Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16177
OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05.OVG (https://dejure.org/2005,16177)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.06.2005 - 12 B 10190/05.OVG (https://dejure.org/2005,16177)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 12 B 10190/05.OVG (https://dejure.org/2005,16177)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,16177) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines überwiegend öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagung der privaten Vermittlung von Oddset-Wetten

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05
    Der Abschluss und die Vermittlung von Sportwetten fallen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92).

    Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Allgemeinwohlerwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtfertigung eines staatlichen Monopols in seinem Urteil vom 28. März 2001 (a.a.O.) herangezogen hat, den heutigen Verhältnissen noch gerecht werden und auch im Falle eines Monopols zu Gunsten eines privaten Unternehmers zur Anwendung kommen können.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05
    Mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich bei der staatlichen Errichtung eines faktischen Monopols um eine objektive Berufszulassungsregelung handelt, welche verfassungsrechtlich nur dann zulässig ist, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. November 2003 (C 243/01 ) zu Strafvorschriften des italienischen Rechts, nach denen die widerrechtliche Ausübung von Spiel- oder Wetttätigkeiten unter Strafe stehen, festgestellt, dass die Strafbewehrung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 ff. EG- Vertrag) darstellen kann.
  • VG Mainz, 01.02.2005 - 6 L 1235/04

    Sportwetten durch Private verboten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05
    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Februar 2005 - 6 L 1235/04.MZ - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Dezember 2004 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2004 wiederhergestellt.
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05
    Das gilt zunächst für europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. Beschluss des BVerfG vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07

    Private Wettbüros bleiben verboten

    Es bestehen auch keine Aussichten, dass sie mit einem diesbezüglichen Begehren Erfolg haben würden (vgl. bereits OVG RP, 12 B 10190/05.OVG).

    Denn die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels ist im Interesse der Eindämmung und Lenkung des Spieltriebs in Deutschland monopolisiert (vgl. OVG RP, 12 B 10190/05.OVG; Kment, NVwZ 2006, 617; Bücker/Gabriel, NVwZ 2006, 662).

    Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Interessenlage in den Bundesländern gilt auch für Rheinland-Pfalz die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261), das in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2005 (z.B. 12 B 10190/05.OVG) noch nicht berücksichtigt werden konnte, festgelegte Übergangsfrist für eine Umgestaltung des Glücksspielrechts.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06

    Private Wettbüros müssen schließen

    Es bestehen auch keine Aussichten, dass sie mit einem diesbezüglichen Begehren Erfolg haben würden (vgl. bereits OVG RP, 12 B 10190/05.OVG).

    Denn die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels ist im Interesse der Eindämmung und Lenkung des Spieltriebs in Deutschland monopolisiert (vgl. OVG RP, 12 B 10190/05.OVG; Kment, NVwZ 2006, 617; Bücker/Gabriel, NVwZ 2006, 662).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 789/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sofortige Vollziehung

    Das sachsen-anhaltinische Gesetz hat unabhängig von der Frage, inwieweit § 13 GlüG LSA - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - mit Verfassungsrecht sowie mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist - was hinsichtlich der deutschen Regelungslage derzeit umstritten ist (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 12 B 10190/05.OVG - demgegenüber etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2005 - 11 ME 396/03 -, GewArch 2005, S. 282 m.w.N.) - ein rechtsförmiges und voraussetzungsvolles Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis für Wettvermittlungstätigkeiten geschaffen.
  • BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 757/05

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Sportwettvermittlung -

    Damit hat das sachsen-anhaltinische Gesetz unabhängig von der Frage, inwieweit § 13 GlüG LSA - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - mit Verfassungsrecht sowie mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist - was hinsichtlich der deutschen Regelungslage derzeit umstritten ist (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 12 B 10190/05.OVG - demgegenüber etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2005 - 11 ME 396/03 -, GewArch 2005, S. 282 m.w.N.) - ein rechtsförmiges und voraussetzungsvolles Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis für Wettvermittlungstätigkeiten geschaffen.
  • VG Koblenz, 26.03.2008 - 5 K 1512/07
    Es bestehen auch keine Aussichten, dass sie mit einem diesbezüglichen Begehren Erfolg haben würden (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 12 B 10190/05.OVG und 12 B 10467/05.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 11012/06

    Abwägung des Interesses von Sportwettvermittlern an der Fortsetzung ihrer

    Es bestehen auch keine Aussichten, dass sie mit einem diesbezüglichen Begehren Erfolg haben würden (vgl. bereits OVG RP, 12 B 10190/05.OVG).

