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   BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98   

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BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 (https://dejure.org/2003,47)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 (https://dejure.org/2003,47)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 (https://dejure.org/2003,47)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der an den Universitäten Baden-Württembergs eingeführten Rückmeldegebühr: Anforderungen aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung an die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben - Gebührenhöhe sachlich nicht gerechtfertigt, in grobem ...

  • Judicialis

    UG BW § 91 Abs. 3 Nr.; ; UG BW § 120 a; ; UG BW § 120 a Abs. 1 Satz 1; ; UG BW § 120 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt.; ; UG BW § 120 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt.; ; UG BW § 120 a Abs. 3 Satz 2; ... ; UG BW § 120 a Abs. 5; ; KHSchG § 85 a; ; KHSchG § 86 a; ; FHG § 80 a; ; LHGebG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; LHGebG § 1 Abs. 2; ; LHGebG § 1 Abs. 2 Satz 1; ; LHGebG § 1 Abs. 2 Satz 2; ; LHGebG § 4; ; LHGebG § 4 Abs. 1; ; BerlHG § 2 Abs. 8 Satz 2; ; BerlHG § 2 Abs. 10; ; BbgHG § 30 Abs. 1 a; ; NHG § 81 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 78 Satz 1; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; HRG § 27 Abs. 4; ; HaushaltsstrukturG 1997 Art. 7; ; HaushaltsstrukturG 1997 Art. 8; ; HaushaltsstrukturG 1997 Art. 9; ; HaushaltsstrukturG 1997 Art. 10; ; HaushaltsstrukturG 1997 Art. 11; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 70 Abs. 1; ; GG Art. 70 ff.; ; GG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; ; GG Art. 104a; ; GG Art. 105; ; GG Art. 106; ; GG Art. 107; ; GG Art. 108

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßige Anforderungen an die Schaffung von Gebührentatbeständen und die Festsetzung und Bemessung von Gebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit einer universitären Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg; Rückmeldegebühr als nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr; Anforderungen an die Bemessung der Höhe des Gebührensatzes; Zulässigkeit der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben; Geltung der ...

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg nicht rechtens // Studenten haben Anspruch auf Erstattung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 70; 105 GG
    Verfassungsrecht, Rückmeldegebühr über 50 Euro verfassungswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 1
  • NVwZ 2003, 715
  • DVBl 2003, 993
  • DÖV 2003, 549
 
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Wird zitiert von ... (621)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff.).

    Hierzu beruft sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (BVerfGE 93, 319).

    Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Schweigen des Gesetzes ausnahmsweise (vgl. BVerfGE 93, 319 ) eine Verbotswirkung für die Länder hergeleitet werden könnte, fehlen.

    Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergeben sich Grenzen für Abgaben, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz auferlegt (BVerfGE 93, 319 ).

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

    Wenn die Finanzverfassung die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt dies freilich die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art nicht aus (BVerfGE 93, 319 ).

    Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 93, 319 ).

    bb) Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Zulässigkeit der Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 , im Anschluss an BVerfGE 91, 186 ): .

    cc) Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet entgegen der Ansicht der beigetretenen Landesregierung nicht nur für den Abgabentyp der Sonderabgaben verbindliche Vorgaben, sondern - wie der Zweite Senat bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 93, 319 ) und wovon auch die Vorlagebeschlüsse (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ) ausgehen - auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben.

    Zwar bestehen gegen die Erhebung von Gebühren, die wie die Beiträge als so genannte Vorzugslasten zu den "klassischen" Abgabenarten und zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit gehören (vgl. BVerfGE 34, 52 ; 92, 91 ), keine grundsätzlichen Bedenken, denn sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion sachlich besonders gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Jedoch kann ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung, insbesondere ihre Bemessung, mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidieren (BVerfGE 93, 319 ; 97, 332 ).

    Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Hier kann die von den Fachgerichten aufgeworfene grundsätzliche Frage offenbleiben, ob neben Vorteilen, die durch die gebührenpflichtige öffentliche Leistung gewährt werden (vgl. BVerfGE 93, 319 ), auch Vorteile auf Grund von Leistungen anderer öffentlicher Träger oder privater Dritter überhaupt eine Gebührenbemessung sachlich rechtfertigen können.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juli 1998 (9 S 1763/97) - 2 BvL 9/98 -, (9 S 3094/97) - 2 BvL 10/98 -, (9 S 2253/97) - 2 BvL 11/98 -, (9 S 3093/97) - 2 BvL 12/98 -.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzte mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 29. Juli 1998 (ESVGH 49, 29) die Ausgangsverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW in der Fassung des Art. 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 104a bis 108 GG vereinbar ist, soweit danach für die Bearbeitung jeder Rückmeldung eine Gebühr von 100 DM zu entrichten ist.

    Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof den Verwaltungsaufwand berechnet, der durch die Bearbeitung der Rückmeldung verursacht wird (vgl. näher VGH BW, ESVGH 49, 29 ).

    a) Die Rückmeldegebühr ist eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ; OVG Berlin, OVGE 22, 228 ).

    cc) Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet entgegen der Ansicht der beigetretenen Landesregierung nicht nur für den Abgabentyp der Sonderabgaben verbindliche Vorgaben, sondern - wie der Zweite Senat bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 93, 319 ) und wovon auch die Vorlagebeschlüsse (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ) ausgehen - auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben.

    Auf der Grundlage der überzeugenden und tragfähigen Berechnungen der fachgerichtlichen Vorlagebeschlüsse (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ), gegen die auch die dem Verfahren beigetretene Landesregierung Baden-Württemberg und andere Äußerungsberechtigte keine substantiierten Einwände erhoben haben, ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung jeder Rückmeldung bei den Universitätsverwaltungen der Ausgangsverfahren einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand in der Größenordnung von etwa 8, 33 DM verursacht hat.

    Selbst wenn man die Angaben der Universität Konstanz im Berufungsverfahren (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ) zugrunde legt - gegen die nach Auffassung der Vorlagebeschlüsse erhebliche Einwände, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von rückmeldefremden Arbeitsvorgängen bei den Personalkosten, bestehen -, wonach jede Rückmeldung Kosten in Höhe von 20, 67 DM verursacht, so wäre allenfalls nur rund 1/5 der Gebührenhöhe des § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW durch den Zweck der Kostendeckung sachlich gerechtfertigt.

    Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen die Auslegung im Sinne einer "versteckten Studiengebühr" (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ).

    (2) Im Ergebnis geht der Vorlagebeschluss (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; a.A. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ) auch zu Recht davon aus, dass die Höhe der Rückmeldegebühr nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW nicht mit der Abschöpfung solcher "monetären Vergünstigungen" sachlich gerechtfertigt werden kann, die dem Studierenden unter Vorlage des Studentenausweises oder in Anknüpfung an die Rechtsstellung als Studierender durch Leistungen öffentlicher oder privater Dritter gewährt werden (z.B. Preisermäßigungen beim Zeitungs- und Fachzeitschriftenbezug, Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht, Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen, Vergünstigungen in der gesetzlichen Sozialversicherung; vgl. im Einzelnen: Gaugler/Schawilye, Monetäre Vergünstigungen einer Immatrikulation an wissenschaftlichen Hochschulen, 1999, S. 1 ff.; Gaugler/Weber, "Der Wert eines Studentenausweises", 1993, S. 1 ff.).

    Wie die Landesregierung Baden-Württemberg und auch der Vorlagebeschluss übereinstimmend ausgeführt haben (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ), geht es bei der Rückmeldegebühr nicht um Zwecke der Verhaltenslenkung.

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Sie erfüllt dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Ist eine Abgabe wegen der rechtlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung dem Grunde nach als Gebühr zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung zu den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG unabhängig davon, ob die Bemessung der Gebühr sachlich gerechtfertigt oder möglicherweise unzulässig überhöht ist (vgl. S. Meyer, Gebühren für die Nutzung von Umweltressourcen, 1995, S. 63 ff.; Sacksofsky, Umweltschutz durch nicht-steuerliche Abgaben, 2000, S. 112 ff.; Wieland, Die Konzessionsabgaben, 1991, S. 265; für die Gegenansicht etwa Wendt, Die Gebühr als Lenkungsmittel, 1975, S. 54 ff.; offen gelassen in BVerfGE 97, 332 ).

    Jedoch kann ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung, insbesondere ihre Bemessung, mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidieren (BVerfGE 93, 319 ; 97, 332 ).

    Mit Gebühren wird regelmäßig die besondere Zweckbestimmung verfolgt, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 265).

    Mit der Ausgestaltung einer Gebührenregelung können schießlich soziale Zwecke verfolgt werden, etwa durch Abstufungen der Gebührenbelastung nach Leistungsfähigkeit unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze des Gebührensatzes (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 97, 332 ).

    In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Der Senat kann offen lassen, ob die Rückmeldegebühr (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW) in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder deren Ausprägung im beruflichen Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 83, 363 ) sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ) verletzt.

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Sie erfüllt dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Mit Gebühren wird regelmäßig die besondere Zweckbestimmung verfolgt, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 265).

    Die Gebührenhöhe darf unter Berücksichtigung des Ziels einer begrenzten Verhaltenssteuerung festgelegt werden (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ).

    In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Dass die Rückmeldegebühr - die im Gesetzestext und in der Überschrift zu § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW ausdrücklich als Gebühr bezeichnet wird - den Zweck der Kostendeckung verfolgt, entspricht überdies dem "Normalfall" des Abgabentypus der Gebühr (vgl. BVerfGE 50, 217 ; Heimlich, Die Verleihungsgebühr als Umweltabgabe, 1996, S. 199).

