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   LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09   

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https://dejure.org/2010,13647
LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09 (https://dejure.org/2010,13647)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09 (https://dejure.org/2010,13647)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - L 12 (20) SO 3/09 (https://dejure.org/2010,13647)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter in Höhe des Regelsatzes bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt mit einer Dauer von acht Wochen; Tatsächlicher bzw. gewöhnlicher Aufenthalt eines Leistungsempfängers als Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Augsburg, 02.08.2002 - Au 9 E 02.912
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09
    Insoweit ist auch die Rechtsprechung zur Sozialhilfe, dass für einen im Ausland entstehenden Bedarf ein zuständiger Träger der Sozialhilfe fehle und insoweit ein solcher Bedarf auch nicht zu decken sei, nach Überzeugung des Senats nicht auf das Recht der Grundsicherung nach dem SGB XII übertragbar (vgl. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Sozialhilfe - Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2000 - 12 CE 99.1561 - VG Augsburg, Beschluss vom 02.08.2002 - Au 9 E 02.912 - ).

    Ein Hilfeempfänger musste während einer Urlaubsreise ins Ausland seinen (Regelsatz-) Bedarf selbst decken bzw. von anderen decken lassen (vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2000 - 12 CE 99.1561 - VG Augsburg, Beschluss vom 02.08.2002 - Au 9 E 02.912 -).

  • VGH Bayern, 12.07.2000 - 12 CE 99.1561
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09
    Insoweit ist auch die Rechtsprechung zur Sozialhilfe, dass für einen im Ausland entstehenden Bedarf ein zuständiger Träger der Sozialhilfe fehle und insoweit ein solcher Bedarf auch nicht zu decken sei, nach Überzeugung des Senats nicht auf das Recht der Grundsicherung nach dem SGB XII übertragbar (vgl. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Sozialhilfe - Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2000 - 12 CE 99.1561 - VG Augsburg, Beschluss vom 02.08.2002 - Au 9 E 02.912 - ).

    Ein Hilfeempfänger musste während einer Urlaubsreise ins Ausland seinen (Regelsatz-) Bedarf selbst decken bzw. von anderen decken lassen (vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2000 - 12 CE 99.1561 - VG Augsburg, Beschluss vom 02.08.2002 - Au 9 E 02.912 -).

  • LSG Hamburg, 15.06.2005 - L 4 B 154/05

    Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09
    Der von der Beklagten zitierte Beschluss des LSG Hamburg (Beschluss vom 15.06.2005 - L 4 B 154/05 ER SO -) beziehe sich ebenfalls auf eine Sozialhilfeentscheidung.
  • VGH Bayern, 18.01.2007 - 12 ZB 06.442
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09
    Der Träger sei insofern in einer solchen Konstellation auch dann verpflichtet, diesen Bedarf zu decken, auch wenn er nicht in seinem Zuständigkeitsbereich direkt entstanden sei (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.01.2007 - 12 ZB 06.442).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2016 - L 20 SO 194/14

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

    Die gegenteilige Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09) sei unzutreffend, weil sie den Charakter der steuerfinanzierten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht beachte.

    Jedenfalls seit Einführung des § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII sei für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII deutlich, dass ein "Export von Leistungen ins Ausland" nur insoweit verhindert werden solle, als die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht (mehr) im Inland habe (LSG NRW, Urteil vom 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09).

    Der Fall des Klägers unterscheide sich insoweit wesentlich von demjenigen, den das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09 entschieden habe; denn dort sei es lediglich um einen sechswöchigen Urlaubsaufenthalt etwa alle fünf Jahre gegangen.

    Denn derartige "Strukturprinzipien" des Sozialhilferechts, die ehedem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG noch für die Beurteilung sozialhilferechtlicher Ansprüche herangezogen wurden, können nicht als "Supranormen" fungieren, welche eine eindeutige gesetzliche Regelung konterkarieren könnten (st. Rspr. des BSG, zuletzt Urteil vom 27.05.2014 - B 8 SO 1/13 R Rn. 20 m.w.N.; ebenso bereits LSG NRW, Urteil vom 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09 Rn. 38; SG Duisburg, Urteil vom 12.08.2010 - S 2 SO 175/09; a.A. weiterhin Wahrendorf, a.a.O., § 41 Rn. 10 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 175/15

    Kein Anspruch eines ausländischen Leistungsempfängers auf Sozialhilfe nach dem

    Ausgehend von einer Entscheidung des 12. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urt. v. 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09 - juris Rn. 29) könnte aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht auf das Sozialhilferecht (SGB XII) übertragbar sein.

    Der Zeitrahmen, in dem sich die Klägerin in der Türkei aufgehalten hat, stellt sich deutlich kürzer dar als etwa die Dauer eines Auslandssemesters (zum gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Auslandsaufenthalt von acht Wochen siehe LSG NRW, Urt. v. 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09 - juris Rn. 24).

  • SG Duisburg, 12.08.2010 - S 2 SO 175/09

    Sozialhilfe

    Durch den dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei haben die Kläger im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgehoben und (vorübergehend) in der Türkei begründet (vgl. zu einem achtwöchigen Auslandsaufenthalt: LSG NRW, Urteil vom 03.02.2010, Az.: L 12 (20) SO 3/09).

    Nach Auffassung des Gerichts spricht bei Grundsicherungsempfängern nach dem SGB XII, die aufgrund von Alter oder Erwerbsminderung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen und sich ihm auch nicht zur Verfügung stellen müssen grundsätzlich nichts dagegen, dass diese u.U. auch längere Verwandtenbesuche vornehmen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 03.02.2010, aaO).

    Vielmehr soll ein Export von Grundsicherungsleistungen ins Ausland regelmäßig nur in den Fällen verhindert werden, in denen die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat (LSG NRW, Urteil vom 03.02.2010, aaO).

  • SG Detmold, 17.03.2015 - S 8 SO 327/13

    Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des

    Die Regelung des § 98 SGB XII ist hierbei zur Überzeugung der Kammer insbesondere auch im Lichte der seit der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 1998 in Kraft getretenen Regelungen des GSiG, das zum 01.01.2005 als 4. Kapitel ins SGB XII eingegliedert wurde sowie des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen SGB II. Für den Bereich des 4. Kapitels des SGB XII hatte das LSG NRW bereits - wenn auch zu § 98 SGB XII in der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung - durch Urteil vom 03.02.2010 mit dem Aktenzeichen L 12 (20) SO 3/09 entschieden, dass während der Zeit des Fortbestehens des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland auch eine Leistungsgewährung erfolgen müsse.
  • SG Karlsruhe, 17.02.2012 - S 1 SO 2433/11

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Dem zufolge endet ein bestehender gewöhnlicher Aufenthalt auch bei Abwesenheit von längerer Dauer jedenfalls dann nicht, wenn die Absicht oder Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückkehrt oder gefestigte Beziehungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aufrecht erhält (vgl. BVerwG, FEVS 51, 145, Bay. VGH, FEVS 52, 373, LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 62, 86 sowie Hohm, a.a.O.).
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