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   OLG München, 09.03.1989 - 11 W 3434/88   

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OLG München, 09.03.1989 - 11 W 3434/88 (https://dejure.org/1989,8703)
OLG München, Entscheidung vom 09.03.1989 - 11 W 3434/88 (https://dejure.org/1989,8703)
OLG München, Entscheidung vom 09. März 1989 - 11 W 3434/88 (https://dejure.org/1989,8703)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 548
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.02.2011 - VI ZB 31/09

    Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem

    Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind als Kosten der Streitverkündung (vgl. Wieczorek/Schütze/Mansel, aaO, § 72 Rn. 108; Schultes in MünchKommZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 21 jeweils mwN) keine Kosten des Rechtsstreits, sondern fallen dem Streitverkünder zur Last, weil er seine Interessen gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber dem Prozessgegner wahrnimmt (Zöller/Herget, aaO § 91 "Streitverkündungskosten"; KG, Beschluss vom 29. Juli 2005 - 1 W 157/05, MDR 2006, 236, 237; OLG München Beschluss vom 9. März 1989 - 11 W 3434/88, JurBüro 1989, 1121, 1122).
  • OLG Köln, 17.05.2018 - 3 U 199/13

    Keine Nachtragsvergütung ohne Vorlage der Urkalkulation!

    Eine besondere Berücksichtigung der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten käme allenfalls in Betracht, wenn eine der Parteien im Hauptsachverfahren eine oder mehrere, klar trennbare Streitgegenstände nicht weiter verfolgt oder das selbständige Beweisverfahren zum Gegenstand mehrerer Hauptsacheverfahren gemacht hätten (BGH, aaO; OLG München, Beschluss v. 09.03.1989 - 11 W 3434799, MDR 1989, 548).
  • LG München I, 03.03.2009 - 13 T 22169/08

    Selbstständiges Beweisverfahren wegen Mängeln an Eigentumwohnungen:

    Hierzu gehören auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, wenn Identität der Parteien und Streitgegenstände besteht; dies gilt auch dann, wenn nur Teile des Streitgegenstandes eines selbstständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden(OLG München Juristisches Büro 1989, 1121 ff., Geschäftsnummer 11 W 3434/88; BGH Beschluss vom 9.2.06 NJW 2006, 2557).

    Maßgebend ist deshalb das Verhältnis der Anteile, zu welchen die Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufgrund der Identität von Gegenstand und Parteien dem einzelnen Hauptsacheverfahren zuzurechnen sind (OLG München Juristisches Büro 1989, 1121 f., Geschäftsnummer 11 W 3434/88).

  • LG Osnabrück, 31.08.2017 - 18 O 466/16
    Insofern kann auf den Beschluss des OLG München vom 09.03.289 - 11 W 3434/88 -, - verwiesen werden:.
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