    Der Senat kann offen lassen, ob die Rückmeldegebühr (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW) in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder deren Ausprägung im beruflichen Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 83, 363 ) sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ) verletzt.

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" (vgl. ähnlich zum Äquivalenzprinzip: BVerfGE 83, 363 ; BVerwGE 109, 272 ; BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 533 ; BVerwG, NVwZ 2002, S. 206 ) zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht.

    Dieser Vorteil besteht in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot der Hochschule zu nutzen (BVerwGE 115, 32 ).

    Auch der Umstand, dass die Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG) keine kostendeckende Gebühr ist, weil sie unter den tatsächlichen Kosten eines Studiums an der Hochschule liegt (vgl. BVerwGE 115, 32 ) und der durch das Studium gewährte Vorteil von ihr nur teilweise abgeschöpft wird, vermag nicht zu begründen, dass der Gesetzgeber mit der Rückmeldegebühr den Zweck verfolge, die Vorteile des Studiums im Übrigen abzuschöpfen.

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. dazu BVerfGE 92, 91 ) wird die Abgabe nicht, wie eine Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG, "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung, nämlich für die Bearbeitung jeder Rückmeldung (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW), erhoben.

    Zwar bestehen gegen die Erhebung von Gebühren, die wie die Beiträge als so genannte Vorzugslasten zu den "klassischen" Abgabenarten und zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit gehören (vgl. BVerfGE 34, 52 ; 92, 91 ), keine grundsätzlichen Bedenken, denn sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion sachlich besonders gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Eine Gebühr wird für die tatsächliche, ein Beitrag für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfGE 92, 91 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    a) Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 55, 274 ).

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

    Die Finanzverfassung des Grundgesetzes schützt insofern auch die Bürger (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ).

  • VG Karlsruhe, 19.03.1997 - 7 K 290/97
    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Freiburg (VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106; VG Freiburg, KMK-HSchR/NF 41E Nr. 5) sahen insbesondere das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip nicht als verletzt an und verwiesen dazu auf eine an der Universität Mannheim entstandene Studie von E. Gaugler und A. Weber vom September 1993, "Der Wert eines Studentenausweises".

    a) Die Rückmeldegebühr ist eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ; OVG Berlin, OVGE 22, 228 ).

    (2) Im Ergebnis geht der Vorlagebeschluss (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; a.A. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ) auch zu Recht davon aus, dass die Höhe der Rückmeldegebühr nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW nicht mit der Abschöpfung solcher "monetären Vergünstigungen" sachlich gerechtfertigt werden kann, die dem Studierenden unter Vorlage des Studentenausweises oder in Anknüpfung an die Rechtsstellung als Studierender durch Leistungen öffentlicher oder privater Dritter gewährt werden (z.B. Preisermäßigungen beim Zeitungs- und Fachzeitschriftenbezug, Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht, Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen, Vergünstigungen in der gesetzlichen Sozialversicherung; vgl. im Einzelnen: Gaugler/Schawilye, Monetäre Vergünstigungen einer Immatrikulation an wissenschaftlichen Hochschulen, 1999, S. 1 ff.; Gaugler/Weber, "Der Wert eines Studentenausweises", 1993, S. 1 ff.).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Mit der Ausgestaltung einer Gebührenregelung können schießlich soziale Zwecke verfolgt werden, etwa durch Abstufungen der Gebührenbelastung nach Leistungsfähigkeit unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze des Gebührensatzes (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 97, 332 ).

    Der Senat kann offen lassen, ob die Rückmeldegebühr (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW) in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder deren Ausprägung im beruflichen Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 83, 363 ) sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ) verletzt.

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
    Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" (vgl. ähnlich zum Äquivalenzprinzip: BVerfGE 83, 363 ; BVerwGE 109, 272 ; BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 533 ; BVerwG, NVwZ 2002, S. 206 ) zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht.

    Der Senat kann offen lassen, ob die Rückmeldegebühr (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW) in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder deren Ausprägung im beruflichen Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 83, 363 ) sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ) verletzt.

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01

    UMTS-Erlöse

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 82/71

    Art. 7 GG und Anspruch auf Errichtung privater Fachhochschulen

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97

    VGH hält Rückmeldegebühren für verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    aa) Eine auf den sachlich nicht gerechtfertigten Anteil des Zinssatzes beschränkte Teilunvereinbarkeitserklärung scheidet mit Rücksicht auf die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Bestimmung des Zinssatzes aus (vgl. dazu BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

    Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn verfassungswidrige Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, wobei der nicht den Gegenstand des Verfahrens bildende Normteil mit dem für unvereinbar erklärten Normgefüge so verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 108, 1 ), oder wenn Regelungen auf einem einheitlichen gesetzgeberischen Konzept beruhen (vgl. BVerfGE 111, 226 ; 138, 136 ).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Dabei ist keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistung im Abgabentatbestand erforderlich, sondern es genügt, dass - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennbar ist, für welche öffentliche Leistung die Abgabe erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Abgabenbemessung verfolgt (vgl. auch BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 144, 369 ).

