Rechtsprechung
   OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18555
OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09 (https://dejure.org/2010,18555)
OLG München, Entscheidung vom 30.11.2010 - 11 W 835/09 (https://dejure.org/2010,18555)
OLG München, Entscheidung vom 30. November 2010 - 11 W 835/09 (https://dejure.org/2010,18555)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,18555) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsvergütung aus der Staatskasse: Vergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten von Streitgenossen bei Prozesskostenhilfebewilligung für nur einen Streitgenossen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung mehrerer Streitgenossen und Anordnung von Ratenzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung mehrerer Streitgenossen und Anordnung von Ratenzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 326
  • FamRZ 2011, 836
  • Rpfleger 2011, 280
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.03.1993 - II ZR 179/91

    Anwaltsgebühren bei Prozeßkostenhilfe nur für einen Streitgenossen

    Auszug aus OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
    a) Das Landgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse - in den Gründen des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf den BGH (NJW 93, 1715) ausgeführt, dass in dem hier vorliegenden Fall, in dem nur einem von mehreren Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der gemeinsame Rechtsanwalt aus der Staatskasse als Vergütung nur "die 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 7 Abs. 2 RVG" erhalte, weil nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen könne, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außerstande sei.

    Die von dem Landgericht vertretene Auffassung wird - jeweils im Anschluss an den BGH (NJW 93, 1715) - auch von dem OLG Koblenz (MDR 01, 1262; Juristisches Büro 04, 168) und dem OLG Naumburg (Rechtspfleger 04, 168) geteilt.

    Dabei wird indessen übersehen, dass der zitierte Beschluss des BGH (NJW 93, 1715) die Bewilligung der von einem Streitgenossen für das Revisionsverfahren beantragte Prozesskostenhilfe betraf und der BGH mit diesem Bewilligungsbeschluss die dem bedürftigen Streitgenossen gewährte Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beschränkt hat.

  • OLG München, 22.04.1996 - 11 W 2958/95

    Vertretung zweier Streitgenossen durch einen Prozessbevollmächtigten; Anspruch

    Auszug aus OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
    b) Wird wie im vorliegenden Fall einem von mehreren Streitgenossen, die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden, Prozesskostenhilfe ohne jede Einschränkung bewilligt, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach der Rechtsprechung des Senats und herrschender Meinung nicht auf den 0, 3 Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG beschränkt, sondern umfasst die vollen Anwaltsgebühren (§ 49 RVG), die durch die Vertretung der bedürftigen Partei ausgelöst worden sind (Senat NJW-RR 97, 191; OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 1493; OLG Stuttgart Juristisches Büro 97, 200; LAG Rheinland-Pfalz Juristisches Büro 98, 30; OLG Schleswig Juristisches Büro 98, 477; OLG Hamm Rechtspfleger 03, 447; OLG Celle Rechtspfleger 07, 151; OLG Zweibrücken FamRZ 09, 716; Musielak-Fischer, ZPO, 7. Auflage, § 114 Rdnr. 3; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 49 Rdnr. 11; Schnapp in AnwK RVG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 58).

    Wie der Senat in dem Beschluss vom 22.04.1996 (NJW-RR 97, 191) ausgeführt hat, ist indessen die Staatskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt wie ein Gesamtschuldner zusammen mit dem leistungsfähigen Streitgenossen zu behandeln, so dass im Innenverhältnis der Staatskasse ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 BGB gegen den leistungsfähigen Streitgenossen zusteht.

    Anders als bei dem der Senatsentscheidung vom 22.04.1996 (NJW-RR 97, 191) zugrundeliegenden Sachverhalt hat im vorliegenden Fall das Amtsgericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Beklagte zu 2.) dieser nämlich zugleich die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 115, 00 EUR aufgegeben.

