Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 02.04.2020

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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20 (https://dejure.org/2021,14500)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.04.2021 - 12 B 11.20 (https://dejure.org/2021,14500)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. April 2021 - 12 B 11.20 (https://dejure.org/2021,14500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 GG, § 8 HuHV BB 2004, § 3 KAG BB, § 3 2025-I-217-SF, § 4 2025-I-217-SF
    Hundesteuer mit dem Steuersatz für gefährliche Hunde

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 GG, § 8 HuHV BB 2004, § 3 KAG BB, § 3 2025-I-217-SF, § 4 2025-I-217-SF
    Hundesteuer; Hundesteuersatzung; erhöhter Steuertarif; gefährlicher Hund; Olde English Bulldog; keine Listung der Rasse in der Hundehalterverordnung; kein Widerspruch zur Regelung des Sachgesetzgebers; keine abschließende Regelung in der Hundehalterverordnung; junge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einstufung als "gefährlicher Hund" durch die Hundesteuersatzung? - hier: Olde English Bulldog

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hundesteuer: Zulässige Einstufung der Hunderasse "Olde English Bulldog" als gefährliche Hunde - Fehlende Auflistung in Hundehalterverordnung unerheblich

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20
    Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren eine akute Gefahr erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefährlichkeitspotential anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265, juris Rn. 47; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 - NVwZ-RR 2005, 419, juris Rn. 8).

    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch typisierende Regelungen entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. Rn. 40).

    Auf die individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. Rn. 27 und 47, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21.04 - NVwZ 2005, 598, juris Rn. 18 f und 28. Juni 2005, a.a.O. Rn. 8).

    Insoweit liegen vernünftige einleuchtende Anhaltspunkte vor (dazu BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141, juris Rn. 74; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. Rn. 41), bei diesen Hunden von gefährdenden Eigenschaften auszugehen, die für Mensch oder Tier in besonderer Weise gefährlich werden können (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HStS).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20
    Insoweit liegen vernünftige einleuchtende Anhaltspunkte vor (dazu BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141, juris Rn. 74; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. Rn. 41), bei diesen Hunden von gefährdenden Eigenschaften auszugehen, die für Mensch oder Tier in besonderer Weise gefährlich werden können (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HStS).

    Die Annahme, dass Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert sind, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 75; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 167).

  • BVerwG, 28.06.2005 - 10 B 22.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; gefahrenabwehrrechtlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20
    Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren eine akute Gefahr erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefährlichkeitspotential anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265, juris Rn. 47; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 - NVwZ-RR 2005, 419, juris Rn. 8).

    Auf die individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. Rn. 27 und 47, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21.04 - NVwZ 2005, 598, juris Rn. 18 f und 28. Juni 2005, a.a.O. Rn. 8).

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20
    Die Annahme, dass Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert sind, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 75; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 167).
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20
    a) Zwar darf die steuerliche Lenkung mit Blick auf die Finanzfunktion der Steuer nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98, 106, juris Rn. 54 f.).
  • BVerwG, 03.12.2004 - 5 B 57.04

    Gerichtskosten.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20
    Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren eine akute Gefahr erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefährlichkeitspotential anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265, juris Rn. 47; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 - NVwZ-RR 2005, 419, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 36.14

    "Leavitt Bulldog" Hündin; Kreuzung mit einem 1/6 Anteil eines "American Pitbull

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20
    Olde English Bulldogs sind vielmehr grundsätzlich als Kreuzung in den Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 HundehV einzubeziehen, da sie mit einem 1/6-Anteil des American Pitbull Terriers von einem unwiderlegbar gefährlichen Hund abstammen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 36.14 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20
    Auf die individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. Rn. 27 und 47, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21.04 - NVwZ 2005, 598, juris Rn. 18 f und 28. Juni 2005, a.a.O. Rn. 8).
  • VGH Bayern, 04.02.2019 - 4 ZB 18.399

    Streit um Heranziehung von Hundesteuer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 12 B 11.20
    Bei dem hier einschlägigen Steuersatz von 500 Euro jährlich ist Letzteres aber nicht der Fall (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 9 zu einem jährlichen Steuersatz von 1.000 Euro).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2023 - 14 A 517/21

