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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13 (https://dejure.org/2015,6718)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.01.2015 - 12 B 13.13 (https://dejure.org/2015,6718)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - 12 B 13.13 (https://dejure.org/2015,6718)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 2 UIG, § 4 Abs 1 UIG, § 42 Abs 1 VwGO, § 81 VwGO, Art 28 Abs 2 S 1 GG
    Antrag auf Zugänglichmachung einer Umweltinformation als nachholbare Prozessvoraussetzung; Anspruch einer Gemeinde auf Umweltinformationen; öffentliche Aufgabenwahrnehmung durch Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 EGRL 4/2003, Art 3 Abs 1 EGRL 4/2003, Art 2 AarhusÜbkG, Art 4 AarhusÜbkG, Art 4 EURL 34/2014, Art 5 EURL 34/2014, § ... 2 UIG, § 3 Abs 1 UIG, § 4 UIG, § 8 Abs 2 Nr 1 UIG, § 8 Abs 2 Nr 4 UIG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 UIG, § 91 VwGO, § 93 VwGO
    Umweltinformationen; Informationsantrag vor Klageerhebung; Prozessvoraussetzung; allgemeine Leistungsklage; Klageänderung; Abtrennung von Klageanträgen; Rechtsschutzbedürfnis; Vorbereitung der Planung und Errichtung von Schienenwegen; juristische Person des Privatrechts; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis des Antrags einer Gemeinde auf Zugänglichmachung einer Umweltinformation in ihrem Selbstverwaltungsbereich

  • lda.brandenburg.de PDF

    Antragsberechtigung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung, Missbräuchliche Antragstellung, Prozessuales

  • fragdenstaat.de

    Anwendungsbereich/ Zuständigkeit - Missbräuchliche Antragstellung - Begriffsbestimmung - Antragsberechtigung - Prozessuales

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UIG § 2 Abs. 1 Nr. 2; UIG § 4 Abs. 1
    Erfordernis des Antrags einer Gemeinde auf Zugänglichmachung einer Umweltinformation in ihrem Selbstverwaltungsbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Prozessuales, Missbräuchliche Antragstellung, Antragsberechtigung, Begriffsbestimmung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • VG Berlin, 05.11.2012 - 2 K 167.11

    Zum Anspruch einer kreisfreien Stadt auf Informationszugang im Zusammenhang mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13
    Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren zunächst unter dem Aktenzeichen VG 2 K 167.11 geführt.

    Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2012 im Verfahren VG 2 K 167.11 (Band I Blatt 195 der Streitakte) und das Protokoll des Erörterungs- und Beweistermins des erstinstanzlichen Berichterstatters vom 24. April 2013 (Band III Blatt 541 - 547 der Streitakte).

    Wie die Kammer im Urteil gleichen Rubrums vom 5. November 2012 (VG 2 K 167.11 - juris) im Einzelnen dargelegt habe, sei die Klägerin als Gemeinde anspruchsberechtigt; die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG eine informationspflichtige Stelle.

    Sie meint, das Verwaltungsgericht habe die vorliegend streitgegenständlichen Klageanträge nicht vom Verfahren VG 2 K 167.11 abtrennen dürfen.

    Der Senat hat die Akten zum Verfahren OVG 12 B 3.13 (VG 2 K 167.11) nebst Beiakten beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

    Dass sie hierbei neben dem "Klageantrag I.1.b)" fälschlicherweise den "Klageantrag I.1.c)" genannt hat, ist angesichts des in Bezug genommenen Schriftsatzes der Klägerin vom 15. Mai 2013 unschädlich; im Übrigen ist der Klageantrag 1 c mangels Abtrennung Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens VG 2 K 167.11 geblieben.

    Die erstinstanzliche Abtrennung des Klageantrags 21 vom ursprünglichen Verfahren VG 2 K 167.11 hindert den Senat entgegen der Beklagten nicht an einer Sachentscheidung.

    Dies hat das Verwaltungsgericht im Urteil gleichen Rubrums vom 5. November 2012 (VG 2 K 167.11) im Einzelnen nachgezeichnet und unter Auseinandersetzung mit der bereits im dortigen Verfahren vorgebrachten Kritik der Beklagten dargelegt, dass die Klägerin hinsichtlich sämtlicher geltend gemachten Informationsbegehren anspruchsberechtigt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ist (VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 82 bis 84).

    Wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 5. November 2012, a.a.O. Rn. 118), betreffen jedoch die veranschlagten Kosten für den Erwerb von Grundstücken kein exklusives kaufmännisches Wissen, sondern stellen dar, welcher Preis bei möglichen Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern als marktgerecht anzusehen ist.

