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   VGH Bayern, 22.09.2010 - 11 ZB 10.184   

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VGH Bayern, 22.09.2010 - 11 ZB 10.184 (https://dejure.org/2010,42938)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.09.2010 - 11 ZB 10.184 (https://dejure.org/2010,42938)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. September 2010 - 11 ZB 10.184 (https://dejure.org/2010,42938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hinreichender Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2010 - 11 ZB 10.184
    Wie auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 20.6.2002 NJW 2002, 2378; vgl. auch BVerfG vom 5.7.2001 NJW 2002, 78, vom 24.6.1993 BVerGE 89, 69) zutreffend ausgeführt hat, ist der einmalige Cannabiskonsum oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten.
  • BVerwG, 26.02.2009 - 3 C 1.08

    Cannabis; regelmäßiger Cannabiskonsum; gelegentlicher Cannabiskonsum;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2010 - 11 ZB 10.184
    Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (vgl. BVerwG vom 26.2.2009 BVerwGE 133, 186).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 A 1329/98

    Berufung; Zulassung; Schwierigkeit der Rechtssache; Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2010 - 11 ZB 10.184
    Pauschale, formelhafte Rügen, ohne dass auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung eingegangen wird, genügen dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO deshalb nicht (vgl. zu dem Gebot der Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung z.B. OVG Münster vom 31.7.1988 NVwZ 1999, 202/204; VGH Mannheim vom 3.12.2001 NVwZ-RR 2002, 472; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 63 zu § 124 a).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2001 - 8 S 2385/01

    Durch Wiederholung der Klagebegründung kein Zulassungsgrund dargelegt

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2010 - 11 ZB 10.184
    Pauschale, formelhafte Rügen, ohne dass auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung eingegangen wird, genügen dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO deshalb nicht (vgl. zu dem Gebot der Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung z.B. OVG Münster vom 31.7.1988 NVwZ 1999, 202/204; VGH Mannheim vom 3.12.2001 NVwZ-RR 2002, 472; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 63 zu § 124 a).
  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139

    Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2010 - 11 ZB 10.184
    Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, die Frage der Berechtigung der Zweifel und damit der Aufforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerfG vom 5.7.2001 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 20.4.2010 ZfS 2010, 417; BayVGH vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2010 - 10 S 319/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - formelle Anforderungen an die Anordnung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 22.09.2010 - 11 ZB 10.184
    Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, die Frage der Berechtigung der Zweifel und damit der Aufforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerfG vom 5.7.2001 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 20.4.2010 ZfS 2010, 417; BayVGH vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139).
  • VG Augsburg, 23.07.2012 - Au 7 S 12.847

    Fahrerlaubnisentzug nach Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    der Anlage 4 zur FeV vorliegt (BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453 RdNr. 30; vom 22.9.2010 Az. 11 ZB 10.184 RdNr. 9; vom 21.7.2011 a.a.O. RdNr. 37).

    Die insgesamt aufgefundene und festgestellte Menge an reinem Wirkstoff THC (28,8g) ist als erheblich anzusehen, wenn man von einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 15mg pro Joint ausgeht (vgl. BayVGH vom 22.9.2010 a.a.O. RdNr. 11).

    Maßgeblich für die Frage, ob das behördliche Verlangen, ein ärztliches Gutachten beizubringen, mit der Rechtsordnung in Einklang steht, ist die Gutachtensanforderung selbst (BayVGH vom 22.9.2010 a.a.O. RdNr. 12 m.w.N.).

    Aufgrund der Darlegungen der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanforderung muss der Betroffene in der Lage sein, sich darüber schlüssig zu werden, ob er dieser Forderung nachkommen will (BayVGH vom 22.9.2010 a.a.O. RdNr. 12).

  • VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10

    Haschischbesitz und Fahreignung

    8 Hiernach ist - nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (siehe etwa Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2010 - 11 ZB 10.184 -, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 12 PA 41/10 -, juris, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16114/09 -, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 10 B 11149/08 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 10 S 2270/02 -, juris, Rn. 5) - für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erforderlich, dass entweder hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen.
  • VGH Bayern, 02.11.2022 - 11 C 22.1748

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines nicht beigebrachten ärztlichen

    Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV müssen daher Tatsachen die Annahme begründen, dass regelmäßiger Cannabiskonsum oder gelegentlicher Cannabiskonsum mit einem Zusatzkriterium nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002, a.a.O. Rn. 56; BayVGH, B.v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 22.10.2013 - 16 B 839/13 - DAR 2013, 723 = juris Rn. 6 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 14 FeV Rn. 14).

    Die Absicht zur Bildung eines solchen Vorrats in Zusammenhang mit den vorhandenen Konsumutensilien ist ein erheblicher Anhaltspunkt für einen intensiven Cannnabiskonsum (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 15.3.2007 - 16 A 4487/04 - BeckRS 2007, 141606 Rn. 13; Geiger, Anmerkung zu NdsOVG, B.v. 3.6.2010 - PA 41/10 - VerkMitt 2010, Nr. 68).

