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   AG Aachen, 27.04.2011 - 119 C 91/10   

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https://dejure.org/2011,18872
AG Aachen, 27.04.2011 - 119 C 91/10 (https://dejure.org/2011,18872)
AG Aachen, Entscheidung vom 27.04.2011 - 119 C 91/10 (https://dejure.org/2011,18872)
AG Aachen, Entscheidung vom 27. April 2011 - 119 C 91/10 (https://dejure.org/2011,18872)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine rechtzeitig anhängig gemachte Klage ist nur im Falle baldiger Zustellung rechtzeitig erhoben i.S.d. § 167 ZPO; Voraussetzungen für die rechtzeitige Erhebung einer Zahlungsklage bei Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verschulden der Versicherung ist Versichertem zurechenbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 753
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.07.1968 - III ZR 17/68

    Klage auf Schadensersatz sowie Ersatz für Reparaturkosten und Abschleppkosten,

    Auszug aus AG Aachen, 27.04.2011 - 119 C 91/10
    Bereits die Entscheidung BGH VersR 1968, Seite 1062 ff. sagt allgemein, dass weder das Bestehen der Rechtsschutzversicherung noch die Verständigung der Versicherung von der beabsichtigten Klageerhebung einen Kläger und seinen Bevollmächtigten davon befreien, von sich aus Vorsorge für eine alsbaldige Zahlung des Vorschusses zu leisten.

    Vielmehr sind - wie bereits in BGH VersR 1968, Seite 1062 ff. klargestellt - auch die berechtigten Interessen der Beklagten und die Notwendigkeit, die Unsicherheit der Rechtslage alsbald zu beseitigen, zu berücksichtigen.

  • OLG München, 11.01.2000 - 25 U 4113/99

    Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses innerhalb angemessener Frist -

    Auszug aus AG Aachen, 27.04.2011 - 119 C 91/10
    Im Anschluss an dieses Urteil des BGH wurde mehrfach entschieden, dass das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und deren Unterrichtung einen Kläger nicht davon entlasten, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, bzw. dass die an einen Kläger zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Förderung einer alsbaldigen Zustellung grundsätzlich nicht durch die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers berührt werden und hierdurch bedingte Verzögerungen zu Lasten des Klägers gehen (vgl. OLG München VersR 2000, Seite 1530; OLG Frankfurt Versicherungsrecht 2002, Seite 599 f.; OLG Hamm ZfSch 2004, Seite 581 und LG Dortmund Urteil vom 23.06.2010 AZ: 2 O 512/07, zit. nach juris).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus AG Aachen, 27.04.2011 - 119 C 91/10
    Im Hinblick auf den zu zahlenden Gerichtskostenvorschuss ist dies nach der Entscheidung BGH NJW 2009, Seite 999 ff. nur dann der Fall, wenn sich der Zeitraum zwischen der Gerichtskostenvorschussanforderung und seiner Einzahlung um 2 Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt.
  • LG Dortmund, 23.06.2010 - 2 O 512/07

    Unfallversicherung, Verjährung, Zustellung, "demnächst", Prozeßkostenhilfe,

    Auszug aus AG Aachen, 27.04.2011 - 119 C 91/10
    Im Anschluss an dieses Urteil des BGH wurde mehrfach entschieden, dass das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und deren Unterrichtung einen Kläger nicht davon entlasten, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, bzw. dass die an einen Kläger zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Förderung einer alsbaldigen Zustellung grundsätzlich nicht durch die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers berührt werden und hierdurch bedingte Verzögerungen zu Lasten des Klägers gehen (vgl. OLG München VersR 2000, Seite 1530; OLG Frankfurt Versicherungsrecht 2002, Seite 599 f.; OLG Hamm ZfSch 2004, Seite 581 und LG Dortmund Urteil vom 23.06.2010 AZ: 2 O 512/07, zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2001 - 7 U 74/00

    Berufung einer Fahrzeugversicherung auf Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist bei

    Auszug aus AG Aachen, 27.04.2011 - 119 C 91/10
    Im Anschluss an dieses Urteil des BGH wurde mehrfach entschieden, dass das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und deren Unterrichtung einen Kläger nicht davon entlasten, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, bzw. dass die an einen Kläger zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Förderung einer alsbaldigen Zustellung grundsätzlich nicht durch die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers berührt werden und hierdurch bedingte Verzögerungen zu Lasten des Klägers gehen (vgl. OLG München VersR 2000, Seite 1530; OLG Frankfurt Versicherungsrecht 2002, Seite 599 f.; OLG Hamm ZfSch 2004, Seite 581 und LG Dortmund Urteil vom 23.06.2010 AZ: 2 O 512/07, zit. nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 10.04.2008 - 8 U 613/06

    Schutz durch § 409 BGB bei sittenwidriger Abtretung - Fristbeginn der Verjährung

    Auszug aus AG Aachen, 27.04.2011 - 119 C 91/10
    Außerdem muss sich nach dem OLG Saarbrücken ein Kläger nachlässiges Verhalten seiner Rechtsschutzversicherung zurechnen lassen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, Seite 128 ff.).
  • LG Köln, 13.01.2011 - 29 S 90/10

    Verspätete Gerichtskostenvorschusszahlung

    Auszug aus AG Aachen, 27.04.2011 - 119 C 91/10
    Inzwischen hat das LG Köln noch weitergehend generell entschieden, dass die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung von sich aus keinen Anlass zu einer längeren Zahlungsfrist gibt (LG Köln MietRB 2011, Seite 80 f.).
  • OLG Dresden, 24.04.2019 - 4 U 496/19

    Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung unwahrer Tatsachen

    (vgl. AG Aachen, Urteil vom 27. April 2011 - 119 C 91/10 -, Rn. 19 - 24, juris).
  • OLG Dresden, 13.06.2019 - 4 U 496/19

    Schadensersatz wegen der Veröffentlichung unwahrer Tatsachen

    (vgl. AG Aachen, Urteil vom 27. April 2011 - 119 C 91/10 -, Rn. 19 - 24, juris).
  • AG Konstanz, 07.11.2019 - 4 C 436/19

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung

    Auch in der besonderen Konstellation, dass gerichtlicherseits ein Verwalter aus seinem Amt entfernt wird, haben grundsätzlich bei der daraus dann folgenden Neuwahl des Verwalters mehrere Angebote, wohl mindestens drei, vorzuliegen (siehe BGH ZMR 2011, 753).
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