Rechtsprechung
   OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,31930
OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20 (https://dejure.org/2020,31930)
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2020 - 11 W 1436/20 (https://dejure.org/2020,31930)
OLG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2020 - 11 W 1436/20 (https://dejure.org/2020,31930)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,31930) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 107; RVG § 23 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, §§ 103 ff.; RVG analog § 11 Abs. 4
    Kostenfestsetzungsverfahren - Auseinanderfallen von Gerichts- und Anwaltskosten

  • IWW

    RVG § 11 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1
    Kostenrecht

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Auseinanderfallen von Gerichts- und Anwaltskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichts- und Anwaltskosten können auseinanderfallen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 103 ZPO, § 23 RVG, § 32 RVG, § 33 RVG
    Kostenfestsetzung: Auseinanderfallen von Gerichts- und Anwaltskosten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 103 ZPO, § 23 RVG, § 32 RVG, § 33 RVG
    Kostenfestsetzung: Auseinanderfallen von Gerichts- und Anwaltskosten

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert und Wert der anwaltlichen Tätigkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 380
  • AnwBl 2021, 366
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 12.10.2018 - 2 W 464/18
    Auszug aus OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20
    Ein derartiger Fall liegt hier vor - es handelt sich um eine Stufenklage mit späterer Erledigungserklärung durch den Kläger (siehe hierzu aus neuerer Zeit speziell zur Stufenklage z.B. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.10.2018 - 2 W 464/18 Tz 9 ff.; anschaulich auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.03.2013 - 3 WF 1/12 Tz 12 ff.; Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 33 Rn. 4 und Rn. 28).

    Demnach hätte die Rechtspflegerin den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorlegen müssen (BGH, Beschl. v. 27.03.2014 - IX ZB 52/13 Tz 4 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.10.2018 - 2 W 464/18 Tz 9; OLG Brandenburg, a.a.O., Tz 14); ob es hierzu einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 4 RVG analog, 148 ZPO bedurfte (was nicht unbedingt zwingend erscheint), bedarf keiner Entscheidung.

  • BGH, 27.03.2014 - IX ZB 52/13

    Kostenfestsetzung für den Schuldneranwalt im Insolvenzeröffnungsverfahren nach

    Auszug aus OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20
    Vorliegend hat die Beklagte zwar die Vorschrift des § 33 Abs. 1 RVG nicht genannt - das Vorbringen vom 26.05.2020 jedoch ist ohne weiteres als Antrag in diesem Sinne auszulegen: Es wird letztlich dargelegt, der Gegenstandswert für Einigungs- und Terminsgebühr des Klägervertreters müsse aus einem niedrigeren Wert als dem für die Gerichtskosten festgesetzten berechnet werden (siehe zur Annahme eines konkludenten Antrages in diesem Fall etwa BGH, Beschl. v. 27.03.2014 - IX ZB 52/13 Rn. 4 a.E.).

    Demnach hätte die Rechtspflegerin den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorlegen müssen (BGH, Beschl. v. 27.03.2014 - IX ZB 52/13 Tz 4 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.10.2018 - 2 W 464/18 Tz 9; OLG Brandenburg, a.a.O., Tz 14); ob es hierzu einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 4 RVG analog, 148 ZPO bedurfte (was nicht unbedingt zwingend erscheint), bedarf keiner Entscheidung.

  • LG Mainz, 04.10.2018 - 1 O 264/16
    Auszug aus OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20
    Allerdings gibt es Fälle, in denen der für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes maßgebende Wert anders ist als derjenige für die Gerichtsgebühren, beispielsweise wenn eine Klage während des Rechtsstreits teilweise zurückgenommen wird und anschließend noch ein gerichtlicher Termin stattfindet: Die Gerichtsgebühr bestimmt sich immer nach dem höheren Wert und dieser gilt auch für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwaltes; der maßgebliche Gegenstandswert für die anwaltliche Terminsgebühr ist in diesem Falle jedoch geringer (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2018 - 14 W 89/18; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16; LG Mainz, Beschl. v. 04.10.2018 - 1 O 264/16 oder KG Berlin, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17; aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschl. v. 18.10.2016 - 11 WF 1225/16; Beschl. v. 10.08.2016 - 11 W 1152/16; aus der Literatur Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 32 Rn. 7 ff.).
  • OLG Koblenz, 07.03.2018 - 14 W 89/18
    Auszug aus OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20
    Allerdings gibt es Fälle, in denen der für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes maßgebende Wert anders ist als derjenige für die Gerichtsgebühren, beispielsweise wenn eine Klage während des Rechtsstreits teilweise zurückgenommen wird und anschließend noch ein gerichtlicher Termin stattfindet: Die Gerichtsgebühr bestimmt sich immer nach dem höheren Wert und dieser gilt auch für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwaltes; der maßgebliche Gegenstandswert für die anwaltliche Terminsgebühr ist in diesem Falle jedoch geringer (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2018 - 14 W 89/18; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16; LG Mainz, Beschl. v. 04.10.2018 - 1 O 264/16 oder KG Berlin, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17; aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschl. v. 18.10.2016 - 11 WF 1225/16; Beschl. v. 10.08.2016 - 11 W 1152/16; aus der Literatur Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 32 Rn. 7 ff.).
  • KG, 02.03.2018 - 26 W 62/17

