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   VGH Bayern, 15.05.2013 - 12 B 13.129   

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VGH Bayern, 15.05.2013 - 12 B 13.129 (https://dejure.org/2013,10343)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2013 - 12 B 13.129 (https://dejure.org/2013,10343)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 12 B 13.129 (https://dejure.org/2013,10343)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Eingliederungshilfe; Anspruch auf Übernahme der Kosten für selbstbeschaffte Legasthenie-Therapie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Legasthenie-Therapie

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 35a Abs. 1, Satz 1, § 35a Abs. 2 und § 36a Abs. 1 und 3 SGB VIII
    Kinder- und Jugendhilfe: Anspruch auf Übernahme der Kosten für selbstbeschaffte Legasthenie-Therapie | Aufwendungsersatzanspruch; Selbst beschaffte Hilfen bei Eingliederungshilfe; Legasthenie; Gesamtbedarf und Teilbedarf

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 35a Abs. 1, Satz 1, § 35a Abs. 2 und § 36a Abs. 1 und 3 SGB VIII
    Kinder- und Jugendhilfe: Anspruch auf Übernahme der Kosten für selbstbeschaffte Legasthenie-Therapie | Aufwendungsersatzanspruch; Selbst beschaffte Hilfen bei Eingliederungshilfe; Legasthenie; Gesamtbedarf und Teilbedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a
    Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Legasthenie-Therapie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2013 - 12 B 13.129
    Ein Anspruch auf Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme kann Kindern oder Jugendlichen auch dann zustehen, wenn die begehrte Hilfemaßnahme nicht auf eine Deckung des Gesamtbedarfs (Legasthenie- und Verhaltenstherapie) ausgerichtet ist, sondern nur einen Teilbereich (hier die Legasthenie) betrifft (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 20 ff.).

    Wird eine bestimmte weitere Hilfe (die Behandlung der Aufmerksamkeitsstörung) vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten - aus welchen Gründen auch immer - zeitweise nicht angenommen, kann es deshalb gleichwohl geboten sein, jedenfalls diejenige Hilfe (die Legasthenie-Therapie) zu gewähren, die den in diesem (Teil-) Bereich bestehenden (akuten) Bedarf abdeckt (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 26 ff.).

    Etwas anderes kann - mit Blick auf den Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - etwa dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen bestimmten Teilbereich (hier den der Legasthenie) die Erreichung des Eingliederungsziels in einem anderen von der Teilhabebeeinträchtigung ebenfalls betroffenen Lebensbereich (den der Aufmerksamkeitsstörung) erschweren oder gar vereiteln würde, es mit anderen Worten zu Friktionen oder nachteiligen Wechselwirkungen zwischen den beiden Hilfsmaßnahmen käme (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 27).

    Der Umstand, dass ein bestehender Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme (Legasthenie-Therapie) allein nicht gedeckt wird, schließt es mithin nicht aus, dass diese gleichwohl geeignet und erforderlich sein kann, zumindest einen Teilbedarf zu decken, es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere, ebenfalls von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren (vgl. ausdr. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 28).

    Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus in vorgenanntem Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, so besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 33).

    Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet(er) gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 34 m.w.N.).

    Ein Anspruch auf Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für selbst beschaffte Maßnahmen kann Kindern und Jugendlichen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann zustehen, wenn die Hilfemaßnahmen - wie hier - nicht sogleich auf die Deckung des Gesamtbedarfs (Legasthenie-Therapie und Verhaltenstherapie) ausgerichtet sind, sondern (zunächst) nur einen Teilbedarf - nämlich den der Legasthenie - abdecken (so ausdr. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 20 ff.).

    Hat das zuständige Jugendamt - wie hier - in fachlich nicht mehr vertretbarer und im Einzelnen nicht nachvollziehbarer Weise ablehnend über die begehrte Hilfeleistung entschieden, so können an seiner Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 34).

    Dies hat zur Folge, dass der Senat nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex ante Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken hat (so ausdr. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 34).

