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   OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15   

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https://dejure.org/2015,48498
OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15 (https://dejure.org/2015,48498)
OLG München, Entscheidung vom 27.02.2015 - 11 W 302/15 (https://dejure.org/2015,48498)
OLG München, Entscheidung vom 27. Februar 2015 - 11 W 302/15 (https://dejure.org/2015,48498)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2008 - 10 W 74/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nach Klagerücknahme beauftragten

    Auszug aus OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
    Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder der Berufung übertragen werden (so aber OLG Brandenburg Beschluss vom 25.08.2009 - 6 W 70/08 - nur in "Juris" veröffentlicht, für den Fall der Berufungserwiderung und OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426 = JurBüro 2009, 37 zur Klageerwiderung).
  • OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 6 W 70/08

    Zur Kostenerstattung bei Stellung eines Sachantrags nach Berufungsrücknahme

    Auszug aus OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
    Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder der Berufung übertragen werden (so aber OLG Brandenburg Beschluss vom 25.08.2009 - 6 W 70/08 - nur in "Juris" veröffentlicht, für den Fall der Berufungserwiderung und OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426 = JurBüro 2009, 37 zur Klageerwiderung).
  • OLG Köln, 21.01.1991 - 17 W 36/91

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beauftragung eines Prozessanwalts bei

    Auszug aus OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
    b) Auch bei dem vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme der Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen mit Sachanträgen wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die volle Verfahrensgebühr auslösen, die dann auch erstattungsfähig ist (Senat AnwBl. 1985, 44; OLG Celle Beschluss vom 02.03.2010 - 2 W 69/10 - RVGreport 2010, 195 mit zust. Anm. von Hansens; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 83; OLG Köln JurBüro 1991, 930; vgl. auch Hansens RVGreport 2009, 23 und 2007, 349; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3100 Rn. 141).
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

    Auszug aus OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
    Die Beklagten mussten deshalb nicht abwarten, ob die Klägerin ihre Berufung tatsächlich zurücknehmen oder ob das Oberlandesgericht sie schließlich entsprechend der geäußerten Absicht zurückweisen würde (BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 = NJW 2004, 73).
  • VG Sigmaringen, 17.07.2008 - 1 K 971/08

    Kostenerstattungsanspruch; Behörde; Dienstwagen

    Auszug aus OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
    b) Auch bei dem vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme der Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen mit Sachanträgen wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die volle Verfahrensgebühr auslösen, die dann auch erstattungsfähig ist (Senat AnwBl. 1985, 44; OLG Celle Beschluss vom 02.03.2010 - 2 W 69/10 - RVGreport 2010, 195 mit zust. Anm. von Hansens; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 83; OLG Köln JurBüro 1991, 930; vgl. auch Hansens RVGreport 2009, 23 und 2007, 349; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3100 Rn. 141).
  • OLG München, 27.07.2007 - 11 W 1961/07

    Gebühr für Einreichung der Schutzschrift

    Auszug aus OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
    Während es sich bei einer Schutzschrift um ein in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenes vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen nur erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt (Senat AnwBl. 2007, 874 = OLGR 2007, 963 = AGS 2007, 557; OLG Celle a. a. O.; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 935 Rn. 9), ist die Erwiderung auf eine bereits zugestellte Klage oder eine Rechtsmittelbegründung innerhalb der gesetzlichen oder vom Gericht gesetzten Frist für eine sachgerechte Rechtsverteidigung unverzichtbar.
  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
    c) Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06 (NJW-RR 2007, 1575 = MDR 2007, 1163 = JurBüro 2007, 430) entschieden, die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten seien auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht gekannt habe oder habe kennen müssen, weil sich die Notwendigkeit von Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach einem objektiven Maßstab beurteile.
  • OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte sind die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden war (Senatsbeschlüsse vom 29.01.2008 - 11 W 715/08 und vom 22.10.2010 - 11 W 1560/09 = JurBüro 2011, 90 = AGS 2011, 44 und 103; Kammergericht JurBüro 1974, 1271 und NJW 1975, 125; OLG Koblenz JurBüro 2005, 81; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage, VV 3201 Rn. 16 und Anhang VI Rn. 318).
  • OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des

    Auszug aus OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
    b) Auch bei dem vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme der Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen mit Sachanträgen wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die volle Verfahrensgebühr auslösen, die dann auch erstattungsfähig ist (Senat AnwBl. 1985, 44; OLG Celle Beschluss vom 02.03.2010 - 2 W 69/10 - RVGreport 2010, 195 mit zust. Anm. von Hansens; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 83; OLG Köln JurBüro 1991, 930; vgl. auch Hansens RVGreport 2009, 23 und 2007, 349; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3100 Rn. 141).
  • KG, 28.06.1974 - 1 W 688/73
    Auszug aus OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte sind die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden war (Senatsbeschlüsse vom 29.01.2008 - 11 W 715/08 und vom 22.10.2010 - 11 W 1560/09 = JurBüro 2011, 90 = AGS 2011, 44 und 103; Kammergericht JurBüro 1974, 1271 und NJW 1975, 125; OLG Koblenz JurBüro 2005, 81; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage, VV 3201 Rn. 16 und Anhang VI Rn. 318).
  • OLG Koblenz, 01.12.2004 - 14 W 800/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Berufungsverfahren; Bestellung eines

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 111/07

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten nach Einlegung und

  • OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme

    Nach ganz herrschender Meinung sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels hatte (zuletzt etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 W 18/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2014 - 5 WF 235/14; OLG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 W 62/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - II - 6 WF 103/12; Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 11 W 58/16; v. 27.02.2015 - 11 W 302/15; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl., Anh. XIII Rn. 46; Hansens, a. a. O., 188; ders., RVGReport 14, 95, 97, ebenso Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 13, unter "Berufung" bzw. "Klagerücknahme").
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