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   VGH Bayern, 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105   

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https://dejure.org/2010,69725
VGH Bayern, 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 (https://dejure.org/2010,69725)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 (https://dejure.org/2010,69725)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. September 2010 - 11 ZB 09.2105 (https://dejure.org/2010,69725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe;Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar;Vereinbarkeit der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit Art. 3 Abs. 1 GG;Auswirkungen der Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen nach § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2002 - 7 A 11244/01

    Rechtliche Zulässigkeit der Nachschulungspflicht und der Verlängerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105
    Diese Zielsetzung ist sachgerecht, da die Anlage 12 dazu dient, den Kreis derjenigen Inhaber einer erst vor kurzer Zeit erworbenen Fahrerlaubnis zu bestimmen, bei denen die Annahme der Nichtbewährung im Straßenverkehr gerechtfertigt ist (OVG RhPf vom 12.3.2002 NZV 2002, 528).

    Zudem stellt die Verpflichtung, an einem Aufbauseminar im Sinn von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG teilzunehmen, keine besonders einschneidende Maßnahme dar (so auch OVG RhPf vom 12.3.2002, a.a.O., S. 529).

    Angesichts der um das Drei- bis Vierfache höheren Verwicklung von - zumal jungen - Fahranfängern in Verkehrsunfälle (vgl. auch dazu OVG RhPf vom 12.3.2002, a.a.O., S. 528) ist eine solche Belastung durch gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105
    Er kann vielmehr von einem Gesamtbild ausgehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt, und darf sich auf dieser Grundlage generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG vom 17.11.1992 BVerfGE 87, 234/255).

    Eine solche Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist, und dass die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierbei sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG vom 8.10.1991 BVerfGE 84, 348/360; vom 17.11.1992, a.a.O., S. 255 f.).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105
    Zwar verbürgt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein unabhängiges und unparteiisches Rechtsprechungsorgan (BVerfG vom 22.10.1986 BVerfGE 73, 339/373).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105
    Eine solche Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist, und dass die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierbei sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG vom 8.10.1991 BVerfGE 84, 348/360; vom 17.11.1992, a.a.O., S. 255 f.).
  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105
    Der Gesichtspunkt der Praktikabilität einer Regelung erlaubt es, Normen zu schaffen, die generell die von ihr Betroffenen gleich behandeln (BVerfG vom 21.4.1964 BVerfGE 17, 337/354).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 10 S 2292/12

    Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar; tilgungsreife Eintragung im

    An die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG grundsätzlich gebunden, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, DAR 2012, 41, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70).
  • OLG Bamberg, 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Teilnahme an "wilden"

    Aus der registerrechtlichen Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG ergibt sich wiederum, dass nur solche Ordnungswidrigkeiten für auf § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG gestützte Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in Betracht kommen, wegen derer gegen den Betroffenen und Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe entweder eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt oder aber ein (bußgeldrechtliches) Fahrverbot nach § 25 StVG rechtskräftig angeordnet wurde, weil es nur unter diesen Voraussetzungen zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister kommt (vgl. zuletzt auch BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 ).
  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 11 ZB 09.2002

    Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (Blutalkoholkonzentration 1,61 ‰)

    Anders verhält es sich, wenn die Rechtsordnung - wie z.B. in § 2a Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG der Fall - die Fahrerlaubnisbehörden (und mittelbar damit auch die Gerichte; vgl. BayVGH vom 9.9.2010 Az. 11 ZB 09.2105 RdNr. 15) auch insoweit an den Inhalt rechtskräftiger Strafurteile, Strafbefehle oder Bußgeldbescheide bindet, als sich dies zuungunsten des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers auswirkt.
  • VG Hamburg, 23.02.2013 - 15 E 1209/13

    Fahrerlaubnis auf Probe; zwingende Entziehung; kein Ermessen

    Ersichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei den Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe regelmäßig um junge Kraftfahrer handelt, die bereits aufgrund ihres geringen Alters unerfahrener und risikobereiter sind als ältere Menschen, und die zudem erst langsam Fahrpraxis aufbauen (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 9.9.2010, 11 ZB 09.2105, juris Rn. 10) .

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, um die es sich bei der Fahrerlaubnis auf Probe handelt, muss der Gesetzgeber nicht jeden einzelnen denkbaren Fall betrachten, sondern darf auch Gesichtspunkte der Praktikabilität durchgreifen lassen, von einem typischen Gesamtbild ausgehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt, und sich auf dieser Grundlage generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. m.w.N. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 23.7.2012, 12 LA 186/11, DVBl. 2012, 1189 ff., juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 9.9.2010, 11 ZB 09.2105, juris Rn. 13 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2011 - 10 S 1809/10

    Fahranfänger; Feststellungen in einem Strafbefehl; Bindungswirkung für die

    An diese von der Rechtskraft des Strafbefehls erfasste tatsächliche Feststellung ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70).
  • VG Bayreuth, 31.03.2020 - B 1 K 19.712

    Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bei einer Fahrschule

    Hiergegen bestehen auch in Ansehen auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die vorausgehende Entscheidung im Bußgeldverfahren mit den dort einschlägigen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2010 - 11 ZB 09.2105 - juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 3.11.2010 - Au 7 S 10.1586 - juris Rn. 28; Trésoret in Freymann/Wellner, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 (Stand 2.10.2018), § 2 a StVG Rn. 144, m.w.N).
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