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   BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R   

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BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R (https://dejure.org/2005,793)
BSG, Entscheidung vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R (https://dejure.org/2005,793)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 51/04 R (https://dejure.org/2005,793)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine Ermächtigungskonformität der AlhiV 2002 durch fehlende allgemeine Härteklausel - zusätzlicher Altersvorsorgefreibetrag

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Bedürftigkeit einer Antragstellerin von Arbeitslosenhilfe; Berücksichtigung des gesamten verwertbaren Vermögens im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe ; Übertragbarkeit des Verwertungsschutzes einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von ...

  • Judicialis

    SGB III § 206 Nr 1; ; AlhiV 2002 § 1 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedürftigkeitsprüfung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung bei Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 381 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R
    Auf jeden Fall müsse bei ihr von einem Härtefall iS der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (vor allem Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R) ausgegangen werden.

    Soweit der 7. Senat nunmehr in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R) die Auffassung vertreten habe, die AlhiV 2002 entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzgebers, soweit sie keine Rechtsvorschrift mehr enthalte, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden könnten (allgemeine Härteklausel), könne sie dieser Rechtsprechung nicht folgen.

    Dies gilt auch für die - hier maßgebliche - zum 1. Januar 2003 durch den Gesetzgeber geänderte Fassung der AlhiV 2002 (vgl Art. 11 Nr. 1 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4607, 4619), wie der 7. Senat des BSG bereits in mehreren Entscheidungen (vor allem Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 7 AL 56/04 R) ausgeführt hat.

    Denn der Mangel einer fehlenden Härtefallklausel haftet jedenfalls der AlhiV seit 1. Januar 2002 als Verordnung an und konnte auch dadurch nicht geheilt werden, dass der Gesetzgeber selbst später eine einzelne Vorschrift der Verordnung gezielt geändert hat (vgl hierzu insbesondere das Urteil des 7. Senats des BSG vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R).

    Denn von einer "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung iS des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann gesprochen werden, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; Senatsurteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - veröffentlicht in juris und BSG Urteile vom 9. Dezember 2004 - ua B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 30/04 R - sowie Senatsurteil vom heutigen Tage - B 11a/11 AL 73/04 R).

    Wie der 7. Senat des BSG bereits in seiner Rechtsprechung (ua Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R - beide zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt hat, könnte eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber den nach § 231 SGB VI in der Rentenversicherung Befreiten, deren Altersvorsorgebeträge ohne jegliche Begrenzung privilegiert sind, nur bei einer besonderen Berufsbiografie und daraus resultierenden Versorgungslücken in Betracht kommen.

    Dies hat der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (ua Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R - beide zur Veröffentlichung vorgesehen) im Einzelnen bereits ausgeführt.

    Vielmehr bietet sich die Schlussfolgerung an, dass, wenn der Gesetzgeber des SGB II schon für diesen Bereich die Notwendigkeit einer allgemeinen Härteklausel erkannt hat, dieser Maßstab erst recht für die - als Lohnersatzleistung ausgeprägte (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) - Alhi gelten muss (vgl auch BSG Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R).

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R
    Auf jeden Fall müsse bei ihr von einem Härtefall iS der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (vor allem Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R) ausgegangen werden.

    Soweit der 7. Senat nunmehr in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R) die Auffassung vertreten habe, die AlhiV 2002 entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzgebers, soweit sie keine Rechtsvorschrift mehr enthalte, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden könnten (allgemeine Härteklausel), könne sie dieser Rechtsprechung nicht folgen.

    Denn von einer "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung iS des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann gesprochen werden, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; Senatsurteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - veröffentlicht in juris und BSG Urteile vom 9. Dezember 2004 - ua B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 30/04 R - sowie Senatsurteil vom heutigen Tage - B 11a/11 AL 73/04 R).

    Wie der 7. Senat des BSG bereits in seiner Rechtsprechung (ua Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R - beide zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt hat, könnte eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber den nach § 231 SGB VI in der Rentenversicherung Befreiten, deren Altersvorsorgebeträge ohne jegliche Begrenzung privilegiert sind, nur bei einer besonderen Berufsbiografie und daraus resultierenden Versorgungslücken in Betracht kommen.

    Dies hat der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (ua Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R - beide zur Veröffentlichung vorgesehen) im Einzelnen bereits ausgeführt.

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R
    Entgegen der Rechtsansicht des LSG standen die Vorschriften der ab 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 (idF vom 13. Dezember 2001, BGBl I 3734) nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) iVm § 193 Abs. 2 SGB III (hier idF des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001, BGBl I 266) in Einklang, weil in der AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthalten war (vgl hierzu das Urteil des Senats vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 R).

    Denn von einer "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung iS des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann gesprochen werden, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; Senatsurteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - veröffentlicht in juris und BSG Urteile vom 9. Dezember 2004 - ua B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 30/04 R - sowie Senatsurteil vom heutigen Tage - B 11a/11 AL 73/04 R).