    Ist eine Abgabe wegen der rechtlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung der gesetzlichen Ausgestaltung nach als nichtsteuerlich zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung unabhängig davon, ob ihre Erhebung sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

    Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Abgaben dadurch ganz oder teilweise ihre Kompetenzgrundlage verlören, dass sie etwa überhöht oder sonst untauglich bemessen werden (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 123, 1 ).

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 144, 369 ; stRspr).

    Dieser muss einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglichen und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Eine Vorzugslast ist aber erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 83, 363 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

    Dabei ist in der Regel ein Beitragsschuldner zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

    c) Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ; stRspr).

    Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 7, 377 ; 8, 51 ; 132, 334 ; 144, 369 ) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ).

    Diese Schutzwirkung entfaltet die Finanzverfassung auch im Verhältnis zum Bürger, der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 123, 132 ; 132, 334 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 63).

    a) Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder für den Bereich der Steuern (BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; BVerfGK 15, 168 ).

    Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt (BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses in mehreren Entscheidungen ein allgemeines Abgabenerfindungsrecht des Staates verneint hat (BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

    Das betraf unter anderem eine Berufsausbildungsabgabe zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen (BVerfGE 55, 274 ), eine rückzahlbare Abgabe zur Wohnungsbauförderung (BVerfGE 67, 256 ), eine Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 ), Entgelte für Wasserentnahmen (BVerfGE 93, 319 ), Rückmeldegebühren an Universitäten (BVerfGE 108, 1 ), eine Abgabe zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (BVerfGE 108, 186 ), eine Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128 ), eine Abgabe von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft nach dem Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316 ) und eine Sonderabgabe zur Holzabsatzförderung (BVerfGE 123, 132 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97, 1 BvL 20/97, 1 BvL 21/97, 1 BvL 11/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,213
BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97, 1 BvL 20/97, 1 BvL 21/97, 1 BvL 11/98 (https://dejure.org/2002,213)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2002 - 1 BvL 19/97, 1 BvL 20/97, 1 BvL 21/97, 1 BvL 11/98 (https://dejure.org/2002,213)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 1 BvL 19/97, 1 BvL 20/97, 1 BvL 21/97, 1 BvL 11/98 (https://dejure.org/2002,213)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlagen zur Anrechnung von Unfallrenten auf die Alters- und Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung: zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der Ergänzung des SGB 6 § 93 Abs 5 durch WFG - fehlende Darlegung der ...

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Normenkontrolle - Verfassungsmäßigkeit - Rückwirkung von Gesetzen - Entscheidungserheblichkeit - Vertrauensschutz - Rechtsstaatsprinzip

  • fh-sozialversicherung.de

    Gesetzliche Neuregelung und Vertrauensschutz des Bürgers

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Unzulässige Richtervorlagen zur Anrechnung von UV-Renten auf RV-Renten

  • Judicialis

    ZPO § 580; ; VwVfG § ... 48; ; SGB X § 45; ; SGB X § 48; ; SGB X §§ 44 ff.; ; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 1; ; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 2; ; SGB VII § 7 Abs. 1; ; SGB VI § 93; ; SGB VI § 93 Abs. 1; ; SGB VI § 93 Abs. 5; ; SGB VI § 93 Abs. 5 Nr. 1; ; SGB VI § 93 Abs. 5 Satz 2; ; SGB VI § 93 Abs. 5 Satz 3; ; RVO § 551 Abs. 3 Satz 2; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 100 Abs. 1
    Vorrang verfassungskonformer Auslegung eines Gesetzes vor konkreter Normenkontrolle

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 48
  • NJW 2002, 3162 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1101
  • FamRZ 2002, 878 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1041
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 11/98
    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
    - 1 BvL 19/97 - - 1 BvL 20/97 - - 1 BvL 21/97 - - 1 BvL 11/98 -.

    - 1 BvL 11/98 -.

    d) Der Kläger in dem der Vorlage 1 BvL 11/98 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war bis zum 31. Januar 1989 beschäftigt.

    Das Bundessozialgericht und - hinsichtlich der Vorlage 1 BvL 11/98 - das Landessozialgericht haben die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 12 Abs. 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als er Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss am 9. Juli 1996 in Kraft setzt.

    b) Das Landessozialgericht ist in dem der Vorlage 1 BvL 11/98 zugrunde liegenden Verfahren den Vorlagebeschlüssen des Bundessozialgerichts gefolgt.

