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   VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 112-IV-04, 113-IV-04   

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https://dejure.org/2004,23307
VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 112-IV-04, 113-IV-04 (https://dejure.org/2004,23307)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.11.2004 - 112-IV-04, 113-IV-04 (https://dejure.org/2004,23307)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. November 2004 - 112-IV-04, 113-IV-04 (https://dejure.org/2004,23307)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97

    Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof hinsichtlich

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 112-IV-04
    Dabei kann dahinstehen, ob der als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag der Beschwerdeführerin als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zu erachten ist, der im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist wegen der dem Gegenvorstellungsrecht anhaftenden Ungewissheiten unberührt lässt (SächsVerfGH NJW 1998, 1301; SächsVerfGH NJW 1999, 780; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 112-IV-04
    Die nachträgliche Anhörung nach § 33a StPO dient allein dem lückenlosen fachgerichtlichen Schutz bei der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 42, 243 [250]).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.1998 - 41-IV-97

    Verwerfung der Verfassungsbeschwerde mangels fristgerechter Einlegung; Belastung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 112-IV-04
    Dabei kann dahinstehen, ob der als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag der Beschwerdeführerin als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zu erachten ist, der im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist wegen der dem Gegenvorstellungsrecht anhaftenden Ungewissheiten unberührt lässt (SächsVerfGH NJW 1998, 1301; SächsVerfGH NJW 1999, 780; ständige Rechtsprechung).
  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 53-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 112-IV-04
    Eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. SächsVerfGHG kann nur mit der Behauptung erhoben werden, sich durch die öffentliche Gewalt in einem in der Sächsischen Verfassung niedergelegten Grundrechte verletzt zu fühlen (Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 53-IV-04; ständige Rechtsprechung).
  • VerfGH Sachsen, 20.07.2007 - 21-IV-06

    Zur Frage der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit

    Der Verfassungsgerichtshof hat bislang vertreten, dass die Frist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG für die Erhebung der nicht auf Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gestützten Grundrechtsrügen bereits mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der unanfechtbaren Endentscheidung beginnt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 112-IV-04 (HS)/Vf. 113-IV-04 (e.A.); siehe auch Beschluss vom 28. Oktober 2004 - Vf. 55-IV-04; Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 117-IV-04 (HS)/Vf. 118-IV-04 (e.A.); Beschluss vom 20. April 2006 - Vf. 61-IV-05).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2007 - 99-IV-07

    Vorlage der für eine sachgerechte Beurteilung erforderlichen Unterlagen nach

    a) Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007 erhobene Gegenvorstellung vermochte den Fristablauf nicht hinauszuschieben, da sie nicht dem Rechtsweg i.S.v. § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zuzuordnen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 43-IV-06; st. Rspr) und damit den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist unberührt lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 112-IV-04 [HS]/Vf. 113-IV-04 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 26.06.2008 - 22-IV-08
    Die Gegenvorstellung lässt als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist unberührt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 112-IV-04[HS]/Vf. 113-IV-04[e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 43-IV-06
    Die Gegenvorstellung lässt als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist unberührt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 112-IV-04 [HS]/Vf. 113-IV-04 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 28.06.2006 - 22-IV-06
    Die Gegenvorstellung lässt als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist unberührt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 112-IV-04 [HS]/Vf. 113-IV-04 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2006 - 6-IV-06
    Die von den Beschwerdeführern erhobene Gehörsrüge ist hinsichtlich dieser Grundrechte nicht dem Rechtsweg im Sinne des § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zuzuordnen und vermochte deshalb den Fristablauf nicht hinauszuschieben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 112-IV-04 [HS]/Vf. 113-IV-04 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 30.03.2006 - 80-IV-05
    Darüber hinaus hätte eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf geltend gemacht würde, innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils erhoben werden müssen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 112-IV-04 [HS]/Vf. 113-IV-04 [e.A.], so dass die Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG mit der am 14. September 2005 eingegangenen Beschwerdeschrift insoweit nicht mehr gewahrt werden konnte.
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2005 - 125-IV-04
    Dies gilt aber nicht für eine auf behauptete andere Rechtsverletzungen gestützte Gegenvorstellung (vgl. SächsVerfGH NJW 1999, 780; SächsVerfGH NJW 1998, 1301; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2002 - Vf. 18-IV-02) oder für sonstige Grundrechtsrügen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 112-IV-04/Vf. 113-IV-04).
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