    Überlässt es der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier - dem Hilfesuchenden selbst, sich die Leistung zur Deckung eines unaufschiebbaren Bedarfs zu beschaffen, so kann er der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung später nicht entgegenhalten, er hätte eine andere Hilfe - die Verhaltenstherapie - für geeignet und notwendig erachtet (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 34; OVG NRW, U.v. 14.3.2003 - 12 A 122/02 -, NVwZ-RR 2003, 867 [869]).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - umfassend geklärt.

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2013 - 12 B 13.129
    Insoweit ist jedoch grundsätzlich zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern "lediglich" eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]).

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2003 - 12 A 122/02

    Kostenerstattung des Jugendhilfeträgers bei Selbstbeschaffung der Hilfeleistung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2013 - 12 B 13.129
    Überlässt es der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier - dem Hilfesuchenden selbst, sich die Leistung zur Deckung eines unaufschiebbaren Bedarfs zu beschaffen, so kann er der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung später nicht entgegenhalten, er hätte eine andere Hilfe - die Verhaltenstherapie - für geeignet und notwendig erachtet (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 34; OVG NRW, U.v. 14.3.2003 - 12 A 122/02 -, NVwZ-RR 2003, 867 [869]).
  • VGH Bayern, 18.02.2008 - 12 B 06.1846

    Kinder- und Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2013 - 12 B 13.129
    Der Träger der Jugendhilfe darf den geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarf auch nach einer etwaigen Ablehnung der Hilfeleistung nicht aus den Augen verlieren (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2008 - 12 B 06.1846 -, JAmt 2008, 596 [598]); er ist vielmehr gehalten, von sich aus oder aufgrund äußeren Anlasses erneut zu prüfen, ob die Ablehnung Fortbestand haben kann, oder ob sich der Hilfebedarf des Betroffenen dergestalt verändert hat, dass die beantragte Hilfe nunmehr zu gewähren ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2008 - 12 B 06.1846 -, JAmt 2008, 596 [598] m.w.N.).
  • VG München, 11.05.2011 - M 18 K 10.2239

    Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers; selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2013 - 12 B 13.129
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2011 - M 18 K 10.2239 - und der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2009 - S-SBH-Pli 4.3 J in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 9. April 2010 - 13-1-6529.B-64/10-Sch - werden aufgehoben.
  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1874/08

    Übernahme von Aufwendungen für eine Legasthenietherapie

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2013 - 12 B 13.129
    Kann die Schule den konkreten Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen nur unzureichend erfüllen, so ist der Träger der Jugendhilfe nicht berechtigt, die Hilfe unter Hinweis auf den Nachranggrundsatz (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) abzulehnen (vgl. HessVGH, U.v. 20.8.2009 - 10 A 1874/08 -, juris Rn. 47 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563

    Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme der Kosten eines Fernschulbesuchs

    Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, so kann es gleichwohl geboten sein, zumindest diejenigen Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [8] Rn. 26; siehe auch BayVGH, U.v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris, Rn. 25).

    Wird - wie hier - eine bestimmte Hilfe vom Hilfesuchenden oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, so kann es gleichwohl geboten sein, zumindest diejenigen Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen - hier den der Schule - bestehenden (akuten) Bedarf abdecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [8] Rn. 26; siehe auch BayVGH, U.v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris, Rn. 25).

  • VG Augsburg, 30.06.2015 - Au 3 K 15.690

    Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; seelische Behinderung;

    Demgegenüber handelt es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern "lediglich" eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris).

    Legasthenie ist zwar für sich genommen weder eine seelische Störung noch eine Krankheit, sondern lediglich eine Teilleistungsschwäche (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., 2001, S. 943), weshalb es grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schule ist, den Betroffenen beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung angemessen zu fördern (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris, unter Verweis auf Bek. der Bayerischen Ministerien für Unterricht und Kultus sowie Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens vom 16.11.1999, KWMBl I S. 379, geändert am 11.8.2000, KWMBl I S. 403).

