/2004,18227)
BPatG, Entscheidung vom 23. November 2004 - 11 W (pat) 41/03 (https://dejure.org/2004,18227)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch vor dem Patentgericht; Anforderungen an das Schriftformerfordernis; Nachholbarkeit einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift; Voraussetzungen für eine zulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Bestimmung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 525
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.12.1983 - X ZB 17/82

    Schlitzwand

    Auszug aus BPatG, 23.11.2004 - 11 W (pat) 41/03
    Der Gesetzgeber mißt der Einhaltung gesetzlicher Fristen sowie den Rechtsnachteilen infolge Fristüberschreitungen im Interesse der Rechtssicherheit große Bedeutung bei (vgl zB BGH GRUR 1984, 337, 338 a.E. - Schlitzwand).
  • BPatG, 20.01.2000 - 11 W (pat) 76/99

    Schriftformerfordernis des Einspruchs in Patentsachen - Einspruch per Telefax -

    Auszug aus BPatG, 23.11.2004 - 11 W (pat) 41/03
    Zur Schriftform - für den Einspruch in § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG ausdrücklich vorgeschrieben - gehört bei Einreichung als Schriftstück die eigenhändige Unterschrift der für die Erklärung verantwortlich zeichnenden natürlichen Person, die bei fristgebundenen Verfahrenshandlungen spätestens bei Fristablauf vorliegen muß (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage 2001, § 59 Rdn 25, Vor § 34 Rdn 248 ff, 253, 254; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 59 Rdn 48, 49, Vor § 34 Rdn 59, 61; Benkard, Patentgesetz, 9. Auflage 1993, § 59 Rdn 14, Vor § 35 Rdn 23; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, § 129 Rdn 5, 6; BPatGE 33, 24, 25 f = BlPMZ 1992, 427, 429; BPatGE 42, 200, 202 = GRUR 2000, 795, 796 - Eigenhändige Unterschrift).
  • BGH, 27.04.1967 - Ia ZB 19/66

    Erfordernis der Schriftlichkeit - Beschwerde im Patenterteilungsverfahren -

    Auszug aus BPatG, 23.11.2004 - 11 W (pat) 41/03
    Durch die Unterschrift und die damit vorausgesetzte Schriftlichkeit der Erklärung muß insbesondere sichergestellt werden, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist (vgl BGHZ 107/1990, 129, 132; BGH GRUR 1967, 586, 587 f - Rohrhalterung).
  • BPatG, 09.08.2004 - 11 W (pat) 334/04
    Auszug aus BPatG, 23.11.2004 - 11 W (pat) 41/03
    Aus der maßgeblichen Sicht des Deutschen Patentamts bestand aber die Möglichkeit, daß der Vertreter der Einsprechenden die unterschriebene Seite 6 absichtlich zurückbehalten hat, etwa weil er noch keine endgültige Weisung seiner Mandantin zur Erhebung des Einspruchs erhalten hatte (vgl dazu zB Beschluß des Senats vom 9. August 2004 - 11 W (pat) 334/04 - vollmachtloser Vertreter).
  • BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift,

    Auszug aus BPatG, 23.11.2004 - 11 W (pat) 41/03
    Dies ist allerdings nur dann angenommen worden, wenn ein damit zusammenhängendes anderes Schriftstück, das gleichzeitig oder zumindest fristgerecht eingereicht worden ist, unmittelbar Bezug nimmt und selbst eigenhändig unterschrieben ist (vgl BGHZ 107/1990, 129, 134; BVerwG NJW 2003, 1544; BPatGE 33, 24, 26; BPatGE 45, 14, 17; jeweils mit Beispielen und Nachweisen).
  • BGH, 30.03.1989 - I ZB 6/88

    "Widerspruchsunterzeichnung"; Anforderungen an die Unterzeichnung eines

    Auszug aus BPatG, 23.11.2004 - 11 W (pat) 41/03
    Die notwendige eigenhändige Unterschrift kann wirksam nur innerhalb der Einspruchsfrist nachgeholt werden (vgl Schulte aaO § 59 Rdn 25; BGHZ 107, 129, 135).
  • BPatG, 15.02.2013 - 10 W (pat) 14/12

    Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung einer Gebühr für das

    Diese Eingaben sind noch innerhalb der aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG bis 6. März 2012 laufenden Beschwerdefrist eingegangen, so dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt ist (BGH, Beschluss vom 30. März 1989 - I ZB 6/88, BGHZ 107, 129, 134; BPatG, Beschluss vom 23. November 2004, 11 W (pat) 41/03, GRUR 2005, 525, 526 - Irrläufer).
  • BPatG, 02.11.2012 - 10 W (pat) 14/10
    b) Der behauptete Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags beim Europäischen Patentamt am 2. Oktober 2008 ist ohne Bedeutung, denn dieser Eingang kann dem Eingang beim DPMA nicht gleichgestellt werden (vgl. BPatGE 49, 1 - Irrläufer; die frühere Verwaltungsvereinbarung zwischen EPA und DPMA über den Zugang von Schriftstücken wird seit dieser Entscheidung nicht mehr angewendet, vgl. BlPMZ 2005, 273).
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