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   AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09   

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AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09 (https://dejure.org/2010,12906)
AG Bonn, Entscheidung vom 29.12.2010 - 116 C 84/09 (https://dejure.org/2010,12906)
AG Bonn, Entscheidung vom 29. Dezember 2010 - 116 C 84/09 (https://dejure.org/2010,12906)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erheblichkeit der Wirksamkeit einer in einer "Eintragungsofferte" enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung; Vereinbarkeit der Bewertung eines wirtschaftlichen Werts einer Eintragung einer Marke mit "Null" bzw. mit nahezu "Null" mit den Guten Sitten; Annahme einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2
    Erheblichkeit der Wirksamkeit einer in einer "Eintragungsofferte" enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung; Vereinbarkeit der Bewertung eines wirtschaftlichen Werts einer Eintragung einer Marke mit "Null" bzw. mit nahezu "Null" mit den Guten Sitten; Annahme einer ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Rechtslage zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 283
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Bonn, 02.09.2009 - 5 S 73/09

    Erhebung eines Entgeltes für die Eintragung in ein Markenverzeichnis; Anfechtung

    Auszug aus AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09
    Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung (vgl. LG Bonn, Urteil v. 29.07.2009, 5 S 73/09) nach Ansicht des Abteilungsrichters zweifelhaft ist, weil es im Rahmen der Frage der Sittenwidrigkeit durchaus auf das Verhältnis des Werts von Leistung und Gegenleistung ankommt und es für die Frage der arglistigen Täuschung nicht darauf ankommen dürfte, ob der Vertragspartner die Täuschung hätte erkennen können, sondern darauf, ob dieser es tatsächlich getan hat, so dass ein fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners (im Umgang mit der Werbepost) irrelevant sein dürfte (vgl. LG Köln NJW-RR 2008, 296; BGHZ 33, 302 (310), BGH NJW 1971, 1795 (1798); BGH NJW 1989, 287 (288)) und weil im übrigen gerichtsbekannt solche Briefe wie die "Eintragungsofferte" nicht vom Geschäftsführer, sondern von (einfach geschultem) Büropersonal geöffnet und bearbeitet werden (wie auch hier unstreitig der Fall war), bei denen ein Irrtum viel wahrscheinlicher ist, begründet die Tatsache, dass gerichtsbekannt im Verlaufe der Jahre eine Vielzahl von "Kunden" der Klägerin im Rahmen der Eintragungsofferten sich gegen weitere Zahlungen auch gerichtlich wehrten, die Annahme, dass der Klägerin bewusst war , dass die Eintragungsofferte in der von ihr seit Jahren praktisch unverändert genutzten (Formular-)Form ein erhebliches Missverständnis- bzw. Irreführungspotential aufweist, auch wenn ein aufmerkamer, hinreichend qualifizierter Leser durchaus verstehen könnte (und sollte), dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in das private Waren- und Markenverzeichnis der Klägerin handelt.

    Es ist noch einmal zu betonen, dass die Anforderungen an die Transparenz steigen, desto geringwertiger die angebotene Leistung ist (vgl. AG Bonn, Urteil v. 21.01.2009, 7 C 211/08, so auch LG Bonn, Urteil v. 29.07.2009, 5 S 73/09).

    Im übrigen dürfte der Vertrag aus den genannten Gründen von der Beklagten auch wirksam angefochten worden sein wegen arglistiger Täuschung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des LG Bonn vom 29.07.2009, 5 S 73/09, wobei anzumerken ist, dass die effektivste und schlauste Art der Täuschung vielfach die Täuschung mit der Wahrheit (mit anderen Worten: dem Anderen die Wahrheit so sagen bzw. darstellen, dass er sich dennoch irrt) ist, wie die vielen Fallgestaltungen des Trickbetrugs zeigen.

  • AG Bonn, 27.03.2009 - 7 C 211/08

    Eintragungsofferte, Täuschung

    Auszug aus AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09
    Der erkennende Abteilungsrichter hat hierzu bereits detaillierte Ausführungen im Urteil vom 21.01.2009 in der Sache AG Bonn 7 C 211/08, gemacht, auf welche Bezug genommen wird.

    Es ist noch einmal zu betonen, dass die Anforderungen an die Transparenz steigen, desto geringwertiger die angebotene Leistung ist (vgl. AG Bonn, Urteil v. 21.01.2009, 7 C 211/08, so auch LG Bonn, Urteil v. 29.07.2009, 5 S 73/09).

