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   OLG München, 01.08.2013 - 11 WF 1178/13   

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https://dejure.org/2013,21451
OLG München, 01.08.2013 - 11 WF 1178/13 (https://dejure.org/2013,21451)
OLG München, Entscheidung vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13 (https://dejure.org/2013,21451)
OLG München, Entscheidung vom 01. August 2013 - 11 WF 1178/13 (https://dejure.org/2013,21451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch die Staatskasse bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für beide Beteiligte

  • Anwaltsblatt

    § 59 RVG, § 122 ZPO
    Anspruchsübertragung auf Staatskasse: Grenzen der Geltendmachung

  • Anwaltsblatt

    § 59 RVG, § 122 ZPO
    Anspruchsübertragung auf Staatskasse: Grenzen der Geltendmachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch die Staatskasse bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für beide Beteiligte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Staatskasse kann bei Bewilligung von PKH gehindert sein, auf sie übergegangene Vergütungsansprüche geltend zu machen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1880
  • AnwBl 2013, 830
  • AnwBl Online 2013, 412
  • Rpfleger 2014, 90
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Dresden, 01.09.2009 - 20 WF 751/09

    Kostenansatz; Vergütungsanspruch; Forderungsübergang; Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG München, 01.08.2013 - 11 WF 1178/13
    Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht oder nur im Rahmen einer bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen, wenn auch diesem Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01 = MDR 2001, 596 JurBüro 2001, 310 = FamRZ 2001, 1156; entgegen BGH NJW-RR 1998, 70 = MDR 1997, 887 = FamRZ 1997, 1141 und OLG Dresden FamRZ 2010, 583 ).

    Die Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO beziehe sich nur auf das originäre Verhältnis der Staatskasse zu der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden sei (BGH NJW-RR 1998, 70 = FamRZ 1997, 1141 = MDR 1997, 887 ; OLG Dresden FamRZ 2010, 583 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2002 ; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 2140 ; OLG Köln NJW-RR 2004, 439 = FamRZ 2004, 37 ; OLG Nürnberg MDR 2008, 233 ; OLG Koblenz MDR 2008, 172 ; MünchKomm ZPO/Motzer, 4. Auflage, § 122 Rn. 13).

  • OLG München, 24.01.2001 - 11 WF 523/01

    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüche wegen Prozesskostenhilfe-Vergütung;

    Auszug aus OLG München, 01.08.2013 - 11 WF 1178/13
    Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht oder nur im Rahmen einer bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen, wenn auch diesem Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01 = MDR 2001, 596 JurBüro 2001, 310 = FamRZ 2001, 1156; entgegen BGH NJW-RR 1998, 70 = MDR 1997, 887 = FamRZ 1997, 1141 und OLG Dresden FamRZ 2010, 583 ).

    bb) Der Senat hat dagegen mit Beschluss vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01 (= MDR 2001, 596 = JurBüro 2001, 310 = FamRZ 2001, 1156) entschieden, dass die Staatskasse die auf sei übergegangenen Ansprüche wegen Zahlung einer Prozesskostenhilfevergütung gegen einen Verfahrensgegner, dem ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nicht oder nur im Rahmen einer Ratenzahlungsverpflichtung geltend machen kann.

  • BGH, 11.06.1997 - XII ZR 254/94

    Inanspruchnahme des Prozeßgegners

    Auszug aus OLG München, 01.08.2013 - 11 WF 1178/13
    Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht oder nur im Rahmen einer bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen, wenn auch diesem Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01 = MDR 2001, 596 JurBüro 2001, 310 = FamRZ 2001, 1156; entgegen BGH NJW-RR 1998, 70 = MDR 1997, 887 = FamRZ 1997, 1141 und OLG Dresden FamRZ 2010, 583 ).

    Die Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO beziehe sich nur auf das originäre Verhältnis der Staatskasse zu der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden sei (BGH NJW-RR 1998, 70 = FamRZ 1997, 1141 = MDR 1997, 887 ; OLG Dresden FamRZ 2010, 583 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2002 ; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 2140 ; OLG Köln NJW-RR 2004, 439 = FamRZ 2004, 37 ; OLG Nürnberg MDR 2008, 233 ; OLG Koblenz MDR 2008, 172 ; MünchKomm ZPO/Motzer, 4. Auflage, § 122 Rn. 13).

  • OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22

    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen des obsiegenden Anwalts durch die

    Die Staatskasse kann auf sie gemäß § 59 RVG übergegangene Ansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts auch dann gegen die andere Partei geltend machen, wenn dieser ebenfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde; § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO "sperrt" dieses Vorgehen nicht (Aufgabe Beschluss v. 01.08.2013 - 11 WF 1178/13 = BeckRS 2013, 13631 = FamRZ 2014, 1880; wie BGH, Beschl. v. 11.06.1997 - XII ZR 254/94 = BeckRS 1997, 04928; OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2018 - 9 WF 1426/18 = FamRZ 2019, 1080).

    Dagegen wandte dieser sich zunächst mit der Erinnerung, die er mit der Rechtsprechung des OLG München begründete, wonach die Staatskasse auf sie übergegangene Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen könne, wenn auch diesem Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei (vgl. Senatsbeschluss vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13, = FamRZ 14, 1880; Beschl. v. 24.01.2001 - 11 WF 523/01).

    Zumal im Hinblick auf die seit der letzten Senatsentscheidung hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die ganz herrschende Meinung im Schrifttum hält der Senat an seiner bisherigen gegenteiligen Meinung (Beschlüsse vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01; vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13) nicht mehr fest.

  • OLG Celle, 20.05.2014 - 2 W 106/14

    Grundsätze zur Geltendmachung der auf die Staatskasse übergegangenen

    Soweit ersichtlich ist lediglich das OLG München der Rechtsprechung des BGH nicht gefolgt (FamRZ 2001, 1156) und vertritt diese Auffassung auch heute noch (AGS 2014, 84).
  • OLG Hamm, 23.09.2016 - 6 WF 190/16
    Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung verhindert § 122 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO nur, dass die Staatskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche eines beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten gegen den von diesem vertretenen Beteiligten geltend macht; eine Inanspruchnahme wegen der übergegangenen Vergütungsansprüche des gegnerischen Anwalts sei hingegen möglich (BGH, Beschluss vom 11.06.1997, XII ZR 254/94, FamRZ 1997, 1141; OLG Dresden, Beschluss vom 01.09.2009, 20 WF 751/09, FamRZ 2010, 583 f. OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2014, 2 W 106/14, MDR 2014, 923 f.; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 122 Rn. 13 m.w.N; anders OLG München, Beschluss vom 01.08.2013, 11 WF 1178/13, FamRZ 2014, 1880 ff.; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 122 Rn. 6).
  • AG Kaufbeuren, 17.03.2022 - 3 F 6/21

    Auf die Staatskasse übergegangenen Erstattungsansprüche gegen die Beteiligten

    Dies ergebe sich u.a. aus dem Beschluss des OLG München vom 01.08.2013, 11 WF 1178/13.
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