  • BVerfG - 1 BvL 21/97 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
    - 1 BvL 19/97 - - 1 BvL 20/97 - - 1 BvL 21/97 - - 1 BvL 11/98 -.

    - 1 BvL 21/97 -,.

    c) Die Klägerin in dem der Vorlage 1 BvL 21/97 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist die Witwe eines im Mai 1992 an den Folgen einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten.

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
    Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 88, 384 ; stRspr), der Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 59, 128 ).

    Dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes wird vielmehr schon dadurch genügt, dass die Berücksichtigung schutzwürdigen Vertrauens und seine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse durch das einfache Recht nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 59, 128 ).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
    Diese Rechtsfrage ist vom 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31. März 1998 ausführlich behandelt worden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 8, ab S. 71 ).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
    Der Vorlagebeschluss muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ; 99, 300 ).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
    Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 88, 384 ; stRspr), der Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 59, 128 ).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
    Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 89, 329 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
    Der Vorlagebeschluss muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ; 99, 300 ).
  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95

    Kindergeld - Einkommensgrenze - Ausbildungsvergütung - Ausbildungsbeihilfe

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
    Im Sozialrecht werden Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen sind, von Rechtsänderungen häufig existentiell betroffen; deshalb hat der Gesetzgeber mit den Vertrauensschutzregelungen des SGB X bei Veränderungen in besonderem Maß auf die Rechtssicherheit Bedacht genommen (vgl. BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 38).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 9/95

    Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 28/96
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.02.1998 - L 6 KN 3/96
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Rechtsprechung
   BFH, 30.06.1998 - X B 10/98, X B 11/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9157
BFH, 30.06.1998 - X B 10/98, X B 11/98 (https://dejure.org/1998,9157)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1998 - X B 10/98, X B 11/98 (https://dejure.org/1998,9157)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - X B 10/98, X B 11/98 (https://dejure.org/1998,9157)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 10/98
    - Soweit der Kläger rügt, das FG hätte die Sache von sich aus weiter aufklären müssen, fehlen genaue Angaben zu den aufklärungsbedürftigen Tatsachen und zur Entscheidungserheblichkeit aus der Sicht des FG (vgl. BFH- Beschlüsse vom 10. September 1997 X B 5/97, BFH/NV 1998, 466, und vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40 f.).

    - Letztlich dasselbe gilt für den Einwand, ein Beweisantrag sei übergangen worden, wobei noch hinzu kommt, daß nicht dargelegt ist, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. eine solche Rüge nicht möglich war, zumal ausweislich der Protokolle nur Sachanträge gestellt wurden (s. dazu näher BFH-Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608, und Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 10/98
    Darlegung der Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt vom Rechtsuchenden, daß er in der Beschwerdeschrift (bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist) einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) - aus dem Beschwerdevorbringen selbst ohne weiteres ersichtlich - in Widerspruch steht (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; s. auch BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1997 XI B 61/96, BFH/NV 1998, 477; Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 63, m. w. N.).
  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 10/98
    Im übrigen, soweit der Darlegungspflicht genügt ist, besteht die gerügte Divergenz nicht: - zu den BFH-Urteilen vom 26. April 1989 I R 147/84 (BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213 [BFH 26.04.1989 - I R 147/84]) und vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92 (BFH/NV 1994, 366) nicht, weil die tragenden Aussagen dort Forderungen betreffen, die zivilrechtlich dem Grunde nach und damit steuerrechtlich in ihrer zeitlichen Zuordnung überhaupt streitig sind, während es im Streitfall hinsichtlich der Forderung X bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung immer nur um Ungewißheit der Höhe nach (Wertberichtigung) ging; - zu den zur Behandlung der Software ergangenen BFH-Urteilen nicht, weil die angefochtenen Urteile keine Aussage zur generellen Selbständigkeit der in der Systemanlage zusammengefaßten Wirtschaftsgüter enthalten, sondern allein auf die Besonderheiten der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung und Vertragsentwicklung abstellen.
  • BFH, 06.11.1997 - X B 46/97

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 10/98
    - Mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, 603; weitere Nachweise bei Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 28, § 120 Rz. 41).
  • BFH, 01.10.1997 - X B 89/96
    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 10/98
    Darlegung der Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt vom Rechtsuchenden, daß er in der Beschwerdeschrift (bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist) einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) - aus dem Beschwerdevorbringen selbst ohne weiteres ersichtlich - in Widerspruch steht (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; s. auch BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1997 XI B 61/96, BFH/NV 1998, 477; Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 63, m. w. N.).
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 12/97