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09
    Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung (vgl. LG Bonn, Urteil v. 29.07.2009, 5 S 73/09) nach Ansicht des Abteilungsrichters zweifelhaft ist, weil es im Rahmen der Frage der Sittenwidrigkeit durchaus auf das Verhältnis des Werts von Leistung und Gegenleistung ankommt und es für die Frage der arglistigen Täuschung nicht darauf ankommen dürfte, ob der Vertragspartner die Täuschung hätte erkennen können, sondern darauf, ob dieser es tatsächlich getan hat, so dass ein fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners (im Umgang mit der Werbepost) irrelevant sein dürfte (vgl. LG Köln NJW-RR 2008, 296; BGHZ 33, 302 (310), BGH NJW 1971, 1795 (1798); BGH NJW 1989, 287 (288)) und weil im übrigen gerichtsbekannt solche Briefe wie die "Eintragungsofferte" nicht vom Geschäftsführer, sondern von (einfach geschultem) Büropersonal geöffnet und bearbeitet werden (wie auch hier unstreitig der Fall war), bei denen ein Irrtum viel wahrscheinlicher ist, begründet die Tatsache, dass gerichtsbekannt im Verlaufe der Jahre eine Vielzahl von "Kunden" der Klägerin im Rahmen der Eintragungsofferten sich gegen weitere Zahlungen auch gerichtlich wehrten, die Annahme, dass der Klägerin bewusst war , dass die Eintragungsofferte in der von ihr seit Jahren praktisch unverändert genutzten (Formular-)Form ein erhebliches Missverständnis- bzw. Irreführungspotential aufweist, auch wenn ein aufmerkamer, hinreichend qualifizierter Leser durchaus verstehen könnte (und sollte), dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in das private Waren- und Markenverzeichnis der Klägerin handelt.
  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Auszug aus AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09
    Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung (vgl. LG Bonn, Urteil v. 29.07.2009, 5 S 73/09) nach Ansicht des Abteilungsrichters zweifelhaft ist, weil es im Rahmen der Frage der Sittenwidrigkeit durchaus auf das Verhältnis des Werts von Leistung und Gegenleistung ankommt und es für die Frage der arglistigen Täuschung nicht darauf ankommen dürfte, ob der Vertragspartner die Täuschung hätte erkennen können, sondern darauf, ob dieser es tatsächlich getan hat, so dass ein fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners (im Umgang mit der Werbepost) irrelevant sein dürfte (vgl. LG Köln NJW-RR 2008, 296; BGHZ 33, 302 (310), BGH NJW 1971, 1795 (1798); BGH NJW 1989, 287 (288)) und weil im übrigen gerichtsbekannt solche Briefe wie die "Eintragungsofferte" nicht vom Geschäftsführer, sondern von (einfach geschultem) Büropersonal geöffnet und bearbeitet werden (wie auch hier unstreitig der Fall war), bei denen ein Irrtum viel wahrscheinlicher ist, begründet die Tatsache, dass gerichtsbekannt im Verlaufe der Jahre eine Vielzahl von "Kunden" der Klägerin im Rahmen der Eintragungsofferten sich gegen weitere Zahlungen auch gerichtlich wehrten, die Annahme, dass der Klägerin bewusst war , dass die Eintragungsofferte in der von ihr seit Jahren praktisch unverändert genutzten (Formular-)Form ein erhebliches Missverständnis- bzw. Irreführungspotential aufweist, auch wenn ein aufmerkamer, hinreichend qualifizierter Leser durchaus verstehen könnte (und sollte), dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in das private Waren- und Markenverzeichnis der Klägerin handelt.
  • LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Auszug aus AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09
    Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung (vgl. LG Bonn, Urteil v. 29.07.2009, 5 S 73/09) nach Ansicht des Abteilungsrichters zweifelhaft ist, weil es im Rahmen der Frage der Sittenwidrigkeit durchaus auf das Verhältnis des Werts von Leistung und Gegenleistung ankommt und es für die Frage der arglistigen Täuschung nicht darauf ankommen dürfte, ob der Vertragspartner die Täuschung hätte erkennen können, sondern darauf, ob dieser es tatsächlich getan hat, so dass ein fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners (im Umgang mit der Werbepost) irrelevant sein dürfte (vgl. LG Köln NJW-RR 2008, 296; BGHZ 33, 302 (310), BGH NJW 1971, 1795 (1798); BGH NJW 1989, 287 (288)) und weil im übrigen gerichtsbekannt solche Briefe wie die "Eintragungsofferte" nicht vom Geschäftsführer, sondern von (einfach geschultem) Büropersonal geöffnet und bearbeitet werden (wie auch hier unstreitig der Fall war), bei denen ein Irrtum viel wahrscheinlicher ist, begründet die Tatsache, dass gerichtsbekannt im Verlaufe der Jahre eine Vielzahl von "Kunden" der Klägerin im Rahmen der Eintragungsofferten sich gegen weitere Zahlungen auch gerichtlich wehrten, die Annahme, dass der Klägerin bewusst war , dass die Eintragungsofferte in der von ihr seit Jahren praktisch unverändert genutzten (Formular-)Form ein erhebliches Missverständnis- bzw. Irreführungspotential aufweist, auch wenn ein aufmerkamer, hinreichend qualifizierter Leser durchaus verstehen könnte (und sollte), dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in das private Waren- und Markenverzeichnis der Klägerin handelt.
  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 74/96