    Nach Zurückverweisung ist auch zu prüfen, inwieweit Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur die angefochtenen Bescheide vom 22. Mai 2003 und 10. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 bzw 16. Oktober 2003 sind oder gegebenenfalls entsprechend § 96 SGG Folgebescheide einzubeziehen sind (vgl dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 R).

  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R
    Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die Rechtsprechung des BSG zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Alhi nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG übertragbar sei (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 - DVBl 2005, 376).

    Dem steht auch insbesondere nicht entgegen, dass es das BVerwG abgelehnt hat, die bisherigen Kriterien aus der Rechtsprechung des BSG zur Verwertung einer Lebensversicherung im Bereich der Alhi nahtlos auf die Sozialhilfe zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 - NJW 2004, 3647 und DVBl 2005, 376).

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R
    Denn von einer "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung iS des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann gesprochen werden, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; Senatsurteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - veröffentlicht in juris und BSG Urteile vom 9. Dezember 2004 - ua B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 30/04 R - sowie Senatsurteil vom heutigen Tage - B 11a/11 AL 73/04 R).

    Da im vorliegenden Fall der Rückkaufswert der beiden Lebensversicherungen (20.196,01 EUR und 17.406,47 EUR per 1. Februar 2003, insgesamt 37.602,48 EUR) nicht nur den generellen Freibetrag (10.600,00 EUR), sondern auch diesen Altersvorsorgefreibetrag (nochmals 10.600,00 EUR) übersteigt, wird das LSG im Rahmen der Härtefallprüfung ferner zu klären haben, ob im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte, besondere Berufsbiografie und daraus resultierende Versorgungslücken ein Härtefall vorliegt (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 mwN).

  • BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Absenkung des

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R
    Um zu gewährleisten, dass auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SGB II Arbeitslose im Rahmen einer gesetzlichen Härtefallregelung (§ 193 Abs. 2 SGB III) zumindest in den Genuss der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 enthaltenen Privilegierungsregelung kommen können, hat der 7. Senat seine bisherige Rechtsprechung in der Entscheidung vom 17. März 2005 (B 7a/7 AL 68/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) dahingehend präzisiert, dass die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bezeichnete Unverwertbarkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht uneingeschränkt gelten kann.

    Dabei genügt es für die Alhi, wenn die Fälligkeit der Verträge - wie im Fall der Klägerin - in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bzw 65. Lebensjahres datiert ist (vgl BSG Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R mwN).

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R
    Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und verweist auf die Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), mit der bereits die Privilegierung von Altersvorsorgevermögen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiV 1974 in der ab 1999 geltenden Fassung in Höhe von 1.000,00 DM je Lebensjahr als mit höherrangigem Recht vereinbar beurteilt worden sei.

    Hierauf hat der 7. Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), auf das sich die Beklagte bezogen hat, hingewiesen und entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von damals 1.000,00 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die allein nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge abzubilden.

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück -

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R
    Denn von einer "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung iS des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann gesprochen werden, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; Senatsurteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - veröffentlicht in juris und BSG Urteile vom 9. Dezember 2004 - ua B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 30/04 R - sowie Senatsurteil vom heutigen Tage - B 11a/11 AL 73/04 R).
  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 56/04 R

    Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R
    Dies gilt auch für die - hier maßgebliche - zum 1. Januar 2003 durch den Gesetzgeber geänderte Fassung der AlhiV 2002 (vgl Art. 11 Nr. 1 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4607, 4619), wie der 7. Senat des BSG bereits in mehreren Entscheidungen (vor allem Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 7 AL 56/04 R) ausgeführt hat.
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Ob hierbei die Kriterien, die zum Arbeitslosenhilferecht und zum SGB II für die Verwertung von Lebensversicherungen entwickelt worden sind (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 RdNr 13; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - RdNr 12, 20, 21 und 23 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), zu übernehmen sind, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung, weil sich der Verlust der Klägerin bei einer möglichen Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags (§ 649 BGB) wohl in einem Rahmen halten dürfte, der eine Unwirtschaftlichkeit in dem Umfang verneinen ließe, wie sie für die Annahme eines Härtefalls erforderlich wäre.
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Ob hierbei die Kriterien, die zum Arbeitslosenhilferecht und zum SGB II für die Verwertung von Lebensversicherungen entwickelt worden sind (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 RdNr 12, 20, 21 und 23 mwN) , zu übernehmen sind, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung, weil der Verlust bei Verwertung der Lebensversicherung durch Auszahlung des Rückkaufswertes nach den Feststellungen des LSG von etwas über 10 vH - bezogen auf die eingezahlten Beträge - liegt, sodass die für die Annahme einer Härte erforderliche Schwelle auch nach der Rechtsprechung zum SGB II nicht überschritten wird.
  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Erbbaurecht am

    Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 war Vermögen nicht verwertbar, soweit sein Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl hierzu BSG SozR 4-4220 § 4 Nr. 1 und BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2; vgl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 99, Stand II/2007).
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