    Der Zeuge G... hat bei seiner Zeugenvernehmung am 27. September 2012 (im Verfahren VG 2 K 167.11) zum Klageantrag 4 b angegeben, die Beklagte habe die "Untersuchung Ohnefall beauftragt".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2015 - 12 B 3.13

    Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13
    Der Senat hat die Akten zum Verfahren OVG 12 B 3.13 (VG 2 K 167.11) nebst Beiakten beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

    Der insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 (im Rahmen der Erörterungen zum Verfahren OVG 12 B 3.13, Seite 2 des Verhandlungsprotokolls) erhobene Einwand, (u.a.) dieses Dokument "müsste" Gegenstand der Verwaltungsvorgänge des Eisenbahn-Bundesamtes geworden und der Klägerin daher bereits bekannt sein, beschränkt sich auf eine Behauptung "ins Blaue hinein", obwohl es der Beklagten ohne weiteres möglich wäre, den Einwand zu substantiieren.

    Gemessen hieran ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5 000 Euro festzusetzen, weil die Klägerin im hiesigen Verfahren, anders als im Verfahren OVG 12 B 3.13, ein Auskunftsbegehren nicht verfolgt.

  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13
    Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - BVerwG 7 B 45.12 - juris Rn. 10 m.w.N.) oder dem Geheimnisträger in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - VII-Verg 40/07 - VergabeR 2008, 281, juris Rn. 33 m.w.N.).

    Weder die Beklagte noch die DB Netz AG haben ein anzuerkennendes Interesse an der Geheimhaltung des Rahmenentwurfsplans mit Stand 1995 nachvollziehbar und plausibel dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis für die Berufung auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - BVerwG 7 B 45.12 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13
    Daher ist sie, ebenso wie ihre Konzernmutter, nicht grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet (vgl. BVerfGE 128, 226, 244 ff.; Hömig, in: ders., GG, 10. Aufl., Art. 87 e Rn. 7 und Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl., Art. 1 Abs. 3 Rn. 73 für die Bahn; a. A. etwa Windthorst, in: Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 87 e Rn. 49).

    Das Bundesverfassungsgericht unterwirft nicht nur die öffentlichen Träger solcher Unternehmen einer Grundrechtsbindung, sondern die Unternehmen selbst, weil dies dem Charakter eines solchen Unternehmens als verselbständigter Handlungseinheit entspreche und eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig davon sicherstelle, ob, wieweit und in welcher Form der oder die Eigentümer gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen können (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226, 245 f.).

  • BVerwG, 21.02.2008 - 4 C 13.07

    Flughafen Frankfurt/M; Planfeststellungsverfahren; Umweltinformation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13
    Eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist (Anschluss: BVerwG, 2008-02-21, 4 C 13.07, BVerwGE 130, 223).(Rn.80).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223) zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 5 und 6 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - (ABl. L 41 S. 26) können auch Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, soweit sie sich in einer mit dem "Jedermann" vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden.

  • BVerwG, 16.10.2014 - 7 VR 2.14
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13
    Auf den von ihr und weiteren Antragstellern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 (BVerwG 7 VR 2.14 u.a., juris) die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss angeordnet.

    Ebenso wenig lässt sich bezweifeln, dass die Trassenführung der S-Bahn erhebliche Auswirkungen für die Klägerin hat und sie durch den hierzu gefassten Planfeststellungsbeschluss in ihren (einfachrechtlichen) Eigentumsrechten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - BVerwG 7 VR 2.14 - juris Rn. 8) und in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen sein kann.

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13
    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (st. Rspr. der Bundesgerichte: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - BVerfGE 130, 205, 229; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - BVerwG 6 B 43.13 - NVwZ 2014, 790, hier zit. n. juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.; vgl. ferner Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 17 Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13
    Denn andernfalls liefe die Norm praktisch leer (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350, 355 f.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 69; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 51).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 12 B 26.14

    Informationsgewährung; Erhebung von Gebühren und Auslagen; Gebührenbemessung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13
    Dass sich ein Anspruch auf Akteneinsicht auf mehrere Informationen bezieht, rechtfertigt danach nicht die Annahme, es handele sich um unterschiedliche, jeweils eigenständig zu bewertende Streitgegenstände (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2014 - VG 2 K 232.13 - bestätigt durch Urteil des Senats vom 19. März 2015 - OVG 12 B 26.14 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 9 B 20.09

    Ermittlung des tatsächlichen Rechtsschutzbegehrens gem. § 88

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13
    Eine Klageänderung ist in der Regel sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 - 12 B 50.09

    Privatisierung Leuna/Minol; Treuhandanstalt; Anspruch auf Informationszugang;

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • VG Berlin, 10.07.2014 - 2 K 232.13

    Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Gebührenerhebung

  • BVerwG, 12.02.1997 - 11 A 62.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einwendungen einer Gemeinde bei sich selbst