    Wirksamkeit einer unter Ausschaltung des Rechtsanwalts einer Vertragspartei

    Auszug aus AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09
    Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 II BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 I BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen läßt (BGHZ 146, 298; BGH WM 1998, 513), wobei nach der Rechtsprechung zugunsten von Kaufleuten aus dem objektiv vorliegenden auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung keine Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners folgt (vgl. zu letzterem Palandt-Ellenberger, 68. Auflage, § 138, Rn. 34a, 34 c, m.w.N.).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09
    Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 II BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 I BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen läßt (BGHZ 146, 298; BGH WM 1998, 513), wobei nach der Rechtsprechung zugunsten von Kaufleuten aus dem objektiv vorliegenden auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung keine Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners folgt (vgl. zu letzterem Palandt-Ellenberger, 68. Auflage, § 138, Rn. 34a, 34 c, m.w.N.).
  • BGH, 28.09.1988 - VIII ZR 160/87

    Täuschung des Leasinggebers durch den Lieferanten

    Auszug aus AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09
    Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung (vgl. LG Bonn, Urteil v. 29.07.2009, 5 S 73/09) nach Ansicht des Abteilungsrichters zweifelhaft ist, weil es im Rahmen der Frage der Sittenwidrigkeit durchaus auf das Verhältnis des Werts von Leistung und Gegenleistung ankommt und es für die Frage der arglistigen Täuschung nicht darauf ankommen dürfte, ob der Vertragspartner die Täuschung hätte erkennen können, sondern darauf, ob dieser es tatsächlich getan hat, so dass ein fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners (im Umgang mit der Werbepost) irrelevant sein dürfte (vgl. LG Köln NJW-RR 2008, 296; BGHZ 33, 302 (310), BGH NJW 1971, 1795 (1798); BGH NJW 1989, 287 (288)) und weil im übrigen gerichtsbekannt solche Briefe wie die "Eintragungsofferte" nicht vom Geschäftsführer, sondern von (einfach geschultem) Büropersonal geöffnet und bearbeitet werden (wie auch hier unstreitig der Fall war), bei denen ein Irrtum viel wahrscheinlicher ist, begründet die Tatsache, dass gerichtsbekannt im Verlaufe der Jahre eine Vielzahl von "Kunden" der Klägerin im Rahmen der Eintragungsofferten sich gegen weitere Zahlungen auch gerichtlich wehrten, die Annahme, dass der Klägerin bewusst war , dass die Eintragungsofferte in der von ihr seit Jahren praktisch unverändert genutzten (Formular-)Form ein erhebliches Missverständnis- bzw. Irreführungspotential aufweist, auch wenn ein aufmerkamer, hinreichend qualifizierter Leser durchaus verstehen könnte (und sollte), dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in das private Waren- und Markenverzeichnis der Klägerin handelt.
  • AG Bonn, 11.10.2013 - 105 C 49/13

    Vertragsabschluss, Branchenverzeichnis, Sittenwidrigkeit

    Dies sei der Klägerin aus gegen sie geführten Abwehrverfahren auch bekannt, so z. B. der Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 29.12.2010, Az: 116 C 84/09).

    Im Gegensatz zu dem vom Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 29.12.2010 zum Aktenzeichen 116 C 84/09 entschiedenen Fall, in dem es um ein Markenverzeichnis ging, das einem kostenlosen behördlichen Verzeichnis entsprach, wird hier von der Klägerin bei den Eingaben Bonn und dann Druckerei Name und Adresse des Beklagten an zweiter Stelle der Liste der Druckereien aufgeführt.

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