  • VGH Bayern, 24.07.2015 - 11 CS 15.1203

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen

    Die Menge ist, abhängig vom Wirkstoffgehalt, ungefähr ausreichend für einen Joint (vgl. Berechnungen in BayVGH, B.v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris Rn. 11).

    Sowohl das in der Gutachtensanordnung allein genannte Urteil vom 26. März 2009 als auch der Vorfall vom 2. Mai 2014 bezogen sich jeweils auf den Besitz oder Erwerb geringer Mengen an Marihuana, die nicht auf einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum und damit auch nicht auf eine Abhängigkeit von Cannabis nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV hinweisen (vgl. für den Erwerb von erheblich größeren Mengen als Indiz für regelmäßigen Gebrauch BayVGH, B.v. 22.9.2010 a.a.O. und zweifelnd für einen Besitz von 200 Gramm Haschisch HessVGH, U.v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - Blutalkohol 48, 44).

  • VG Augsburg, 08.12.2016 - Au 7 S 16.1479

    Keine Annahme regelmäßigen Konsums nur aufgrund des Besitzes einer nicht

    Letzteres setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass beim Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris; HessVGH, U. v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - NJW 2011, 1691, juris; NdsOVG, B. v. 3.6.2010 - 12 PA 41/10 - juris).

    Zwar stellt eine Bevorratung, die einen täglichen Cannabiskonsum für ca. zwei Monate ermöglichen würde, einen gewichtigen Hinweis für einen regelmäßigen Cannabiskonsum dar und kann in der Regel die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur weiteren Aufklärung des Konsumverhaltens rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris; NdsOVG, B. v. 3.6.2010 - 12 PA 41/10 - juris m. w. N.) Im vorliegenden Fall spricht aber maßgeblich gegen einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers, dass - ausgehend vom Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 24.5.2016 (Bl. 5/6 der Behördenakte) - im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 8. Mai 2016 außer dem sichergestellten Cannabis keinerlei Utensilien für den Konsum/Gebrauch von Cannabis (z. B. Bong, Pfeife, Bubbler, sog. Long Papers, Cannabismühle etc.) und auch keine sonstigen Hinweise für einen kürzlich erfolgten Cannabiskonsum gefunden wurden.

  • VG München, 24.01.2022 - M 19 S 21.5836

    Anordnung eines ärztlichen Gutachten zur Fahreignung bei einmaligem

    Eine Anordnung zur ärztlichen Begutachtung setzt damit entweder voraus, dass hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und weitere Umstände - hier vor allem der Beigebrauch von Alkohol oder psychoaktiv wirkenden Stoffen - vorliegen oder dass Anhaltspunkte für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegen (vgl. u.a. VG Schwerin, B.v. 14.1.2020 - 4 B 1713/19 SN - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 19 f.; BayVGH, B.v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris Rn. 9; OVG Rh-Pf., B.v. 4.12.2008 - 10 B 11149/08 - juris Rn. 5 f.).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2013 - 12 LA 287/12

    Aufforderung von Jugendlichen zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei

    In der im angefochtenen Urteil auch zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.6.2012 - 12 ME 65/12 -, v. 3.6.2010 - 12 PA 41/10 -, SVR 2010, 434, und v. 16.6.2011 - 12 ME 94/11 - ferner Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2009 - 16 B 114/09 -, Blutalkohol 46, 292) sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV im Falle eines in Rede stehenden Cannabiskonsums (nicht, wie der Beklagte meint, eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts geklärt.
  • VG Oldenburg, 10.12.2019 - 7 B 3340/19

    Ad-hoc-Gutachten; Blutwerte; Cannabis; Eigene Angaben; Gelegentlicher Konsum;

    "Nach der gefestigten Rechtsprechung auch des Senats (siehe etwa: Beschl. d. Sen. v. 3.6.2010 - 12 PA 41/10 -, SVR 2010, 434, und v. 16.6.2011 - 12 ME 94/11 - Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2009 - 16 B 114/09 -, Blutalkohol 46, 292) ist für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV im Falle eines in Rede stehenden Cannabiskonsums bei verfassungskonformer Anwendung (vgl. dazu auch Dauer, a. a. O., § 14 FeV Rdn. 14 m. w. N.) erforderlich, dass entweder hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen.
  • VG Augsburg, 09.10.2019 - Au 7 S 19.897

    Cannabiskonsum und Fahrtauglichkeit

    Ein solcher regelmäßiger Konsum von Cannabis, der für sich genommen die Fahreignung entfallen lässt, liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (st.Rspr. vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 3 C 1/08 - BVerwGE 133, 186, juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris Rn. 11; eingehend dazu auch OVG NW, B.v. 1.6.2010 - 16 B 428/10 - juris, Rn. 7: die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis kann nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne angesehen werden, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt; BayVGH, B.v. 4.5.2009 - 11 CS 09.262 - juris Rn. 15: kein regelmäßiger Konsum bei maximal vier Konsumvorgängen pro Woche oder höchstens zwanzig Konsumvorgängen pro Monat.).
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