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   VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088   

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VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088 (https://dejure.org/2010,39743)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.09.2010 - 12 B 10.1088 (https://dejure.org/2010,39743)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 (https://dejure.org/2010,39743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    SchwerbehindertenrechtZustimmung zur ordentlichen Kündigung; Nachschieben von Kündigungsgründen; betriebsbedingte Kündigungsgründe; Sachverhaltsaufklärung durch das Integrationsamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
    Sie ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auszurichten (BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287 = DVBl. 1992, 1490).

    Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren nach § 85 ff. SGB IX grundsätzlich auch nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten etwa sozial gerechtfertigt im Sinn von § 1 Abs. 2 KSchG ist (vgl. BVerwG vom 2.7.1992, a.a.O., Leitsatz 3).

    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (BVerwG vom 2.7.1992 a.a.O.).

    Der Beklagte hat das Interesse des Arbeitgebers gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes (siehe dazu BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/293) rechtsfehlerfrei abgewogen.

    Zu einer weiterreichenden Prüfung, ob die Kündigung auch im Übrigen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, war der Beklagte, jedenfalls ohne besonderen Anlass, nicht verpflichtet (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 und vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287).

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
    Danach ist das Interesse der schwerbehinderten Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten zu sparen, abzuwägen (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 10).

    Der Senat verkennt dabei nicht Inhalt und Umfang der Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung (vgl. dazu etwa BVerwG vom 19.10.1995 a.a.O. und vom 6.2.1995 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1985 Nr. 9).

    Zu einer weiterreichenden Prüfung, ob die Kündigung auch im Übrigen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, war der Beklagte, jedenfalls ohne besonderen Anlass, nicht verpflichtet (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 und vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287).

  • VGH Bayern, 18.06.2008 - 12 BV 05.2467

    Zur Frage des Umfanges der Sachverhaltsermittlung durch das Integrationsamt

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
    Die dazu nach § 85 Abs. 1 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für diese rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung, erschöpft sich aber auch hierin (BVerwG vom 7.3.1991 ZfSH/SGB 1991, 311 = Behindertenrecht 1991, 113; dem folgend BayVGH vom 18.6.2008 Az. 12 BV 05.2467).

    Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, jedenfalls im Falle der hier allein streitgegenständlichen Anfechtungsklage nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG vom 10.11.2008 Az. 5 B 79.08 und vom 7.3.1991 Buchholz 436.61 § 12 SchwbG Nr. 3.; BayVGH vom 18.6.2008 Az. 12 BV 05.2467, vom 20.6.2006 Az. 9 ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9 ZB 04.2740; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844).

  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64

    Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
    Dessen Zweck geht dahin, den Schwerbehinderten vor den Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät (BVerwG vom 12.1.1966 BVerwGE 23, 123).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
    Der Sonderkündigungsschutz soll vor allem die Nachteile der Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen (BVerwG vom 28.2.1968 BVerwGE 29, 140).
  • VGH Bayern, 16.11.1993 - 12 B 92.84

    Zum Kündigungsschutz des Schwerbehinderten - zum Zusammenhang zwischen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
    Allerdings darf die Integrationsbehörde an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (BVerwG a. a. O.; BayVGH vom 16.11.1993 Az. 12 B 92.84; GK zum KSchG, Luchterhand 5. Aufl. 1998, §§ 15 bis 20 SchwbG RdNr. 83).
  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 32.56

    Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
    Richtig ist, dass das Integrationsamt zunächst untersuchen muss, ob Kündigungsgründe überhaupt vorliegen (BVerwG vom 28.11.1958 BVerwGE 8, 46).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
    Deshalb beschränkt sich - wie oben bereits angesprochen - die Verpflichtung darauf, ob die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (zu alledem Knittel, SGB IX, Stand: März 2010, § 85 RdNrn. 73 f. unter Hinweis auf BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 275).
  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 9 ZB 04.2740
    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
    Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, jedenfalls im Falle der hier allein streitgegenständlichen Anfechtungsklage nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG vom 10.11.2008 Az. 5 B 79.08 und vom 7.3.1991 Buchholz 436.61 § 12 SchwbG Nr. 3.; BayVGH vom 18.6.2008 Az. 12 BV 05.2467, vom 20.6.2006 Az. 9 ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9 ZB 04.2740; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844).
  • VGH Bayern, 20.06.2006 - 9 ZB 06.930
    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088
    Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, jedenfalls im Falle der hier allein streitgegenständlichen Anfechtungsklage nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG vom 10.11.2008 Az. 5 B 79.08 und vom 7.3.1991 Buchholz 436.61 § 12 SchwbG Nr. 3.; BayVGH vom 18.6.2008 Az. 12 BV 05.2467, vom 20.6.2006 Az. 9 ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9 ZB 04.2740; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844).
  • BVerwG, 05.12.2006 - 5 B 171.06