  • SG Braunschweig, 08.08.2013 - S 17 AS 4125/12

    Übernahme der Kosten für den Nachhilfeunterricht eines an ADHS und Legasthenie

    Bei Legasthenie handelt es sich - bei sonst normaler Intelligenz - um eine geistige Teilleistungsstörung (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.09.1995, 5 C 21/93, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.08.2010, L 8 SO 143/10 B ER, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 15.05.2013, 12 B 13.129, jeweils zit. nach juris) und stellt eine geistige Behinderung dar (BVerwG, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 05.04.2019 - 12 ZB 18.534

    Verwaltungsgerichtsverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs,

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden mit weiteren Nachweisen BVerwG, U.v. 18.12.2012 - 5 C 21.11, BVerwGE 145, 1 Rn. 30 ff.; BayVGH, U.v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - BeckRS 2013, 50876 Rn. 26 ff.).

    Er ist vielmehr gehalten, von sich aus oder aufgrund eines äußeren Anlasses erneut zu prüfen, ob die Ablehnung Fortbestand haben kann, oder ob sich der Hilfebedarf des Betroffenen dergestalt verändert hat, dass die beantragte Hilfe nunmehr zu gewähren ist (so im Hinblick auf eine selbstbeschaffte Legasthenie-Therapie BayVGH, U.v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - BeckRS 2013, 50876 Rn. 35; ferner BayVGH, U.v. 18.2.2008 - 12 B 06.1846 - BeckRS 2008, 27558 Rn. 36).

  • VGH Bayern, 18.11.2020 - 12 ZB 20.152

    Zur Geeignetheit einer Pflegeperson bei Vorstrafen

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.12.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 Rn. 30 ff.; BayVGH, U. v. 9.3.2010 - 12 B 19.795 - juris; U.v.15.5.2013 - 12 B 13.129 - BeckRS 2013, 50876 Rn. 26 ff.).
  • VG Bayreuth, 16.03.2015 - B 3 K 13.619

    Vorrang-/Nachrangverhältnis; Gleichartigkeit v. Eingliederungshilfemaßnahmen;

    Ist die Entscheidung des Leistungsträgers in diesem Sinne vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, der vorrangig zuständige Leistungsträger hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2014, Az. 12 A 3019/11 - in juris, BVerwG vom 18.10.2012, Az. 5 C 21.11, in juris, m.w.N., BayVGH vom 15.05.2013, Az. 12 B 13.129, in juris).
  • VG München, 14.12.2015 - M 18 E 15.4767

    Keine Kostenübernahme für die Beschulung in einer Privatschule, soweit die Eltern

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH v. 15.5.2013 - 12 B 13.129, juris RdNr. 26, m. w. N.).
  • VGH Bayern, 14.01.2013 - 12 ZB 11.1806

    Eingliederungshilfe; Legasthenie-Therapie; neue Rechtsprechung

    Das Berufungsverfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen 12 B 13.129 fortgeführt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
  • VG München, 03.09.2014 - M 18 K 13.1756

    Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Internat; geeignete Hilfe

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH v. 15.5.2013 Az. 12 B 13.129 - juris, RdNr. 26, m.w.N.).
  • SG Nordhausen, 09.07.2014 - S 22 AS 4109/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - angemessene

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung begründet die Legasthenie als bloße Teilleistungsschwäche ohne eine hinzutretende seelische Störung als Sekundärfolge jedoch keinen derartigen Anspruch (vgl. etwa Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2013, Az.: 12 B 13.129; Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 20. August 2009, Az.: 1 B 432/09; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 26. März 2007, Az.: 7 E 10 212/07; Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus vom 3. Dezember 2012, Az.: 3 L 254/13, sowie Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 26. September 2013, Az.: AN 6 K 13.00444).
  • VG München, 14.12.2015 - M 18 E 15.3807

    Übernahme der Kosten für eine stationäre Unterbringung

  • VG Ansbach, 26.09.2013 - AN 6 K 13.00444

    Eingliederungshilfe wegen isolierter Lesestörung; fehlende

  • VG München, 09.09.2014 - M 18 E 14.3520

    Einstweilige Anordnung; Eingliederungshilfe; Internatsunterbringung

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