Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4405
VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91 (https://dejure.org/1992,4405)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.10.1992 - 117-VI-91 (https://dejure.org/1992,4405)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 1992 - 117-VI-91 (https://dejure.org/1992,4405)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,4405) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Kündigungszugang - bis um 18:00 Uhr eingeworfene Briefe sind am selben Tag zugegangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Laufender Rechtsstreit wegen Mietvertragskündigung: Einwurf eines Kündigungswiderspruchs am letzten Tag der Frist um 18.05 Uhr in Briefkasten noch rechtzeitig - Empfänger musste mit Schreiben angesichts des Rechtsstreits rechnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 517
  • NVwZ 1993, 468 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91
    Das könnte nur dann festgestellt werden, wenn es sich von objektiv sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, also seiner Entscheidung gar kein Bundesrecht zugrunde gelegt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 43, 12/17 f.; 44, 18/20).

    Die gerichtliche Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, sie müßte schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 43, 12/18; 44, 18/20).

    Das könnte nur dann festgestellt werden, wenn es sich von objektiv sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, also seiner Entscheidung gar kein Bundesrecht zugrunde gelegt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 43, 12/17 f.; 44, 18/20).

    Die gerichtliche Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, sie müßte schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 43, 12/18; 44, 18/20).

  • BAG, 08.12.1983 - 2 AZR 337/82

    Zugang der Kündigung - Einwurf in Briefkasten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91
    Eine Willenserklärung ist im Sinn des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; ob diese Möglichkeit bestand, ist unter Zugrundelegung der "gewöhnlichen Verhältnisse" und "der Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen (vgl. RGZ 99, 20/23; 144, 289/292; BGHZ 67, 271/275; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs in Palandt, RdNr. 5 zu § 130 BGB; Dilcher in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, RdNr. 21 zu § 130).

    Der Einwurf eines Briefs in den Hausbriefkasten des Empfängers bewirkt nach dieser Auslegung den Zugang an dem Tag, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung noch zu rechnen ist; erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr zugegangen (vgl. RGZ 142, 402/407; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs, a.a.O., RdNr. 6 zu § 130 BGB; Dilcher, a.a.O., RdNrn. 23, 25 zu § 130 BGB).

    Eine Willenserklärung ist im Sinn des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; ob diese Möglichkeit bestand, ist unter Zugrundelegung der "gewöhnlichen Verhältnisse" und "der Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen (vgl. RGZ 99, 20/23; 144, 289/292; BGHZ 67, 271/275; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs in Palandt, RdNr. 5 zu § 130 BGB; Dilcher in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, RdNr. 21 zu § 130).

    Der Einwurf eines Briefs in den Hausbriefkasten des Empfängers bewirkt nach dieser Auslegung den Zugang an dem Tag, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung noch zu rechnen ist; erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr zugegangen (vgl. RGZ 142, 402/407; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs, a.a.O., RdNr. 6 zu § 130 BGB; Dilcher, a.a.O., RdNrn. 23, 25 zu § 130 BGB).

  • RG, 14.04.1920 - I 275/19

    1. Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vinkulationskaufs. 2. Wann gilt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91
    Eine Willenserklärung ist im Sinn des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; ob diese Möglichkeit bestand, ist unter Zugrundelegung der "gewöhnlichen Verhältnisse" und "der Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen (vgl. RGZ 99, 20/23; 144, 289/292; BGHZ 67, 271/275; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs in Palandt, RdNr. 5 zu § 130 BGB; Dilcher in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, RdNr. 21 zu § 130).

    In Rechtsprechung und Schrifttum finden sich aber auch Hinweise, daß diese Grundsätze "regelmäßig" gelten und daß es auf die Prüfung des Einzelfalls ankomme (vgl. RGZ 99, 20/23; Förschler in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1984, RdNr. 11 zu § 130).