    Ermessensentscheidung nach § 88 SGB IX - Arbeitszeit - Mehrarbeit

  • BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Nichtzulassung der Revision - Zustimmung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1992 - 13 A 297/91

    Zustimmung zur Änderungskündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2002 - 7 S 1651/01

    Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle - beschränkte sachliche

  • VGH Bayern, 12.08.2008 - 12 ZB 07.3029

    Schwerbehindertenrecht/Prozessrecht; keine ernstlichen Zweifel; keine

  • VGH Bayern, 22.10.2008 - 12 BV 07.2256

    SchwerbehindertenrechtZustimmung zu einer ordentlichen, personenbedingten

  • VG München, 14.10.2013 - M 18 K 12.3273

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

    Bei der Erteilung der Zustimmung zur (ordentlichen) Kündigung gemäß § 85 SGB IX ist dem Integrationsamt ein Ermessen eingeräumt, das es pflichtgemäß nach dem Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte auszuüben hat (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 - 5 C 51/90 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 12.8.2008 - 12 ZB 07.3029 - juris Rn. 8 und U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 30) und das vorliegend nicht durch § 89 SGB IX eingeschränkt ist.

    Dabei hat es das betriebswirtschaftlich geprägte Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten und dessen finanzielle Belastung durch die Entgeltfortzahlung gegenüber dem Schwerbehinderten gegen das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abzuwägen (BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.8.2008 - 12 ZB 07.3029 - juris Rn. 8 und U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 30).

    Mit diesem wollte der Gesetzgeber vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen, wofür er in Kauf nahm, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird (BayVGH, B.v. 12.8.2008 - 12 ZB 07.3029 - juris Rn. 8 und U.v. 28.9.2010, 12 B 10.1088 - juris Rn. 30; vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 - 5 C 51/90 - juris Rn. 23).

    Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Schwerbehinderung feststellbar ist (BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.8.2008 - 12 ZB 07.3029 - juris Rn. 8 und U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 30).

    Andererseits ist aber auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (BayVGH, B.v. 12.8.2008 - 12 ZB 07.3029 - juris Rn. 8 und U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 30).

    Es muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht sicherstellen, dass Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 12.88 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 36; OVG Bautzen, B.v. 25.8.2003 - 5 BS 107/03 - juris Rn. 19f.).

    Diese Grenzen der Überprüfung betriebsbedingter Kündigungsgründe gehen einher mit der dazu veranlassten Sachverhaltsaufklärung (BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 12 ZB 10.587 - juris Rn. 9).

    Für diesen Zeitpunkt hat das Integrationsamt all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten an ihn herangetragen worden sind oder sich ihm sonst hätten aufdrängen müssen (BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 12 BV 05.2467 - juris Rn. 43; BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 32).

  • VG München, 13.06.2012 - M 18 K 11.5931

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Beweiswert, verspätete Vorlage)

    Bei der Erteilung der Zustimmung zur (ordentlichen) Kündigung gemäß § 85 SGB IX ist dem Integrationsamt ein Ermessen eingeräumt, das es pflichtgemäß nach dem Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte auszuüben hat (vgl. BVerwG v. 2.7.1992, 5 C 51/90; BayVGH v. 12.8.2008, 12 ZB 07.3029 und v. 28.9.2010, 12 B 10.1088).

    Dabei hat es das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abzuwägen (BVerwG v. 19.10.1995, 5 C 24/93; BayVGH v. 12.8.2008, 12 ZB 07.3029 und v. 28.9.2010, 12 B 10.1088).

    Mit diesem wollte der Gesetzgeber vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen, wofür er in Kauf nahm, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird (BayVGH v. 12.8.2008, 12 ZB 07.3029 und v. 28.9.2010, 12 B 10.1088; vgl. BVerwG v. 2.7.1992, 5 C 51/90).

    Der Schwerbehinderte soll vor den Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahrt werden und es soll sichergestellt werden, dass er gegenüber gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät (BVerwG v. 12.1.1966, V C 62.64 und v. 2.7.1992, 5 C 51/90; BayVGH v. 28.9.2010, 12 B 10.1088).

    Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Schwerbehinderung feststellbar ist (BVerwG v. 19.10.1995, 5 C 24/93; BayVGH v. 12.8.2008, 12 ZB 07.3029 und v. 28.9.2010, 12 B 10.1088).