  • OLG Düsseldorf, 01.07.1997 - 10 W 86/97
    Auszug aus OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
    b) Wird wie im vorliegenden Fall einem von mehreren Streitgenossen, die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden, Prozesskostenhilfe ohne jede Einschränkung bewilligt, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach der Rechtsprechung des Senats und herrschender Meinung nicht auf den 0, 3 Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG beschränkt, sondern umfasst die vollen Anwaltsgebühren (§ 49 RVG), die durch die Vertretung der bedürftigen Partei ausgelöst worden sind (Senat NJW-RR 97, 191; OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 1493; OLG Stuttgart Juristisches Büro 97, 200; LAG Rheinland-Pfalz Juristisches Büro 98, 30; OLG Schleswig Juristisches Büro 98, 477; OLG Hamm Rechtspfleger 03, 447; OLG Celle Rechtspfleger 07, 151; OLG Zweibrücken FamRZ 09, 716; Musielak-Fischer, ZPO, 7. Auflage, § 114 Rdnr. 3; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 49 Rdnr. 11; Schnapp in AnwK RVG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 58).
  • LG Berlin, 27.02.1996 - 84 T 50/96
    Auszug aus OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
    c) Nach einer dritten Meinung ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der mehrere Streitgenossen vertritt, aber nur einem der Streitgenossen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, der Höhe nach auf denjenigen Bruchteil der Gesamtkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beschränkt, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht (so OLG Köln NJW-RR-99, 725; OLG Jena OLGR 07, 163; LG Berlin NJW-RR 97, 382; Rönnebeck NJW 94, 2273; a.M. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 49 Rdnr. 12; Schnapp in AnwK RVG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 59).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
    Danach kann bei der Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten jeder Streitgenosse - soweit er obsiegt hat - nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der den Streitgenossen insgesamt entstandenen Anwaltskosten von dem Gegner erstattet verlangen (vgl. Senat MDR 95, 856; BGH NJW-RR 03, 1217; 06, 215 und 1508).
  • BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04

    Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und

    Auszug aus OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
    Danach kann bei der Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten jeder Streitgenosse - soweit er obsiegt hat - nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der den Streitgenossen insgesamt entstandenen Anwaltskosten von dem Gegner erstattet verlangen (vgl. Senat MDR 95, 856; BGH NJW-RR 03, 1217; 06, 215 und 1508).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2001 - 10 W 33/01

    Grob fahrlässige Herbeiführung der Ablehnung

    Auszug aus OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
    Die von dem Landgericht vertretene Auffassung wird - jeweils im Anschluss an den BGH (NJW 93, 1715) - auch von dem OLG Koblenz (MDR 01, 1262; Juristisches Büro 04, 168) und dem OLG Naumburg (Rechtspfleger 04, 168) geteilt.
  • OLG Zweibrücken, 04.09.2008 - 6 WF 115/08

    PKH-Vergütung eines Rechtsanwalts bei Vertretung mehrerer Streitgenossen

    Auszug aus OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
    b) Wird wie im vorliegenden Fall einem von mehreren Streitgenossen, die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden, Prozesskostenhilfe ohne jede Einschränkung bewilligt, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach der Rechtsprechung des Senats und herrschender Meinung nicht auf den 0, 3 Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG beschränkt, sondern umfasst die vollen Anwaltsgebühren (§ 49 RVG), die durch die Vertretung der bedürftigen Partei ausgelöst worden sind (Senat NJW-RR 97, 191; OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 1493; OLG Stuttgart Juristisches Büro 97, 200; LAG Rheinland-Pfalz Juristisches Büro 98, 30; OLG Schleswig Juristisches Büro 98, 477; OLG Hamm Rechtspfleger 03, 447; OLG Celle Rechtspfleger 07, 151; OLG Zweibrücken FamRZ 09, 716; Musielak-Fischer, ZPO, 7. Auflage, § 114 Rdnr. 3; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 49 Rdnr. 11; Schnapp in AnwK RVG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 58).
  • OLG München, 06.04.1995 - 11 W 2839/94
    Auszug aus OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
    Danach kann bei der Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten jeder Streitgenosse - soweit er obsiegt hat - nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der den Streitgenossen insgesamt entstandenen Anwaltskosten von dem Gegner erstattet verlangen (vgl. Senat MDR 95, 856; BGH NJW-RR 03, 1217; 06, 215 und 1508).
  • OLG Jena, 15.06.2006 - 9 W 81/06
    Auszug aus OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09
    c) Nach einer dritten Meinung ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der mehrere Streitgenossen vertritt, aber nur einem der Streitgenossen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, der Höhe nach auf denjenigen Bruchteil der Gesamtkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beschränkt, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht (so OLG Köln NJW-RR-99, 725; OLG Jena OLGR 07, 163; LG Berlin NJW-RR 97, 382; Rönnebeck NJW 94, 2273; a.M. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 49 Rdnr. 12; Schnapp in AnwK RVG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 59).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 25/10

    Unterhaltsabänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Ehebedingter Nachteil bei