    Streitwertfestsetzung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung

    Auszug aus OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20
    Allerdings gibt es Fälle, in denen der für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes maßgebende Wert anders ist als derjenige für die Gerichtsgebühren, beispielsweise wenn eine Klage während des Rechtsstreits teilweise zurückgenommen wird und anschließend noch ein gerichtlicher Termin stattfindet: Die Gerichtsgebühr bestimmt sich immer nach dem höheren Wert und dieser gilt auch für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwaltes; der maßgebliche Gegenstandswert für die anwaltliche Terminsgebühr ist in diesem Falle jedoch geringer (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2018 - 14 W 89/18; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16; LG Mainz, Beschl. v. 04.10.2018 - 1 O 264/16 oder KG Berlin, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17; aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschl. v. 18.10.2016 - 11 WF 1225/16; Beschl. v. 10.08.2016 - 11 W 1152/16; aus der Literatur Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 32 Rn. 7 ff.).
  • OLG München, 13.12.2016 - 15 U 2407/16

    Addition nacheinander geltend gemachter wirtschaftlich nicht identischer

    Auszug aus OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20
    Allerdings gibt es Fälle, in denen der für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes maßgebende Wert anders ist als derjenige für die Gerichtsgebühren, beispielsweise wenn eine Klage während des Rechtsstreits teilweise zurückgenommen wird und anschließend noch ein gerichtlicher Termin stattfindet: Die Gerichtsgebühr bestimmt sich immer nach dem höheren Wert und dieser gilt auch für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwaltes; der maßgebliche Gegenstandswert für die anwaltliche Terminsgebühr ist in diesem Falle jedoch geringer (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2018 - 14 W 89/18; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16; LG Mainz, Beschl. v. 04.10.2018 - 1 O 264/16 oder KG Berlin, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17; aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschl. v. 18.10.2016 - 11 WF 1225/16; Beschl. v. 10.08.2016 - 11 W 1152/16; aus der Literatur Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 32 Rn. 7 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2023 - 15 W 9/23

    Wert der Gerichtsgebühren ≠ Wert der Anwaltsgebühren!

    Das gilt insbesondere für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV. Denn diese richtet sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG München, Beschl. v. 16.10.2020 - 11 W 1436/20, NJOZ 2021, 1055 Rn. 10; OLG Celle Beschl. v. 23.2.2023 - 24 W 2/23, BeckRS 2023, 2677 Rn. 9 m.w.N.).

    Wird eine Klage z.B. während des Rechtsstreits teilweise zurückgenommen und findet anschließend noch ein gerichtlicher Termin statt, bestimmt sich die Gerichtsgebühr zwar immer nach dem höheren Wert und dieser gilt auch für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts; der maßgebliche Gegenstandswert für die anwaltliche Terminsgebühr ist in diesem Falle jedoch geringer (OLG München, Beschl. v. 16.10.2020 - 11 W 1436/20, NJOZ 2021, 1055 Rn. 10 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 12 W 2/21

    Kostenfestsetzung

    Die von den Beklagten in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des OLG München (Beschluss v. 16.10.2020 - 11 W 1436/20, juris) und des OLG Koblenz (Beschluss v. 12.10.2018 - 2 W 464/18) sind insoweit nicht einschlägig, da in den dortigen Fällen die Klage bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden war.
  • OLG Celle, 23.02.2023 - 24 W 2/23

    Streitwertbeschwerde; Terminsgebühr; Gegenstandswert; Teilrücknahme der Klage;

    Denn diese richtet sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung, während für die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KV gemäß § 39 GKG der Gesamtwert aller während des Verfahrens anhängig gemachter Gegenstände maßgebend ist (OLG München, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 11 W 1436/20, FamRZ 2021, 380, 381 mwN; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 W 4619/21 , NJW 2022, 951 Rn. 10, 12).
  • LAG München, 31.07.2023 - 3 Ta 121/23

    Streitwert, Gegenstandswert, Kündigungsschutzklage, hilfsweiser

    Die Widerklage war Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der Kammerverhandlung, womit sich auch die Einigungs- und Terminsgebühr nach dem Wert der Klage und der später erhobenen Widerklage berechnen (vgl. OLG BStadt, Beschluss vom 16.10.2020 - 11 W 1436/20 - Rn. 10 ff.).
  • OLG München, 28.01.2022 - 11 W 6/22

    Zum einheitlichen Gebührenstreitwert - keine kostenrechtliche Trennung nach

    deutlich OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16: Es geht um Gerichtskosten, die sich stets nach dem höchsten Wert richten (siehe auch Senatsbeschluss vom 16.10.2020 - 11 W 1436/20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht