Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10467/05.OVG |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Untersagung eines Lotteriebetriebes; Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften über den Wettbetrieb; Vermitteln von Sportwetten als strafrechtlich verfolgbare Handlung; Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht auf Grund der Beschränkung der ...
- Glücksspiel & Recht
Kurzfassungen/Presse (2)
- juraforum.de (Kurzinformation)
Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig
- juraforum.de (Kurzinformation)
Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig
Verfahrensgang
- VG Mainz, 16.03.2005 - 6 L 106/05
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10467/05.OVG
Wird zitiert von ... (5)
- VG Mainz, 14.09.2006 - 6 L 654/06
Sportwetten - Annahmestellen müssen nicht schließen - Privates Wettmonopol in …
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken bereits in seinem Beschluss vom 02. Juni 2005 ( 12 B 10467/05.OVG ) dargelegt und eine Interessenabwägung zugunsten des betroffenen privaten Sportwettenvermittlers vorgenommen.Jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht besteht daher in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzessioniertes Monopol zu Gunsten eines privaten Unternehmens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juni 2005, a.a.O.).
Das Oberverwaltungsgericht hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 02. Juni 2005 (a.a.O.) ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob die Allgemeinwohlerwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtfertigung eines staatlichen Monopols in seinem Urteil vom 28. März 2001 herangezogen habe, den heutigen Verhältnissen noch gerecht werde und auch im Falle eines Monopols zu Gunsten eines privaten Unternehmers zur Anwendung kommen könne.
Denn die Rechtslage in Rheinland-Pfalz begegnet nicht nur in bundesverfassungsrechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken, sondern auch in europarechtlicher Hinsicht (vgl. dazu schon den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02. Juni 2005, a.a.O.).
Auch wurden keine konkreten, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehenden Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juni 2005, a.a.O.).
- VG Mainz, 14.09.2006 - 6 L 521/06 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken bereits in seinem Beschluss vom 02. Juni 2005 (12 B 10467/05.OVG) dargelegt und eine Interessenabwägung zugunsten des betroffenen privaten Sportwettenvermittlers vorgenommen.
Jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht besteht daher in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzessioniertes Monopol zu Gunsten eines privaten Unternehmens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juni 2005, a.a.O.).
Das Oberverwaltungsgericht hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 02. Juni 2005 (a.a.O.) ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob die Allgemeinwohlerwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtfertigung eines staatlichen Monopols in seinem Urteil vom 28. März 2001 herangezogen habe, den heutigen Verhältnissen noch gerecht werde und auch im Falle eines Monopols zu Gunsten eines privaten Unternehmers zur Anwendung kommen könne.
Denn die Rechtslage in Rheinland-Pfalz begegnet nicht nur in bundesverfassungsrechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken, sondern auch in europarechtlicher Hinsicht (vgl. dazu schon den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02. Juni 2005, a.a.O.).
Auch wurden keine konkreten, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehenden Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juni 2005, a.a.O.).
- VG Mainz, 11.12.2006 - 6 L 897/06
Kein Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung gegen private …
Das Oberverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 02. Juni 2005 (12 B 10467/05-OVG) ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob die Allgemeinwohlerwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtfertigung eines staatlichen Monopols in seinem Urteil vom 28. März 2001 herangezogen habe, den heutigen Verhältnissen noch gerecht würden und auch im Falle eines Monopols zu Gunsten eines privaten Unternehmers zur Anwendung kommen könnten.Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen, zumal sich das Oberverwaltungsgericht mit seiner früheren Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 02. Juni 2005, a a.O ) nicht auseinandersetzt, sondern ohne Begründung von seinem früheren Beschluss vom 02. Juni 2005 abweicht.
Denn die Rechtslage in Rheinland-Pfalz begegnet nicht nur in bundesverfassungsrechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken, sondern auch in europarechtlicher Hinsicht (vgl. dazu schon den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02. Juni 2005, a.a.O ).
Auch wurden keine konkreten, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehenden Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juni 2005, a.a.O.).
- VG Mainz, 12.09.2007 - 6 L 583/07 Das Oberverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 02. Juni 2005 (12 B 10467/05.OVG) ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob die Allgemeinwohlerwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtfertigung eines staatlichen Monopols in seinem Urteil vom 28. März 2001 herangezogen habe, den heutigen Verhältnissen noch gerecht würden und auch im Falle eines Monopols zu Gunsten eines privaten Unternehmers zur Anwendung kommen könnten.
Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen, zumal sich das Oberverwaltungsgericht mit seiner früheren Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 02. Juni 2005, a.a.O.) nicht auseinandersetzt, sondern ohne Begründung von seinem früheren Beschluss vom 02. Juni 2005 abweicht.
Denn die Rechtslage in Rheinland-Pfalz begegnet nicht nur in bundesverfassungsrechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken, sondern auch in europarechtlicher Hinsicht (vgl. dazu schon den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02. Juni 2005, a.a.O.).
Auch wurden keine konkreten, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehenden Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juni 2005, a.a.O.).
- VG Koblenz, 26.03.2008 - 5 K 1512/07 Es bestehen auch keine Aussichten, dass sie mit einem diesbezüglichen Begehren Erfolg haben würden (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 12 B 10190/05.OVG und 12 B 10467/05.OVG -).