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   OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86   

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https://dejure.org/1986,22303
OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86 (https://dejure.org/1986,22303)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.05.1986 - 11 W 17/86 (https://dejure.org/1986,22303)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Mai 1986 - 11 W 17/86 (https://dejure.org/1986,22303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1626; PStG § 21
    Personenstandsrecht; Namensrecht; Eintragungsfähigkeit des Vornamens »Bräunche« für ein Kind mit deutscher und japanischer Staatsangehörigkeit.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 23.06.1975 - 8 W 181/75

    Verfahren wegen vorläufiger Anordnung im Rahmen des Verfahrens auf Regelung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86
    Art. 19 EGBGB knüpft für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts (hier: für die Vornamensgebung) an die Staatsangehörigkeit des Vaters an, was gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstößt (vgl. BVerfGE 31, 58; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 391, 395 mwN; Schwimann, aaO Rdn. 4).

    Das gilt hier sowohl bei einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (OLG Stuttgart OLGZ 1975, 391, 395, und FamRZ 1981, 1006), als auch bei einer Anknüpfung an das Heimatrecht des Kindes (vgl. Ferid, Internationales Privatrecht S. 255 Rdn. 8-261), wobei bei doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes (wie hier) die deutsche Staatsangehörigkeit ausschlaggebend ist, denn sie ist diejenige mit der engsten Berührung, also die sog. effektive Staatsangehörigkeit (vgl. Sonnenberger in MünchKomm, EGBGB Einleitung Internationales Privatrecht Rdn. 429 mwN).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86
    Art. 19 EGBGB knüpft für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts (hier: für die Vornamensgebung) an die Staatsangehörigkeit des Vaters an, was gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstößt (vgl. BVerfGE 31, 58; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 391, 395 mwN; Schwimann, aaO Rdn. 4).
  • BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58

    Weibliche Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86
    Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es nicht; die Wahl der Vornamen ist nur insoweit beschränkt, als die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung sowie das Wohl des Kindes nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256 = StAZ 1959, 210; 30, 132 = StAZ 1959, 236; 73, 239 = BGHF 1, 316; BayObLG …
  • OLG Stuttgart, 08.04.1981 - 17 UF 107/81

    Bestimmung der Dauer des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86
    Das gilt hier sowohl bei einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (OLG Stuttgart OLGZ 1975, 391, 395, und FamRZ 1981, 1006), als auch bei einer Anknüpfung an das Heimatrecht des Kindes (vgl. Ferid, Internationales Privatrecht S. 255 Rdn. 8-261), wobei bei doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes (wie hier) die deutsche Staatsangehörigkeit ausschlaggebend ist, denn sie ist diejenige mit der engsten Berührung, also die sog. effektive Staatsangehörigkeit (vgl. Sonnenberger in MünchKomm, EGBGB Einleitung Internationales Privatrecht Rdn. 429 mwN).
  • BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58

    Ostfriesische Familiennamen als Vornamen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86
    Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es nicht; die Wahl der Vornamen ist nur insoweit beschränkt, als die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung sowie das Wohl des Kindes nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256 = StAZ 1959, 210; 30, 132 = StAZ 1959, 236; 73, 239 = BGHF 1, 316; BayObLG …
  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86
    Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es nicht; die Wahl der Vornamen ist nur insoweit beschränkt, als die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung sowie das Wohl des Kindes nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256 = StAZ 1959, 210; 30, 132 = StAZ 1959, 236; 73, 239 = BGHF 1, 316; BayObLG …
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02

    Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes

    Außerdem kann der Anschein eines Doppelnamens entstehen (Senat, Beschl. v. 30.4.1999 - 11 Wx 12/99, StAZ 1999, 298f, Beschl. v. 16.5.1986 - 11 W 17/86, StAZ 1986, 286).

    Schließlich kann der Geburtsname eines Elternteils, der nicht als Familienname gewählt wurde, als weiterer Vorname eines Kindes eingetragen werden wenn einer der Elternteile Ausländer ist und es in dessen Herkunftsland eine entsprechende Übung gibt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.2.2000 - 20 W 450/98, StAZ 2000, 267, vgl. auch Senat, Beschl. v. 16.5.1986 - 11 W 17/86, StAZ 1986 286, KG, Beschl. v. 24.11.1998 - 1 W 1503/98, StAZ 1999, 171).

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05

    Vornamenseintrag im Geburtenbuch: "Anderson" für einen Knaben

    Es kommt dabei nicht auf die Gebräuchlichkeit des Vornamens an, es reicht vielmehr, dass die Bezeichnung als Vorname denkbar ist und dem jeweiligen Sprachempfinden nicht widerspricht (BayObLG StAZ 1992, 72; OLG Karlsruhe StAZ 1986, 286).
  • OLG Frankfurt, 10.01.1990 - 20 W 497/89

    Möglichkeit der Berichtigung des Geburtenbuches wegen der Eintragung eines

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  • BayObLG, 21.11.1991 - BReg. 3 Z 190/91

    Zulässigkei des Namens 'Wannek' als Vorname ; Beschränkung der Wahl des Vornamens

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