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   AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11936
AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19 (https://dejure.org/2021,11936)
AG Köln, Entscheidung vom 22.04.2021 - 111 C 569/19 (https://dejure.org/2021,11936)
AG Köln, Entscheidung vom 22. April 2021 - 111 C 569/19 (https://dejure.org/2021,11936)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Retweet bei Twitter keine Urheberrechtsverletzung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Retweeten bei Twitter stellt keine Urheberrechtsverletzung dar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Retweeten eines Beitrags bzw. Lichtbilds auf Twitter ist keine Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Wiedergabe, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zum Retweet eines Fotos auf Twitter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Retweeten stellt keine Urheberrechtsverletzung dar

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Retweet keine öffentliche Wiedergabe

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Retweet eines Twitter-Profilbildes auch ohne Zustimmung des Account-Inhabers erlaubt

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 584
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19
    Ein gem. § 31 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt im Fall von dessen Verletzung zur Geltendmachung der in § 97 UrhG normierten Ansprüche (BGH GRUR 1987, 37 (39) - Videolizenzvertrag).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19
    Eine solche Wiedergabehandlung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn eine recht große und unbegrenzte Anzahl an Personen erreicht und für ein neues Publikum wiedergegeben wird, das heißt für Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn.17 - Svensson; GRUR-RS 2017, 127832 - Mops-Foto).
  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19
    Werden ohne Zustimmung des Rechtsinhabers hochgeladene Werke verlinkt oder geteilt, hängt die Einordnung des Hyperlinks als "öffentliche Wiedergabe" entscheidend davon ab, welche Möglichkeiten demjenigen, welcher das Bild retweetet hat, zur Verfügung standen, um die Rechtswidrigkeit des retweeteten Inhalts zu erkennen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 - GS Media).
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