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AG Kiel, 04.11.2005 - 118 C 28/05 . |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückzahlung einer Mietkaution; Rechtmäßigkeit der formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter und der formularmäßigen Belastung des Mieters mit einer zeitanteiligen Quote für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen; Anstrich der Räumlichkeiten bei ...
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Hamburg, 17.06.2005 - 311 S 152/04
Auszug aus AG Kiel, 04.11.2005 - 118 C 28/05
Zwar sind sowohl die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter als auch die formularmäßige Belastung des Mieters mit einer zeitanteiligen Quote für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen grundsätzlich zulässig (BGH NZM 2004, 615 [BGH 26.05.2004 - VIII ZR 77/03] ; BGH NJW 98, 3115; LG Hamburg WuM 2005, 453).Der Mieter, der vor Fälligkeit auszieht, wäre aber im Gegensatz zu demjenigen, der Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, benachteiligt, wenn nicht auch ihm die Möglichkeit gegeben wäre, eine unterdurchschnittliche Abnutzung nachzuweisen (so i. E. wohl auch LG Hamburg WuM 2005, 453 [LG Hamburg 17.06.2005 - 311 S 152/04] ).
- BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen
Auszug aus AG Kiel, 04.11.2005 - 118 C 28/05
Auch ist § 16 des Mietvertrages nicht deshalb insgesamt unwirksam, weil er einen starren Fristenplan zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält und daher den Mieter unangemessen benachteiligen könnte (vgl. BGH NJW 2004, 2586 [BGH 23.06.2004 - VIII ZR 361/03] ), da § 16 Ziffer 4 ausdrücklich die Möglichkeit zur Abweichung von den Fristen gemäß § 16 Ziffer 2 vorsieht, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung eine Renovierung noch nicht erfordert. - BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an …
Auszug aus AG Kiel, 04.11.2005 - 118 C 28/05
Zugunsten des Mieters muss sich dann allerdings die rechtliche Konsequenz ergeben, dass ihm der Nachweis von geringeren Kosten durch einen anderen Betrieb möglich ist (BGH WM 1988, 294). - BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 77/03
Formularmäßige Vereinbarung einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung für …
Auszug aus AG Kiel, 04.11.2005 - 118 C 28/05
Zwar sind sowohl die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter als auch die formularmäßige Belastung des Mieters mit einer zeitanteiligen Quote für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen grundsätzlich zulässig (BGH NZM 2004, 615 [BGH 26.05.2004 - VIII ZR 77/03] ; BGH NJW 98, 3115; LG Hamburg WuM 2005, 453).