Rechtsprechung
AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- JurPC
Ersatz von Abmahnkosten nach Retweeten eines Beitrags mit Foto
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Retweet bei Twitter keine Urheberrechtsverletzung
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Retweeten bei Twitter stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Retweeten eines Beitrags bzw. Lichtbilds auf Twitter ist keine Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Wiedergabe, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Zum Retweet eines Fotos auf Twitter
- anwalt.de (Kurzinformation)
Retweeten stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
- verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)
Retweet keine öffentliche Wiedergabe
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Retweet eines Twitter-Profilbildes auch ohne Zustimmung des Account-Inhabers erlaubt
Papierfundstellen
- MMR 2021, 584
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84
"Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von …
- EuGH, 13.02.2014 - C-466/12
Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über …
Auszug aus AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19
Eine solche Wiedergabehandlung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn eine recht große und unbegrenzte Anzahl an Personen erreicht und für ein neues Publikum wiedergegeben wird, das heißt für Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn.17 - Svensson; GRUR-RS 2017, 127832 - Mops-Foto). - EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten …
Auszug aus AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19
Werden ohne Zustimmung des Rechtsinhabers hochgeladene Werke verlinkt oder geteilt, hängt die Einordnung des Hyperlinks als "öffentliche Wiedergabe" entscheidend davon ab, welche Möglichkeiten demjenigen, welcher das Bild retweetet hat, zur Verfügung standen, um die Rechtswidrigkeit des retweeteten Inhalts zu erkennen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 - GS Media).