    Eine Willenserklärung ist im Sinn des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; ob diese Möglichkeit bestand, ist unter Zugrundelegung der "gewöhnlichen Verhältnisse" und "der Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen (vgl. RGZ 99, 20/23; 144, 289/292; BGHZ 67, 271/275; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs in Palandt, RdNr. 5 zu § 130 BGB; Dilcher in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, RdNr. 21 zu § 130).

    In Rechtsprechung und Schrifttum finden sich aber auch Hinweise, daß diese Grundsätze "regelmäßig" gelten und daß es auf die Prüfung des Einzelfalls ankomme (vgl. RGZ 99, 20/23; Förschler in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1984, RdNr. 11 zu § 130).

  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91
    Eine Willenserklärung ist im Sinn des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; ob diese Möglichkeit bestand, ist unter Zugrundelegung der "gewöhnlichen Verhältnisse" und "der Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen (vgl. RGZ 99, 20/23; 144, 289/292; BGHZ 67, 271/275; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs in Palandt, RdNr. 5 zu § 130 BGB; Dilcher in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, RdNr. 21 zu § 130).

    Eine Willenserklärung ist im Sinn des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; ob diese Möglichkeit bestand, ist unter Zugrundelegung der "gewöhnlichen Verhältnisse" und "der Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen (vgl. RGZ 99, 20/23; 144, 289/292; BGHZ 67, 271/275; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs in Palandt, RdNr. 5 zu § 130 BGB; Dilcher in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, RdNr. 21 zu § 130).

  • VerfGH Bayern, 26.10.1990 - 117-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91
    Art. 91 Abs. 1 BV wäre nur dann verletzt, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machte und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gäbe, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten; in einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (VerfGH 43, 143/146 f.; 44, 58/60).

    Art. 91 Abs. 1 BV wäre nur dann verletzt, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machte und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gäbe, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten; in einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (VerfGH 43, 143/146 f.; 44, 58/60).

  • RG, 03.05.1934 - IV 17/34

    1. Ist eine Willenserklärung dem Empfänger zugegangen, wenn sie entsprechend

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91
    Eine Willenserklärung ist im Sinn des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; ob diese Möglichkeit bestand, ist unter Zugrundelegung der "gewöhnlichen Verhältnisse" und "der Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen (vgl. RGZ 99, 20/23; 144, 289/292; BGHZ 67, 271/275; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs in Palandt, RdNr. 5 zu § 130 BGB; Dilcher in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, RdNr. 21 zu § 130).

    Eine Willenserklärung ist im Sinn des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; ob diese Möglichkeit bestand, ist unter Zugrundelegung der "gewöhnlichen Verhältnisse" und "der Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen (vgl. RGZ 99, 20/23; 144, 289/292; BGHZ 67, 271/275; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs in Palandt, RdNr. 5 zu § 130 BGB; Dilcher in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, RdNr. 21 zu § 130).

  • RG, 10.11.1933 - VII 192/33

    1. Bis wann darf der Antragende den Eingang der Antwort des Abwesenden "unter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91
    Der Einwurf eines Briefs in den Hausbriefkasten des Empfängers bewirkt nach dieser Auslegung den Zugang an dem Tag, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung noch zu rechnen ist; erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr zugegangen (vgl. RGZ 142, 402/407; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs, a.a.O., RdNr. 6 zu § 130 BGB; Dilcher, a.a.O., RdNrn. 23, 25 zu § 130 BGB).

    Der Einwurf eines Briefs in den Hausbriefkasten des Empfängers bewirkt nach dieser Auslegung den Zugang an dem Tag, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung noch zu rechnen ist; erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr zugegangen (vgl. RGZ 142, 402/407; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs, a.a.O., RdNr. 6 zu § 130 BGB; Dilcher, a.a.O., RdNrn. 23, 25 zu § 130 BGB).

  • LG München II, 14.11.1991 - 8 S 983/91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91
    Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 14. November 1991 Az. 8 S 983/91, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen ein ihre Räumungsklage abweisendes Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zurückgewiesen wurde.

    Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 14. November 1991 Az. 8 S 983/91, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen ein ihre Räumungsklage abweisendes Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zurückgewiesen wurde.

  • VerfGH Bayern, 01.03.1991 - 89-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91
    Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht kann der Verfassungsgerichtshof nur prüfen, ob sich das Gericht in willkürlicher Weise außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt und seiner Entscheidung deshalb in Wahrheit gar kein Recht, also auch kein Bundesrecht, zugrunde gelegt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. VerfGH 44, 18/20 m.w.N.).

    Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht kann der Verfassungsgerichtshof nur prüfen, ob sich das Gericht in willkürlicher Weise außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt und seiner Entscheidung deshalb in Wahrheit gar kein Recht, also auch kein Bundesrecht, zugrunde gelegt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. VerfGH 44, 18/20 m.w.N.).

  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB):

    Denn für die Gewichtung des Vermieterinteresses an der Kündigung wegen Eigenbedarfs kann - anders als bei der Prüfung des Eigenbedarfs als solchem - im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB auch die Dringlichkeit des geltend gemachten Wohnbedarfs Bedeutung erlangen (BayVerfGH, NJW 1993, 517, 520; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 574 Rn. 64).
  • BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00

    Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Form für die Kündigung; Zugang einer

    Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen (vgl. BayVerfGH, NJW 1993, 517, 519).
  • AG Waldshut-Tiengen, 27.03.2009 - 3 C 24/09
    Erreicht die Erklärung den Briefkasten des Adressaten zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des (jeweiligen) Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist sie nicht mehr am selben Tage zugegangen ( BGH, XII ZR 214/00, Urteil v. 21.01.2004, NJW 2004, 1320, 1321 [BGH 21.01.2004 - XII ZR 214/00] ; BayVerfGH. Vf. 117-VI-91, Entscheidung v. 15.10.1992, NJW 1993, 517, 519).

    Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass bis 18.00 Uhr im Briefkasten eingeworfene Briefe noch am selben Tag zugingen (BayVerfGH, Vf. 117-VI-91, Entscheidung v. 15.10.1992, NJW 1993, 517, 520; Zugang um 18.05 Uhr; LG Stuttgart BB 2002, 280; AG Rignitz-Damgarten, 1 C 324/06, Urteil v. 11.12.2006, WuM 2007, 18; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, 67. Aufl. 2008, § 130 BGB Rn 6), überzeugen die Erwägungen, dass der Empfänger mit einem Zugang zu rechnen habe, weil die Erfahrung zeige, dass Briefe auch nachmittags eingeworfen würden und er u.U. als meist allein lebender Berufstätiger ohnehin erst um 18.00 Uhr nach Hause käme, keineswegs.

    Auch die Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.1992 ( Vf. 117-VI-91 ) vermag zur Auslegung der zivilrechtlichen Zugangsproblematik bereits im Ansatz keinen wesentlichen Beitrag zu leisten.

    Denn dem Gerichtshof stellte sich, weil die Anwendung von Bundesrecht (hier des BGB ) nicht am Maßstab des Landesverfassungsrechts gemessen werden darf, allein die Frage, ob das Landgericht (München II) gegen das Willkürverbot aus Art. 118 BayVerf - mithin eine Grundrecht ähnlichen Rechtsposition - verstoßen hat, als es im Fall eines Briefkasteneinwurfs um 18.05 Uhr bei einem Empfänger, der mit dem Zugang eines Widerrufs seitens der anderen Partei rechnen musste, einen Zugang noch für denselben Tag bejahte ( NJW 1993, 517, 519 f.).

  • LG Krefeld, 21.09.2022 - 2 S 27/21

    Kündigung um 22:30 Uhr eingeworfen und mündlich darüber informiert: Wann ist sie

    Bis um 18:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfene Briefe hat die Rechtsprechung als noch am selben Tag zugehend angesehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.10.1992, Vf. 117-VI-91), erst erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in einen Wohnungsbriefkasten eingeworfene dagegen als erst am nächsten Tag zugehend (vgl. BAG, Urteil vom 08.12.1983, 2 AZR 337/82).
  • ArbG München, 11.12.2007 - 35 Ca 13145/07
    Erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr zugegangen (vgl. dazu nur BayVGH v. 15.10.1992 - Vf. 117-VI-91).