    Denn die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels ist im Interesse der Eindämmung und Lenkung des Spieltriebs in Deutschland monopolisiert (vgl. OVG RP, 12 B 10190/05.OVG; Kment, NVwZ 2006, 617; Bücker/Gabriel, NVwZ 2006, 662).

  • VG Stuttgart, 23.08.2005 - 1 K 1378/05

    Die Vermittlung von Oddset-Sportwetten für einen Veranstalter mit sog. DDR-Lizenz

    Zwar dürfte es sich bei den von dem Antragsteller vermittelten Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten) um Glückspiele i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB handeln, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt und nicht wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beteiligten beeinflusst wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 f. m.w.N.; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 02.06.2005 - 12 B 10190/05 OVG -).

    Soweit sie versucht, das besondere Vollzugsinteresse mit den erheblichen Gefahren einer Spielsucht für den Spieler, für dessen Gesundheit und für dessen Vermögen zu begründen, handelt es sich lediglich um allgemeine Gefahren, die in gleicherweise bei Wetten bestehen, die von konzessionierten Unternehmen veranstaltet werden (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 02.01.2007 - 5 L 1716/06

    Private Sportwetten erlaubt

    Wie schon der für das Polizeirecht zuständige frühere 12. Senat des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 2. Juni 2005 (-12 B 10190/05 QVG-) dargelegt hat, ist es nämlich äußerst zweifelhaft, ob auf die privaten Vermittler von Sportwetten wie den Antragsteller § 284 Abs. 1 StGB Anwendung finden kann.

    Auch der 6. Senat des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lässt diese Frage in seinen Beschwerdebeschlüssen aus dem Jahr 2006 bewusst offen und setzt sich auch nicht mit der vom 12. Senat im Beschluss vom 2. Juni 2005 (a.a.O.) geäußerten Auffassung auseinander.

  • VG Neustadt, 20.07.2006 - 5 L 1133/06

    Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter betrieben werden

    In tatsächlicher Hinsicht besteht daher auch in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzessioniertes Monopol zugunsten eines einzigen - privaten - Unternehmens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2005, 12 B 10190/05.OVG).

    Vielmehr müssen dann konkrete, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehende Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juni 2005, 12 B 10190/05.OVG).

  • VG Trier, 20.06.2006 - 6 L 515/06

    Ohne Konzession keine privaten Sportwetten in Rheinland-Pfalz

    Mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (vgl. die umfangreichen Nachweise in dem, den Beteiligten bekannten Beschluss des VG München vom 10. Mai 2006 - M 22 S 06.1513 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juni 2005 - 12 B 10190/05.OVG -) geht die Kammer vielmehr davon aus, dass es sich bei den von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten in Form so genannter Oddset-Wetten mit festen Gewinnquoten um ein Glücksspiel handelt, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt und nicht wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beteiligten beeinflusst wird.

    Ob daneben die von der Antragstellerin betriebene Vermittlung von Sportwetten dem Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB jedenfalls in Form der Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB unterfällt, bedarf vor diesem Hintergrund vorliegend keiner Entscheidung (vgl. insoweit bejahend VG München, Beschluss vom 10. Mai 2006 a.a.O., VG Münster, Beschluss vom 02. Juni 2006 a.a.O., VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 3 L 757/06 - jeweils m.w.N.; offen gelassen vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juni 2005 a.a.O.).

  • VG Neustadt, 26.07.2006 - 5 L 1114/06

    Sofortige Vollziehung einer Untersagung privater Annahmestellen für Sportwetten;

  • VG Trier, 16.04.2007 - 2 L 211/07

    Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten

  • VG Trier, 16.04.2007 - 2 L 220/07

    Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht