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AG Dortmund, 21.06.1989 - 119 C 110/89 |
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- OLG Stuttgart, 04.03.1982 - 8 W 8/82
Auszug aus AG Dortmund, 21.06.1989 - 119 C 110/89
Für den Bereich von Eigentumswohnungen auch in städtischen Ballungsgebieten ist aber anerkannt, dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt normalen Wohnens anzusehen ist (z.B. OLG Stuttgart, MDR 1982, 583).
- AG Bremen, 05.10.2006 - 7 C 240/05
Zulässigkeit einer Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung; …
Die Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens gebietet, dass der Mieter das Tier so hält, dass keine Störungen und Belästigungen auftreten, die nicht mehr als sozial-adäquat hingenommen werden können (so AG Dortmund, WuM 1989, 495, 496). - AG Bremen, 01.06.2017 - 6 C 32/15
Frei widerrufbare Genehmigung zur Haltung von Hunden und Katzen zulässig?
Die Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens gebietet, dass der Mieter Tiere so hält, dass keine Störungen und Belästigungen auftreten, die nicht mehr als sozial-adäquat hingenommen werden können (AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006 - 7 C 240/2005; AG Dortmund, Urteil vom 21. Juni 1989 - 119 C 110/89).