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 10/98
    - Soweit der Kläger rügt, das FG hätte die Sache von sich aus weiter aufklären müssen, fehlen genaue Angaben zu den aufklärungsbedürftigen Tatsachen und zur Entscheidungserheblichkeit aus der Sicht des FG (vgl. BFH- Beschlüsse vom 10. September 1997 X B 5/97, BFH/NV 1998, 466, und vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40 f.).
  • BFH, 06.11.1997 - V B 92/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Ablehnung der Festsetzung der Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 10/98
    - Mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, 603; weitere Nachweise bei Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 28, § 120 Rz. 41).
  • BFH, 10.09.1997 - X B 5/97
    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 10/98
    - Soweit der Kläger rügt, das FG hätte die Sache von sich aus weiter aufklären müssen, fehlen genaue Angaben zu den aufklärungsbedürftigen Tatsachen und zur Entscheidungserheblichkeit aus der Sicht des FG (vgl. BFH- Beschlüsse vom 10. September 1997 X B 5/97, BFH/NV 1998, 466, und vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40 f.).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 26/92

    Ansetzungszeitpunkt bei bestrittene Forderungen aufgrund einer

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - X B 10/98
    Im übrigen, soweit der Darlegungspflicht genügt ist, besteht die gerügte Divergenz nicht: - zu den BFH-Urteilen vom 26. April 1989 I R 147/84 (BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213 [BFH 26.04.1989 - I R 147/84]) und vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92 (BFH/NV 1994, 366) nicht, weil die tragenden Aussagen dort Forderungen betreffen, die zivilrechtlich dem Grunde nach und damit steuerrechtlich in ihrer zeitlichen Zuordnung überhaupt streitig sind, während es im Streitfall hinsichtlich der Forderung X bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung immer nur um Ungewißheit der Höhe nach (Wertberichtigung) ging; - zu den zur Behandlung der Software ergangenen BFH-Urteilen nicht, weil die angefochtenen Urteile keine Aussage zur generellen Selbständigkeit der in der Systemanlage zusammengefaßten Wirtschaftsgüter enthalten, sondern allein auf die Besonderheiten der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung und Vertragsentwicklung abstellen.
  • BFH, 30.12.1998 - VII B 168/98

    Grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

    Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigen jedoch aus keinem der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Gründe die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juni 1998 X B 10 und 11/98, BFH/NV 1998, 1509, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.1999 - I B 23/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Fremdvergleich

    Hierfür wäre vielmehr die Benennung eines abstrakten Rechtssatzes erforderlich, den einerseits das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und der andererseits einem die BFH-Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz widerspricht (BFH-Beschlüsse vom 22. August 1997 III B 32/97, BFH/NV 1998, 333; vom 30. Juni 1998 X B 10/98 und X B 11/98, BFH/NV 1998, 1509; vom 1. Juli 1998 IV B 113/97, BFH/NV 1998, 1510; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.1999 - X B 210/98

    Verzichtbare Verfahrensmängel

    Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG), sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II.3.c bb; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970; vom 30. Juni 1998 X B 10, 11/98, BFH/NV 1998, 1509; vom 9. September 1998 IX B 101/98, BFH/NV 1999, 214, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.02.1999 - IV B 43/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Dazu hätte u.a. gehört, daß er mit der Beschwerde abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH oder des BVerfG andererseits so genau wiedergegeben und einander gegenübergestellt hätte, daß die behauptete Abweichung aus dem Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennbar geworden wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 30. Juni 1998 X B 10-11/98, BFH/NV 1998, 1509, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.04.2000 - VII B 110/99

    Abrechnungsbescheid - Aufrechnung - Rückforderungsanspruch - Sachaufklärung

    Einwände gegen die Richtigkeit des angegriffenen FG-Urteils sind jedoch im Verfahren über die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1998 X B 10, 11/98, BFH/NV 1998, 1509).
  • BFH, 16.12.1999 - V B 132/99

    Berichtigung einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis

    Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II. 3. c bb; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970; vom 30. Juni 1998 X B 10, 11/98, BFH/NV 1998, 1509; vom 9. September 1998 IX B 101/98, BFH/NV 1999, 214, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1998 - X B 147/98

    Zugangsvermutung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Schließfach

    Der Zulassungsgrund, der ausdrücklich allein geltend gemacht wurde --Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet haben, der von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (s. dazu näher: BFH-Beschlüsse vom 22. April 1998 V B 111/97, BFH/NV 1998, 1531; vom 30. Juni 1998 X B 10 und 11/98, BFH/NV 1998, 1509, und vom 1. Juli 1998 IV B 113/97, BFH/NV 1998, 1510; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17 und 63, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.02.1999 - IV B 68/98

