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LG Köln, 15.01.2021 - 114 Qs 100/20 |
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Verbreitung pornographischer Schriften in Anwaltsschriftsatz
Verfahrensgang
- AG Köln, 14.11.2020 - 539 Ds 155/20
- LG Köln, 15.01.2021 - 114 Qs 100/20
- LG Köln, 26.02.2021 - 114 Qs 100/20
- AG Köln, 15.03.2023 - 539 Ds 155/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- AG Köln, 14.11.2020 - 539 Ds 155/20
Auszug aus LG Köln, 15.01.2021 - 114 Qs 100/20
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.11.2020 (539 Ds 155/20) aufgehoben.Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.11.2020 (539 Ds 155/20) aufgehoben.
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus LG Köln, 15.01.2021 - 114 Qs 100/20
Zutreffend ist ferner, dass aufgrund dessen eine Abwägung der genannten Rechte des Angeschuldigten und derjenigen des vom Schutzbereich des § 184 StGB erfassten Rechtssubjekts zu erfolgen hat und dabei berücksichtigt werden muss, dass die Verwendung einer überspitzten bis polemischen, mitunter sogar diffamierenden Sprache zur Darstellung und Verdeutlichung der eigenen Position im Einzelfall, insbesondere gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, als zulässig erachtet werden kann, da der Betroffene nicht auf das zur Kritik notwendige Maß beschränkt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17; Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91). - OLG Stuttgart, 12.04.2011 - 5 Ws 6/11
Eröffnungsverfahren: Anforderungen an die Bewertung einer belastenden …
Auszug aus LG Köln, 15.01.2021 - 114 Qs 100/20
Dies ist bereits dann der Fall, wenn es bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung notwendig erscheint, die besonderen Erkenntnismittel einer Hauptverhandlung für die Sachaufklärung in Anspruch zu nehmen um hinreichend Gewissheit über die Berechtigung des Tatvorwurfs zu gewinnen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2011 - 5 Ws 6/11 - juris). - BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als …
Auszug aus LG Köln, 15.01.2021 - 114 Qs 100/20
Zutreffend ist ferner, dass aufgrund dessen eine Abwägung der genannten Rechte des Angeschuldigten und derjenigen des vom Schutzbereich des § 184 StGB erfassten Rechtssubjekts zu erfolgen hat und dabei berücksichtigt werden muss, dass die Verwendung einer überspitzten bis polemischen, mitunter sogar diffamierenden Sprache zur Darstellung und Verdeutlichung der eigenen Position im Einzelfall, insbesondere gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, als zulässig erachtet werden kann, da der Betroffene nicht auf das zur Kritik notwendige Maß beschränkt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17; Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91).
- AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 33/21 Mit Beschluss vom 15.01.2021 (Az. 114 Qs 100/20) wurde der Beschluss des Amtsgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln hin aufgehoben und die Anklage vom 08.04.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 14.11.2020 - 539 Ds 155/20 - sowie des Landgerichts Köln vom 15.01.2021 - 114 Qs 100/20 - wurden durch den Kläger per E-Mail unter der Mailadresse seiner Kanzlei in C an Rechtsprechungs-Datenbanken (Juris, Beck-Online) zum Zwecke der Veröffentlichung weitergegeben.
Anwaltsgericht Köln - 2 AnwG 21/15 - Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 3/19 - BGH - AnwSt (B) 4/20 -, AG Köln - 539 Ds 155/20 - LG Köln - 114 Qs 100/20 - sowie.
Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er durch seinen Schriftsatz vom 09.09.2019 (Anlage 1, Seite 12 - 27) im Verfahren Anwaltsgericht Köln, 2 AnwG 21/15 - 10 EV 115/15 - nicht gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insgesamt, insbesondere jedoch nicht nach §§ 1, 12a Abs. 1, 43, 43a Abs. 3 BRAO, verstoßen hat, 2. festzustellen, dass der Kläger durch seine Petitionsschriften zum Deutschen Bundestag vom 25.10.2020 (Anlage 4) und 16.11.2020 (Anlage 5) im Verfahren Pet 4/19/07/4512/040074 (vormals Pet 4/19/07/99999/040074) nicht gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insgesamt, insbesondere jedoch nicht nach §§ 1, 12 a Abs. 1, 43, 43 a Abs. 3 BRAO verstoßen hat, 3. festzustellen, dass der Kläger durch die Weitergabe der Beschlüsse AG Köln 539 Ds 155/20 - 74 Js 26/20 - vom 14.11.2020 und LG Köln 114 Qs 100/20 - 74 Js 26/20 - vom 25.01.2021 an die Online-Datenbanken Juris und Beck-Online (gemäß Anlagen 8 - 11) zwecks dortiger Veröffentlichung vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht gegen seine berufsrechtlichen Pflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insgesamt, insbesondere jedoch nicht nach §§ 1, 12a Abs. 1, 43, 43a Abs. 3 BRAO verstoßen hat, 4. die Verfahrensakten- Anwaltsgericht Köln, 2 AnwG 21/15 - 10 EV 115/15 (Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 3/19; Bundesgerichtshof, AnwSt (B) 4/20,- Amtsgericht Köln, 539 Ds 155/20 - 74 Js 26/20- Staatsanwaltschaft Köln, 74 Js 26/20- Anwaltsgerichtshof Hamm, 2 AGH 3/13zur Sachverhaltsaufklärung beizuziehen, 5. vorab gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit auszusprechen; höchst vorsorglich, im Falle der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, den Rechtsstreit zuständigkeitshalber zu verweisen.
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LG Köln, 26.02.2021 - 114 Qs 100/20 |
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Verfahrensgang
- AG Köln, 14.11.2020 - 539 Ds 155/20
- LG Köln, 15.01.2021 - 114 Qs 100/20
- LG Köln, 26.02.2021 - 114 Qs 100/20
- AG Köln, 15.03.2023 - 539 Ds 155/20