    Andererseits ist aber auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (BayVGH v. 12.8.2008, 12 ZB 07.3029 und v. 28.9.2010, 12 B 10.1088).

  • VG Augsburg, 04.11.2014 - Au 3 K 14.40

    Schwerbehinderte; Ordentliche Kündigung (verhaltensbedingt); Zustimmung;

    Allerdings darf die Integrationsbehörde an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 30; U.v. 16.11.1993 - 12 B 92.84 - juris).

    Andernfalls würde die Behörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen oder versagen, die sich auf nicht vom Arbeitgeber geltend gemachte Kündigungsgründe stützen würde (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 32).

    Es muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aus § 20 SGB X sicherstellen, dass Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 12.88 - juris Rn. 12; U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 36; BVerwG, B.v. 30.6.2011 - 5 B 53/10 - juris).

  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (so etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 22.6.2011, 3 L 246/09, juris Rn. 32; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30; in diese Richtung auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 4; noch offen gelassen bei BVerwG, Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 25).

    Dabei gilt zunächst im Ausgangspunkt, dass die Belange des schwerbehinderten Menschen umso weniger Gewicht haben, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist, während umgekehrt das Interesse des Arbeitgebers an der Um- und Durchsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung an Gewicht gewinnt, wenn der Kündigung betriebsbedingte Gründe zugrunde liegen, die - wovon vorliegend auszugehen ist (s.o.) - mit der Behinderung nicht im Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2013, 5 B 24.13, juris Rn. 13; Urt. v. 19.10.1995, 5 C 24.93, BVerwGE 99, 336, juris Rn. 16; Beschl. v. 16.6.1990, 5 B 127.89, juris Rn. 3; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30).

  • VG Köln, 11.09.2018 - 7 K 14218/17

    Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung des Widerspruchsausschusses

    Das ergibt sich aus dem in §§ 20, 21 SGB X normierten Untersuchungsgrundsatz, vgl. BayVGH, Urteil vom 28.09.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 35.

    Aus diesem Grund sind die Interessen des schwerbehinderten Arbeitsnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten zu sparen, abzuwägen, vgl. BayVGH, Urteil vom 18.09.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 30; BVerwG, Ur.

    Dagegen bieten die Vorschriften keinen umfassenden Schutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers vor einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, vgl. BayVGH, Urteil vom 18.09.2010, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG vom 11.05.2006 - Behindertenrecht 2007, 107 und BVerwG Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986, Nr. 4.

  • VG Mainz, 05.04.2019 - 1 K 731/18

    Fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Zustimmung zur Kündigung eines

    Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen (OVG MV, Urteil vom 24. März 2015 - 1 L 19/14 -, juris, Rn. 55; HessVGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 A 2619/10.Z -, juris, Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 -, juris, Rn. 30; VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2009 - AN 14 K 08.01924 -, juris, Rn. 42 f.).
  • VG Augsburg, 20.09.2011 - Au 3 K 11.380

    Betriebsbedingte Kündigung; schwerbehinderten Menschen gleichgestellt;

    Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes, wobei die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägen sind (vgl. BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 ).

    Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287; BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 ).

    Die dargelegte unternehmerische Entscheidung der Beklagten konnte vom Integrationsamt grundsätzlich nicht inhaltlich, sondern nur daraufhin, ob sie unsachlich oder willkürlich ist, überprüft werden (BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 ).

    An einer nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen rechtsmissbräuchlichen Antragstellung fehlt es, da die von der Beklagten genannten Gründe - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nach eigener Einlassung als Ersatzbetriebsratsmitglied eingesetzt war - geeignet sind, eine ordentliche Kündigung zu tragen (vgl. BayVGH vom 28.9.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.02.2016 - 12 ZB 16.173

    Zustimmung zur ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung eines

    Wesentliche Berücksichtigung kommt dabei dem Umstand zu, ob zwischen der Behinderung des Arbeitnehmers und dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungssachverhalt ein Zusammenhang besteht (vgl. BayVGH, U. v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 30; U. v. 22.10.2008 - 12 BV 07.2256 - juris Rn. 16).

    Es muss vielmehr nach § 20 SGB X alle Tatsachen ermitteln, die unter Berücksichtigung des Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erforderlich sind, um die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und sich von der Richtigkeit der für die Entscheidung wesentlichen Behauptungen der Verfahrensbeteiligten eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BVerwG, B. 24.11.2009 - 5 B 35.09 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. Rn. 31; U. v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 36).