    Es ist daher davon auszugehen, dass bis 18 Uhr in den Briefkasten des Empfängers eingeworfene Briefe noch am selben Tag zugehen (vgl. dazu auch BayVGH v. 15.10.1992 - Vf. 117-VI-91; LG Stuttgart v. 22.11.2001 - 20 O 467/01; KR- Friedrich, 8. Aufl., § 4 KSchG Rn. 103; Palandt- Heinrichs , 66. Aufl., § 130 BGB Rn. 6).

  • LAG München, 05.03.2008 - 7 Ta 2/08

    Zum Zugang einer Kündigung bei einem urlaubsabwesenden geringfügig beschäftigten

    Dabei bezieht sich die Literatur im Wesentlichen auf eine Entscheidung des BayVerfGH vom 15.10.1992 - Vf. 117-VI - 91 = NJW 1993, 518-520 und des LG Stuttgart vom 20.12.2001 - Az. 20 O 467/01 = BB 2002, 380.
  • OLG Karlsruhe, 09.02.2018 - 8 U 117/17

    Gewerberaummiete für eine Gaststätte: Wirksamkeit einer Kündigung des neuen

    Der Einwurf eines Briefes in den Briefkasten des Empfängers bewirkt nach dieser Auslegung den Zugang an dem Tag, an dem nach der Verkehrsanschauung - ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 -, juris, Rn. 9) - mit der Leerung noch zu rechnen ist; erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, ist die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr, sondern vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 16 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1992 - Vf. 117-VI-91 -, juris, Rn. 34).
  • FG Nürnberg, 29.06.2016 - 5 K 1753/15

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei vorsätzlichem Verschweigen

    Bei bis 18 Uhr eingeworfenen Briefen ist jedenfalls mit Kenntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen (Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.1992 Vf. 117-VI-91, BayVBl 1993, 764; Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 130 Rn. 6).
  • VG Regensburg, 08.03.2016 - RO 3 K 15.144

    Recht auf ordnungsgemäße Ladung

    Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch nach den üblichen oder konkreten Zustellzeiten der Postzustelldienste ein Schreiben noch am selben Tag zugehen kann (vgl. BAG, U.v. 26.3.2015 - 2 AZR 483/14 - juris mit folgendem Leitsatz: "Anders als dann, wenn ein Brief ohne Wissen des Adressaten erst nach den üblichen Postzustellzeiten in dessen Hausbriefkasten eingeworfen wird, ist mit der Kenntnisnahme eines Schreibens, von dem der Adressat weiß oder annehmen muss, dass es gegen 17:00 Uhr eingeworfen wurde, unter gewöhnlichen Verhältnissen noch am selben Tag zu rechnen."; ebenso im Sinne einer Einzelfallbetrachtung unter Würdigung der besonderen Umstände BayVerfGH, Entscheidung v. 15.10.1992 - Vf. 117-VI-91 - juris).
  • LAG Berlin, 07.05.1999 - 6 Sa 166/99

    Kündigung: Zugang einer durch Boten in den Hausbriefkasten geworfenen Erklärung

    Zudem wären dem Beklagten gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB noch zwei Wochen Zeit für seine außerordentliche Kündigung verblieben, ohne dass ihn bei tatsächlich nicht bestehender Arbeitsunfähigkeit eine Zahlungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG getroffen hätte, war er mithin zur Interessenwahrung keinesfalls auf den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung noch am selben Tag angewiesen (vgl. zur Abgrenzung in einem solchen Fall BayVerfGH , Entsch. vom 15.10.92 - Vf 117-VI-91 - NJW 1993, 518 zu IV 3b der Gründe).
  • AG Brandenburg, 23.05.2007 - 31 C 112/06

    Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen aus Betriebskostenabrechnungen und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht