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AG Aschaffenburg, 10.11.2020 - 115 C 819/20 |
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- BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 10.11.2020 - 115 C 819/20
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11; BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 sowie der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Aschaffenburg - Urteil vom 02.02.2012, Az.: 23 S 147/11) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.Es kann dabei im Rahmen des Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge, auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abgewichen werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.12.2012 - Az.: VI ZR 316/11).
- BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 10.11.2020 - 115 C 819/20
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11; BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 sowie der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Aschaffenburg - Urteil vom 02.02.2012, Az.: 23 S 147/11) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. - LG Aschaffenburg, 02.02.2012 - 23 S 147/11
Ersatz der Mietwagenkosten bei Verkehrsunfall: Schätzung der erstattungsfähigen …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 10.11.2020 - 115 C 819/20
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11; BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 sowie der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Aschaffenburg - Urteil vom 02.02.2012, Az.: 23 S 147/11) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. - BGH, 18.02.2020 - VI ZR 115/19
Berücksichtigung einer Preiserhöhung der Reparaturkosten bei fiktiver …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 10.11.2020 - 115 C 819/20
Der Geschädigte hat nämlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2020, Az.: VI ZR 115/19).