  • BVerwG, 21.01.2014 - 6 B 43.13

    Telekommunikation; Aktenvorlage im Verwaltungsprozess; "in camera" -Verfahren;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 12 B 13.12

    Informationszugang; Umweltinformationen; Umwandlung von Wald-flächen; Ausgleichs-

  • BGH, 04.09.2013 - 5 StR 152/13

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (unzureichende Beweiswürdigung;

  • OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 40/07

    Selbstständige Anfechtbarkeit der von der Vergabekammer verfügten Einsichtnahme

  • BVerwG, 06.12.2007 - 9 B 53.07

    Flurbereinigungsgericht; Trennungsbeschluss; Unanfechtbarkeit;

  • BVerwG, 25.11.2009 - 8 C 12.08

    Anwendungsbereich; Geltungsbereich; Entziehung; Schädigung; Belegenheit;

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 12 B 19.12

    Akteneinsicht; Bürgerinitiative; Umweltinformationen; Grundstückskauf-vertrag;

  • BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10

    Prüfung einer Verfahrensverbindungsentscheidung im Revisionsverfahren

  • BVerwG, 16.12.2009 - 6 C 40.07

    Rechtsanwalt; Anwaltsnotar; Attorney-at-Law; Solicitor; Diplomanerkennung;

  • BVerwG, 01.11.2007 - 7 B 37.07

    Umweltinformationen; geplante Tätigkeiten; aufgegebene Pläne;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2015 - 12 B 3.13

    Anspruch der Gemeinde auf Zugang zu Umweltinformationen - Berufung eines

    Zur Anspruchsberechtigung einer Gemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG und zur Anspruchsverpflichtung einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG nach § 2 UIG (wie Urteil des Senats vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 13.13).

    (siehe auch OVG 12 B 13.13/VG 2 K 274.12 (Berlin).

    Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2012 das Verfahren hinsichtlich der erstinstanzlichen Klageanträge zu 1 b, 1 d, 2 c, 4 a bis d, 12, 14 und 21 abgetrennt und im Verfahren VG 2 K 274.12 (OVG 12 B 13.13) weitergeführt.

    Die Akten zum Verfahren OVG 12 B 13.13 (VG 2 K 274.12) nebst Beiakten sind beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten, wird ergänzend auf dessen Wiedergabe im Urteil des Senats gleichen Rubrums vom 28. Januar 2015 (OVG 12 B 13.13, UA S. 11 ff.), die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Streit- und Beiakten Bezug genommen.

    Dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auch grundrechtlich fundiert ist (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8, 15, 16 GRCh; hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013, a.a.O. Rn. 12), schließt für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger materieller Grundrechte ist, den einfach-gesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht aus (BGH, a.a.O. Rn. 4 und 21; Urteile des Senats vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 13.13 - juris Rn. 108 und vom 12. Februar 2015 - OVG 12 B 13.12 - juris Rn. 37; a. A. Polenz, DÖV 2010, 350, 352, 356).

    Ein derartiges überwiegendes Interesse ergibt sich nicht aus dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss für den PFA 16. Auch wenn die Klägerin im dortigen Verfahren gleichfalls verfahrensbeteiligt ist und als Gebietskörperschaft die gebündelten Interessen ihrer Gebietsangehörigen wahrnimmt, steht sie der Beklagten bei dem hier in Rede stehenden Informationsbegehren wie ein "Jedermann" gegenüber (Urteil des Senats vom 28. Januar 2015, a.a.O., Rn. 80); sie ist daher auch bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen grundsätzlich wie ein "Jedermann" zu behandeln.

    Gemessen hieran wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) auf jeweils 10 000 Euro festgesetzt, weil die Klägerin im hiesigen Verfahren, anders als im Verfahren OVG 12 B 13.13, auch ein Auskunftsbegehren verfolgt.

  • VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11

    Begehung terroristischer Straftaten; Bildaufzeichnung; Bildübertragung;

    Anders als bei einer Verpflichtungsklage setzt die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage nach überwiegender Auffassung bereits nicht voraus, dass sich der Kläger zuvor durch einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde vergeblich um die begehrte Handlung bemüht hat (Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 42, Rn. 45; Kopp, VwGO, 18. Auflage, vor § 40, Rn. 51; HessVGH, Urt. v. 16.09.2014 - 10 A 500/13 -, juris; OVG Berlin-Brand., Urt. v. 28.01.2015 - 12 B 13.13 -, juris).
  • VG Berlin, 23.06.2017 - 27 L 295.17

