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   VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 116-IV-16   

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VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 116-IV-16 (https://dejure.org/2016,43051)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 24.11.2016 - 116-IV-16 (https://dejure.org/2016,43051)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 24. November 2016 - 116-IV-16 (https://dejure.org/2016,43051)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Sachsen, 30.03.2012 - 159-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 116-IV-16
    a) Der Gleichheitssatz (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Vf. 67-IV-10; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11; st. Rspr.).

    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich daraus ergeben, hat der Gesetzgeber mit dem Beratungshilfegesetz grundsätzlich Genüge getan (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11).

    Diese überschreiten ihren Entscheidungsspielraum jedoch, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Vf. 67-IV-10; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 13-IV-12; st. Rspr.).

    aa) Zwar kann die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf behördliche Beratungsmöglichkeiten verneint werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 BvR 1849/11).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 116-IV-16
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich daraus ergeben, hat der Gesetzgeber mit dem Beratungshilfegesetz grundsätzlich Genüge getan (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 30.03.2012 - 13-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 116-IV-16
    Diese überschreiten ihren Entscheidungsspielraum jedoch, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Vf. 67-IV-10; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 13-IV-12; st. Rspr.).

    Da ein solcher Verweis im Einzelfall mit entsprechender Begründung verfassungsrechtlich jedoch möglich ist, hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde diejenigen Umstände substantiiert darzulegen, die für die Verfassungswidrigkeit im Einzelfall sprechen (§ 28 SächsVerfGHG); nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sind diese Umstände auch schon im Beratungshilfe- bzw. Erinnerungsverfahren beim Amtsgericht vorzutragen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 13-IV-12; Beschluss vom 24. Februar 2012 - Vf. 148-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 67-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 116-IV-16
    a) Der Gleichheitssatz (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Vf. 67-IV-10; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11; st. Rspr.).

    Diese überschreiten ihren Entscheidungsspielraum jedoch, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Vf. 67-IV-10; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 13-IV-12; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 24.02.2012 - 148-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 116-IV-16
    Da ein solcher Verweis im Einzelfall mit entsprechender Begründung verfassungsrechtlich jedoch möglich ist, hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde diejenigen Umstände substantiiert darzulegen, die für die Verfassungswidrigkeit im Einzelfall sprechen (§ 28 SächsVerfGHG); nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sind diese Umstände auch schon im Beratungshilfe- bzw. Erinnerungsverfahren beim Amtsgericht vorzutragen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 13-IV-12; Beschluss vom 24. Februar 2012 - Vf. 148-IV-11).
  • BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 116-IV-16
    aa) Zwar kann die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf behördliche Beratungsmöglichkeiten verneint werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 BvR 1849/11).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 100-IV-20
    Insbesondere wird nicht konkret aufgezeigt, aus welchen Gründen das Amtsgericht die von der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gesetzten Grenzen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2016 - Vf. 116-IV-16; Beschlüsse vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11 und Vf. 13-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09) jeweils überschritten haben könnte.
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