Rechtsprechung
AG Düsseldorf, 24.06.2016 - 11c C 25/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Fuggastrechte, Verspätung, außergewöhnliche Umstände, Wendezeit, Vorausflug, Flughafengesellschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Exkulpation einer Fluggesellschaft i.R. einer Entschädigungsklage wegen mehrstündiger Flugverspätung nach der Fluggastrechteverordnung; Vorausssetzungen des Bestehens eines Anscheinsbeweises für ein ...
- reise-recht-wiki.de
Verspätung durch Verschulden der Flughafengesellschaft
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13
Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und …
Auszug aus AG Düsseldorf, 24.06.2016 - 11c C 25/16
Fluggesellschaften müssen die Flugpläne so einrichten, dass kleinere Verspätungen im Laufe der Zeit ausgeglichen werden können (vgl. grundlegend BGH NJW 2014, 3303).Dabei besteht jedoch keine generelle Verpflichtung stets anlasslos Ersatzflugzeuge bereit zu halten, jedoch muss der Flugplan so gestaltet sein, dass unter gewöhnlichen Umständen eine pünktliche Beförderung möglich ist, insbesondere müssen Reserven eingeplant sein, die unter üblichen Umständen auftretende kleinere Verspätungen ausgleichen können (BGH NJW 2014, 3303).
- OLG Brandenburg, 19.11.2013 - 2 U 3/13
Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung: Mangel an Enteisungsmittel als …
Auszug aus AG Düsseldorf, 24.06.2016 - 11c C 25/16
Dabei hat die Fluggesellschaft auch für solche Fehler einzustehen, die auf Leistungen eines für den Flug notwendigen Dritten beruhen, insbesondere etwa auch für den Fall fehlender Enteisungsmittel, wenn die Enteisung im Auftrag der Flughafengesellschaft erfolgt (OLG Brandenburg BeckRS 2013, 20622).
- AG Frankfurt/Main, 14.03.2017 - 29 C 2646/16
Fluggesellschaft haftet bei Flughafensperrung
Nur wenn die Flughafensperrung kausale Folge eines außergewöhnlichen Umstandes ist, ist ein Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2008, Az.: 12 U 3/08 und AG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2016, Az.: 11c C 25/16, die nicht auf die Sperrung des Flughafens an sich, sondern auf den Grund der Flughafensperrung abstellen).