  • VG Augsburg, 22.10.2013 - Au 3 K 13.1048

    Betriebsbedingte Kündigung; Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt

    Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes, wobei die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abzuwägen sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - bestätigt durch BVerwG, B.v. 30.6.2011 - 5 B 53/10 - beide juris).

    Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris, unter Verweis auf BVerwG, U.v. 2.7.1992 - 5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287).

    Denn unternehmerische Entscheidungen sind zu beachten und können vom Integrationsamt grundsätzlich nicht inhaltlich, sondern nur daraufhin, ob sie unsachlich oder willkürlich sind, überprüft werden, da die Organisation und Struktur eines Betriebes allein der unternehmerischen Entscheidung unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris).

  • VG Augsburg, 08.10.2013 - Au 3 K 13.868

    Betriebsbedingte Kündigung

    Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes, wobei die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abzuwägen sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - bestätigt durch BVerwG, B.v. 30.6.2011 - 5 B 53/10 - beide juris).

    Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris, unter Verweis auf BVerwG, U.v. 2.7.1992 - 5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287).

    Denn unternehmerische Entscheidungen sind zu beachten und können vom Integrationsamt grundsätzlich nicht inhaltlich, sondern nur daraufhin, ob sie unsachlich oder willkürlich sind, überprüft werden, da die Organisation und Struktur eines Betriebes allein der unternehmerischen Entscheidung unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris).

  • VG München, 28.10.2010 - M 15 K 10.239

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung einer Schwerbehinderten

  • VGH Hessen, 23.06.2022 - 10 A 883/21

    Zustimmung zur ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des einem

  • VG München, 09.10.2020 - M 15 K 19.4028

    Keine Zustimmung zu einer personenbedingten, außerordentlichen Kündigung eines

  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 12 CS 23.8

    Zustimmung des Integrationsamts zu verhaltensbedingter Schwerbehindertenkündigung

  • VGH Bayern, 21.12.2010 - 12 CS 10.2676

    SchwerbehindertenrechtAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG München, 07.05.2015 - M 15 K 13.2173

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

  • VG Augsburg, 07.02.2012 - Au 3 K 11.1470

    Schwerbehindertenrecht; personenbedingte Kündigung; Dauererkrankung;

  • VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.476

    Schwerbehinderter Mensch; personenbedingte Kündigung; Zustimmung des

  • VG München, 13.03.2013 - M 18 K 11.2986

    Zusammenhang des Kündigungsgrundes mit der Behinderung; Ermittlungspflicht

  • VG Augsburg, 08.10.2013 - Au 3 K 13.610

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; schwerbehinderter Mensch;

  • VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.1089

    Schwerbehindertenrecht; Änderungskündigung; gesundheitliche Einschränkungen

  • VG München, 25.04.2012 - M 18 K 11.1255

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung

  • VG München, 05.12.2019 - M 15 K 18.2871

    Zustimmung zur verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer

  • VGH Bayern, 01.03.2012 - 12 ZB 10.587

    Schwerbehindertenrecht; Kündigung aus betriebsbedingten Gründen; Wegfall

  • VG Augsburg, 26.06.2012 - Au 3 K 11.1748

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist; Zustimmungsfiktion;

  • VG Saarlouis, 13.05.2011 - 3 K 2296/10

    Anforderungen an die Prüfung betriebsbedingter Kündigungsgründe durch das

  • VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850

    Schwerbehindertenrecht; außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit

  • VG Würzburg, 11.04.2013 - W 3 K 12.645

    Grundsätzlich keine inhaltliche Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung

  • VG Würzburg, 17.07.2012 - W 3 K 12.102

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • VG München, 19.05.2011 - M 15 K 10.2904

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung einer Schwerbehinderten; verhaltensbedingte

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 12 ZB 10.1790

    SchwerbehindertenrechtAußerordentliche Kündigung;Keine ernstlichen Zweifel an der

  • VG München, 22.09.2011 - M 15 K 10.4699

    Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen; personenbedingte und

  • VG München, 18.05.2011 - M 18 K 10.5402

    Betriebsbedingte Kündigung (Wegfall des Arbeitsplatzes); Interessenausgleich;

  • VG Mainz, 13.06.2019 - 1 K 787/18

    Schwerbehinderter; Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen

  • VG München, 20.02.2013 - M 18 K 11.5932

    Anfechtungsklage als statthafte Klage gegen die Zustimmung; Ermittlungs- und

  • VG München, 08.02.2012 - M 18 K 11.4937

    Ermessensfehlerfreie Ablehnung der Zustimmung zu einer verhaltensbedingten

  • VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.4287

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

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