    Erhöhte Besteuerung von gefährlichen Hunden; Ordnungsbehördliche Einordnung von

    vgl. zum Landeshundegesetz NRW: OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 -5 A 1033/18 -, juris Rn. 34; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 12 B 11/20 -, juris Rn. 15.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2023 - 14 A 516/21

    Erhöhte Besteuerung von gefährlichen Hunden; Ordnungsbehördliche Einordnung von

    vgl. zum Landeshundegesetz NRW: OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 - juris Rn. 34; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 12 B 11/20 -, juris Rn. 15.
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   VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6934
VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20 (https://dejure.org/2020,6934)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02.04.2020 - 12 B 11/20 (https://dejure.org/2020,6934)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02. April 2020 - 12 B 11/20 (https://dejure.org/2020,6934)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20
    Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 27).

    Einen Bewerber bereits in einer Vorauswahl vom weiteren Verfahren auszuschließen, ihn also gar nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht, steht mit dem Laufbahnprinzip grundsätzlich nicht in Einklang (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, aaO, Rn. 28 und vom 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - Rn. 25).

    Denn nach dem Leistungsprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind; es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, aaO, Rn. 28 und vom 19.12.2014, Rn. 25).

    Es ist nach den obigen Darlegungen unzulässig, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten davon Kenntnis erhielten (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 a.a.O. Rn. 32).

    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach dem Leistungsprinzip ein Beamter grundsätzlich aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen wird, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind; es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 a.a.O. Rn. 28 und vom 19.12.2014 Rn. 25).

    Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, aaO, Rn. 31 und vom 19.12.2014, aaO, Rn. 20 ).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20
    Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (vgl. statt vieler: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 21).

    Einen Bewerber bereits in einer Vorauswahl vom weiteren Verfahren auszuschließen, ihn also gar nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht, steht mit dem Laufbahnprinzip grundsätzlich nicht in Einklang (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, aaO, Rn. 28 und vom 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - Rn. 25).

    Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, aaO, Rn. 31 und vom 19.12.2014, aaO, Rn. 20 ).

  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20
    Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 - juris Rn. 31f.).

    Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 23.03

    Konkurrentenantrag; Verwendung; Versetzungsantrag; Organisationshoheit;

    Auszug aus VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20
    Deshalb dürfen die Auswahlerwägungen des Dienstherrn im gerichtlichen Verfahren lediglich ergänzt, nicht aber - wie hier - erstmals geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - juris Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2018 - 2 MB 3/18

    Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs

    Auszug aus VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20
    - 2 MB 3/18 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2010 - 4 S 2057/10

    Auswahlentscheidung des Dienstherrn bei Nichterfüllung eines so genannten

    Auszug aus VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20
    Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, weil sie entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließt, erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv, sondern lediglich als deklaratorisch (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2019 - 2 MB 32/18 - juris Rn. 9 f; VGH Mannheim, Beschluss vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 - juris Rn. 4 mwN).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 26.03

    Schadensersatzanspruch wegen zu später Beförderung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20
    Grundsätzlich hat der nicht berücksichtigte Bewerber zwar Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen (BVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - BVerwG 2 C 26.03 - juris Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2019 - 2 MB 32/18

    Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei konstitutiven

    Auszug aus VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20
    Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, weil sie entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließt, erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv, sondern lediglich als deklaratorisch (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2019 - 2 MB 32/18 - juris Rn. 9 f; VGH Mannheim, Beschluss vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 - juris Rn. 4 mwN).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Schleswig, 02.04.2020 - 12 B 11/20
    Wenn ein unterlegener Bewerber daraufhin seinen Antrag zurücknimmt oder das Verfahren für erledigt erklärt, kann dies dazu führen, dass der Dienstherr gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. dazu für den Bereich der dienstlichen Beurteilungen: BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 - juris Rn. 21).
  • VG Schleswig, 25.05.2020 - 12 B 23/20

    Stellenbesetzung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Nimmt der Dienstherr neue Auswahlkriterien an, nach denen sich der Bewerberkreis erweitern oder einengen würde, darf er dies nicht tun, ohne mögliche Interessenten hiervon in Kenntnis zu setzen (vgl. Beschl. des beschließenden Gerichts v. 2. April. 2020 - 12 B 11/20 - juris, Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris, Rn. 32).
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