    Einseitige Erledigungserklärung und Divergenz

    Dazu hätte u.a. gehört, daß er mit der Beschwerde abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits so genau wiedergab und einander gegenüberstellte, daß die behauptete Abweichung aus dem Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennbar geworden wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 30. Juni 1998 X B 10-11/98, BFH/NV 1998, 1509, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VerfG Hamburg, 26.11.1998 - HVerfG 4/98, 5/98, 6/98, 7/98, 11/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,40064
VerfG Hamburg, 26.11.1998 - HVerfG 4/98, 5/98, 6/98, 7/98, 11/98 (https://dejure.org/1998,40064)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98, 5/98, 6/98, 7/98, 11/98 (https://dejure.org/1998,40064)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 26. November 1998 - HVerfG 4/98, 5/98, 6/98, 7/98, 11/98 (https://dejure.org/1998,40064)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 354
  • DVBl 1999, 799 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Die Qualifikation von Vorgängen der geltend gemachten Art als Wahlfehler komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Wahlkampf so schwer wiegend und ohne die Möglichkeit rechtlich zulässiger Gegenwehr behindert worden sei, dass das Wort "Wahlterror" angemessen sei (vgl. NVwZ-RR 1999, S. 354).
  • VerfG Hamburg, 15.01.2013 - HVerfG 2/11

    Drei-Prozent-Sperrklausel verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der

    Hierzu hat das Hamburgische Verfassungsgericht mit Urteilen vom 6. November 1998 (HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157) und vom 26. November 1998 (HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168) festgestellt, dass die FünfProzent-Sperrklausel nicht gegen die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstößt.

    Es untersucht als Vorfrage vielmehr auch, ob sich die für die Wahl geltenden Vorschriften als verfassungsmäßig erweisen, weil sich ohne eine Aussage über deren Verfassungsmäßigkeit keine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl treffen lässt (HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVer-fGE 9, 157, juris Rn. 25; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 90; Urteil vom 2.7.2001 - HVerfG 3/00, HmbJVBl.

    Der ungeschriebene Landesverfassungsrechtssatz, dass die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit des aktiven und passiven Wahlrechts in Hamburg über Art. 6 Abs. 2 HV hinaus auch für sonstige demokratische Wahlen politischer Art gelten, ist auf die Wahl zu den Bezirksversammlungen anwendbar (HVerfG, Urteil vom 3.4.1998 - HVerfG 2/97, LVerfGE 8, 227, juris Rn. 63 ff.; Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 28 ff.; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 93 ff.; Urteil vom 2.7.2001 - HVerfG 3/00, HmbJVBl.

    Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt für Verhältniswahlen, dass neben der Zählwertgleichheit die Stimme eines jeden Wahlberechtigten nicht nur grundsätzlich die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (Erfolgschancengleichheit), sondern dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit - vgl. BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 97, 99, 105; Urteil vom 9.11.2011 -2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 78 f.; Urteil vom 25.7.2012 - 2 BvE 9/11 u.a., juris Rn. 58; vgl. auch HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 31; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 96; Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 124).

    Dieser Zweck ergibt sich aus der gesetzgeberischen Einschätzung, dass ohne den Einsatz der Sperrklausel der Einzug von Splitterparteien wahrscheinlich ist, hierdurch Funktionsstörungen zu erwarten sind und diese für die Entscheidungsprozesse und damit die Aufgabenerfüllung der Bezirksversammlungen von Gewicht sind (vgl. hierzu HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157 juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 108 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 121; Urteil vom 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 92).

    Ein solcher Zweck ist nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu den Bezirksversammlungswahlen einer, den der Gesetzgeber verfolgen darf, und er ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grund, der Differenzierungen bei der Wahlgleichheit im System der Verhältniswahl nicht nur für Wahlen zu gesetzgebenden Körperschaften, sondern auch im Kommunalwahlrecht und bei Wahlen zu den Hamburgischen Bezirksversammlungen rechtfertigt (vgl. HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 33, 38, 40; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, Rn. 98, 103, 105; BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 121; Urteil vom 25.7.2012 - 2 BvE 9/11 u.a., NVwZ 2012, 1101, juris Rn. 79, 131, 141).

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hatte bereits mit seinen Urteilen vom 6. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 358 fortfolgende) und vom 26. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 354 fortfolgende) entschieden, dass der Gesetzgeber in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht habe.

  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06

    Grundsatz der Organtreue im Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Gesetzgeber

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist die Fünfprozentklausel bei den Bezirksversammlungswahlen verfassungsgemäß; dies gilt auch im Hinblick auf den aus Art. 6 Abs. 2 HV folgenden ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz, dass die Allgemeinheit und Gleichheit des aktiven und passiven Wahlrechts über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinaus auch für sonstige demokratische Wahlen politischer Art und damit auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen gelten; der Gesetzgeber hat danach in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Der Wahlgesetzgeber müsse eine Sperrklausel daher unter Kontrolle halten (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Des Weiteren hat das Hamburgische Verfassungsgericht ausgeführt, dass die Funktion der Bezirksverwaltungen und ihrer Bezirksversammlungen keinen Grund dafür zu liefern vermag, dass eine Sperrklausel, die im Parlamentswahlrecht unangefochten ist, im Bezirkswahlrecht unzulässig sei (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Die für die Zulässigkeit einer Fünfprozentklausel relevanten Verhältnisse (vgl. dazu im Einzelnen HVerfG, Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98) haben sich nicht wesentlich geändert.

    Der hamburgische Gesetzgeber ist nach Art. 56 HV nur gehalten, das Volk an der Verwaltung mitwirken zu lassen; er ist hingegen nicht verpflichtet, Volksvertretungen in den Bezirken zu schaffen (HVerfG, Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Für Rügen in einem solchen Verfahren gelten nach dem sogenannten Anfechtungsprinzip (vgl. zuletzt HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, HVerfG 4/98, LVerfGE 9, 168, 173) erhöhte Substantiierungsanforderungen (HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 182; Urteil vom 20.3.1995, HVerfG 3/94, LVerfGE 3, 217, 228).

    Vermutungen, Andeutungen von möglichen Abstimmungsfehlern oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Rüge nicht aus (vgl. HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 173; Urteil vom 20.3.1995, a.a.O., S. 228).

    Der Gesetzgeber darf Differenzierungen vornehmen; diese bedürfen jedoch zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, "zwingenden" Grundes (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.4.1997, a.a.O., S. 418, st.Rspr.), wofür wiederum Belange bzw. Erwägungen ausreichen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem solchen Gewicht sind, dass sie der Wahlgleichheit die Waage halten können (BVerfG, Urteil vom 3.7.2008, a.a.O., S. 297; ebenso HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 188).

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/04

    Zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und zum

    Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeine Behauptungen genügen nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 [30 f.]; 85, 148 [159]; HambVerfG, NVwZ-RR 1999, 354).

    Die Presse ist frei und nicht zur politischen Neutralität verpflichtet (BVerfGE 42, 53, [62]; HambVerfG, NVwZ-RR 1999, 354 [355]).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Wahlen als Massenvorgänge besonders fehleranfällig sind (BremStGHE 6, 89 [112]; vgl. auch HambVerfG, NVwZ-RR 1999, 354 [356]).

  • VerfG Hamburg, 23.01.2017 - HVerfG 8/15
    a) Die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Wahl ist im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen beschränkt (sog. Anfechtungsprinzip, vgl. zur Bürgerschaftswahl und zur Wahl der Bezirksversammlungen: HVerfG, Urt. v. 26.11.1998, HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 30).

    Für die Zulässigkeit von Rügen im Wahlprüfungsverfahren gelten zudem erhöhte Substantiierungsanforderungen (vgl. HVerfG, Urt. v. 14.12.2011, HVerfG 3/10, LVerfGE 22, 161, juris Rn. 154; Urt. v. 26.11.1998, HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 30).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 13.09.2013 - LVerfG 7/12

    Wahlprüfungsbeschwerde Rüge mehrerer Wahlfehler

    (zu diesen Anforderungen vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 26. November 1998 - HVerfG 4/98 -, Juris Rn. 46 ff.).
  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 4/15

    Drei-Prozent-Sperrklausel

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Wahl ist im Wahlprüfungsverfahren auf die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen beschränkt (sog. Anfechtungsprinzip, vgl. zur Bürgerschaftswahl und zur Wahl der Bezirksversammlungen: HVerfG, Urt. v. 26.11.1998, HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 30).
  • BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 1975/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der 5%-Sperrklausel

    Das Hamburgische Verfassungsgericht habe bereits mit seinen Urteilen vom 6. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 358 ff.) und vom 26. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 354 ff.) entschieden, dass der Gesetzgeber in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht habe (HmbJVBl 2007, S. 60 [75]).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.12.2018 - VerfGH 16/17

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2017

    Es kann dahinstehen, ob aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts abzuleiten ist, dass gegebenenfalls der bloße Umstand eines knappen Wahlausgangs ausreichen kann, um eine umfassende Nachzählung zu rechtfertigen (im Ergebnis ablehnend BremStGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/07 -, NVwZ-RR 2008, 660 = juris, Rn. 95; siehe insoweit auch HVerfG, Urteil vom 26. November 1998 - 4/98 u. a. -, NVwZ-RR 1999, 354 = juris, Rn. 86, wonach allein ein knappes Ergebnis keine rechtserhebliche Tatsache ist).
  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 5/15
  • VG Augsburg, 11.12.2008 - Au 3 K 08.1076

    Wählergruppe muß zur Aufstellung der Kommunalwahlbewerber öffentlich einladen,

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - VerfGH 15/17

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 13. September 2017

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 2/15

    Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg zurückgewiesen

  • VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805

    Reihenfolge persönlicher Angaben auf dem Stimmzettel für eine Bürgermeisterwahl

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 3/15
  • VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 27/07

    Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl bei Beeinflussung des Wahlergebnisses durch

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