    Bundeskanzleramt muss Liste zu Abendessen veröffentlichen

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, dass die zuständige Behörde vorher mit einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde (Beschluss der Kammer vom 13. März 2017 - VG 27 L 502.16 - zit. nach juris, Rn. 54 m.w.N.; vgl. zur Frage der Erforderlichkeit einer Antragstellung vor Erhebung einer Leistungsklage: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 13.13 - zit. nach juris, Rn. 73; s.a. VG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 - M 17 K 14.4369 - zit. nach juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 16.15

    Zugangsbegehren einer Gemeinde zu Informationen über Planfeststellungsabschnitte

    erlin OVG Berlin-Brandenburg - 28.01.2015 - AZ: OVG 12 B 13.13.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - 12 B 35.14

    Informationszugang; Sportförderung; öffentliche Zuwendungen an Sportdachverband;

    Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen oder ihm in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (Urteil des Senats vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 13.13 - juris Rn. 107 mit Nachweisen zur st. Rspr. der Bundesgerichte).
  • VG Cottbus, 21.01.2019 - 5 K 1201/15

    Umweltinformationen; hier: Informationen zum Roh- und Trinkwasser sowie zur

    Dass gemäß § 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) die Informationsgewährung nur auf Antrag erfolgt, führt bei Fehlen eines Antrages im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Unbegründetheit der darauf gerichteten allgemeinen Leistungsklage, rechtfertigt jedoch nicht die Qualifizierung des Antragserfordernisses als Prozessvoraussetzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 13.13 -, juris Rn. 73).

    Eine weitere inhaltliche Differenzierung innerhalb eines Antrags auf Akteneinsicht kommt demgegenüber nicht in Betracht und würde je nach Ausgestaltung des Informationsbegehrens zu willkürlichen Ergebnissen führen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 13.13 -, juris Rn. 146 ff. m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2018 - 4 O 20/18

    Streitwert in Verfahren nach dem IFG

    Gerade hier kann der Streitgegenstand typischerweise nur als immaterieller Anspruch bewertet werden (vgl. nur VGH Kassel, Beschl. v. 26.07.2012 - 6 E 1533/12 -, juris Rn. 4, Urt. v. 30.07.2015 - 6 A 1998/13 -, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 28.01.2015 - OVG 12 B 13.13 -, juris Rn. 146 und v. 10.07.2015 - OVG 12 B 3.13 -, juris Rn. 225; VGH Mannheim, Urt. v. 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, juris Rn. 64; im Ergebnis auch BVerwG, Beschl. v. 23.03.2017 - 7 B 11/16 -, juris Rn. 7 und v. 29.09.2017 - 7 B 6.17 u.a. - juris Rn. 2; a.A. [§ 52 Abs. 1 GKG]: OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 48).
  • VG Schleswig, 02.10.2020 - 6 A 627/17

    Umweltinformation; Informationenfähigkeit des Kraftfahrt-Bundesamtes zu den

    Bei der Erstreckung des Klagebegehrens auf bislang nicht streitgegenständliche Unterlagen kann dies schon deshalb nicht angenommen werden, weil sowohl die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere das Vorliegen von Umweltinformationen - als auch etwaige Ausschlussgründe jeweils eigenständig zu prüfen und zu beurteilen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.1.2015 - OVG 12 B 13.13, BeckRS 2015, 43950, beck-online).

    Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht in § 75 Satz 1 VwGO für die Verpflichtungsklage ein ausdrückliches Erfordernis einer vorherigen Antragstellung beim Beklagten vor (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.12.2009 - BVerwG 6 C 40.07 -, juris, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg Urteil v. 28.1.2015 - OVG 12 B 13.13, BeckRS 2015, 43950, beck-online).

  • VG Berlin, 24.09.2020 - 19 K 69.16

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag: Ermittlung der sanierungsbedingten

    Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, ob im Fall der Leistungsklage überhaupt eine vorherige Antragstellung bei der Behörde verlangt werden kann (ablehnend BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48/00 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 13.13 -, juris Rn. 73; bejahend demgegenüber Pietzker/Marsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 1/2020, § 42 Abs. 1 Rn. 156), wäre es hier reine Förmelei, eine behördliche Vorbefassung zu verlangen.
  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2017 - 17 K 414/14

    Vorbeugende Unterlassungsklage; qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis;

    BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - 12 B 13.13 -, juris, Rn. 73; HessVGH, Urteil vom 16. September 2014 - 10 A 500/13 -, juris, Rn. 21; VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 2016 - 10 A 469/11 -, juris, Rn. 24.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2016 - 12 N 20.15

    Zum Anspruch eines als eingetragener Verein organisierten Verbands auf Herausgabe

  • LG Berlin, 15.10.2020 - 28 O 421/18

    Verfassungsunmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen die S-Bahn

  • VG Frankfurt/Oder, 26.04.2017 - 3 K 1095/13

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung

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