    Der Senat hat diese Rechtsprechung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (FamRZ 2011, 836) inzwischen aufgegeben (Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - FamRZ 2012, 281 und - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 292).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 39 SF 186/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    16 Die herrschende Meinung ist der Ansicht, dass der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit mehrere Streitgenossen vertritt, jedoch nur einem von diesen (einschränkungslos) im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren habe, jedoch ohne den Zuschlag nach Ziffer 1008 VV RVG (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. April 1996, 11 W 2958/95; Fischer, JurBüro 1998, S. 4, 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Mai 2000, 3 W 39/00; Riedel/ Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 45 Rn. 45; OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2006, 23 W 13/06, 2 W 206/06; OLG München, Beschluss vom 30. November 2010, 11 W 835/09; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. August 2012, 15 W 81/11; Sächsisches LSG, Beschluss vom 31. März 2010, L 6 AS 99/10 B KO; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2012, 2 W 58/11; Bayrisches LSG, Beschluss vom 31. Juli 2013, L 15 SF 5/13 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 9. September 2014, L 8 AS 1192/12 B KO; Thüringer LSG, Beschluss vom 25. März 2015, L 6 SF 163/15 B; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 49 Rn. 11; Fölsch/Schafhausen/Schneider/Thiel, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 8. Aufl. 2017, § 48 Rn. 108; Hartung, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 48 Rn. 11, § 49 Rn. 25; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 49 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, RVG § 48 Rn. 65).
  • LG Mosbach, 13.07.2011 - 5 T 47/11

    Beigeordnetem Rechtsanwalt steht gegen die Staatskasse ein Vergütungsanspruch in

    Dementsprechend besteht auch der Vergütungsanspruch dss - ohne Einschränkung in dem Bewilligungsbeschluss - beigeordneten Rechtsanwals in Höhe derjenigen Gebühren und Auslagen, die angefallen wären, wenn er nur die bedürftige Partei im Rechtsstreit vertreten hätte (OLG München MDR 2011, 326 (327)).

    Soweit die Staatskasse die Vergütung an den beigeordneten Anwalt auszahlt, geht nach § 5 "i RVG der Anspruch des Anwaltes bezüglich seiner Vergütung auf die Staatskasse über, so dass ihr im Innenverhältnis zum leistungsfähigen Streitgenossen entsprechend § 426 Abs. 1 BGB ein Ausgleichsanspruch zusteht (OLG München Rpfleger 2011, 280 (281)).

  • OLG Naumburg, 31.07.2012 - 2 W 58/11

    Prozesskostenhilfe: Höhe der aus der Staatskasse zu leistenden

    a) Nach herrschender Auffassung ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse in dem Fall, in dem einem von mehreren Streitgenossen, die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden, Prozesskostenhilfe ohne jede Beschränkung bewilligt wird, nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG beschränkt, sondern umfasst die vollen Anwaltsgebühren (§ 49 RVG), die durch die Vertretung der bedürftigen Partei ausgelöst worden sind (OLG Bamberg, Beschluss v. 18.05.2000, 3 W 39/00, zitiert bei juris; OLG München, Beschluss v. 30.11.2010, 11 W 835/09, MDR 2011, 326; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., § 50 RVG, Rdnr. 11; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 48 RVG, Rdn. 65 - Stichwort: "Streitgenosse" - ; Hartung in Hartung/ Römermann/ Schons, RVG, § 45, Rdn. 70, jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 27.03.2012 - 5 W 265/11

    Vergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten von Streitgenossen bei

    Die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte vertritt den - im Wesentlichen auf § 45 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG bzw. § 121, § 6 Abs. 2 BRAGO gestützten - Standpunkt, der einem bedürftigen Streitgenossen beigeordnete Rechtsanwalt könne die - nach der Tabelle des § 49 RVG bzw. § 123 BRAGO berechneten - Gebühren in voller Höhe beanspruchen (u.a. OLG München MDR 2011, 326, Tz. 9; OLG Stuttgart JurBüro 1997, 22; OLGR Schleswig 1998, 234; OLG Celle Rpfleger 2007, 151; OLG Hamm Rpfleger 2003, 447; OLG Düsseldorf MDR 1997, 1071; OLGR Bamberg 2001, 28; OLG Zweibrücken, 6. Zivilsenat, Rpfleger 2009, 88).
  • SG Potsdam, 09.07.2013 - S 44 SF 316/12
    unter Berücksichtigung aller Gebühren - einschließlich der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG - erfolgte eine kopfteilige Festsetzung (vgl. OLG Jena, OLG-Report 2007, OLGR Jahr 2007 Seite 163 = BeckRS 2007, BECKRS Jahr 06090; OLG Köln, NJW-RR 1999, NJW-RR Jahr 1999 Seite 725; Rönnebeck, NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 2273; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2012, Aktenzeichen: I-17 W 262/11, 17 W 262/11, OLG München, Beschluss vom 30.11.2010, Aktenzeichen: 11 W 835/09).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht